Die Anzahl der verfügbaren vollelektrischen und der Plug-In-Hybrid-Modelle wächst stetig. Nicht zuletzt wegen der staatlichen Förderung entscheiden sich immer mehr für derartige Fahrzeuge. Viele haben auf dem Kennzeichen ein „E“ nach den Ziffern. Doch was hat es damit auf sich?

Mit dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG), das vor rund fünf Jahren in Kraft trat, verfolgt die Politik das Ziel, die Anzahl der elektrisch betriebenen Fahrzeuge im Straßenverkehr zu erhöhen. Hierfür werden diesen elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen besondere Privilegien eingeräumt. Damit man bereits von außen sehen kann, ob es sich um ein entsprechendes Kfz handelt, können diese mit einem Sonderzeichen auf dem Kennzeichen versehen werden. Dann folgt nach den letzten Ziffern der Buchstabe „E“, ähnlich wie man das bei Oldtimern mit dem H (für historisch) kennt.

Im Elektromobilitätsgesetz (EmoG), das im Juni 2015 in Kraft getreten ist, wurden einige Bevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge festgelegt. Das fängt beim Parken auf öffentlichen Straßen und Wegen an, geht über ermäßigte Parkgebühren und die Nutzung von Sonderspuren – wie zum Beispiel der Busspur – und reicht bis zur Aufhebung von Zufahrtbeschränkungen und Durchfahrtsverboten. Welche Sonderrechte den E-Fahrzeugen tatsächlich eingeräumt werden, unterscheidet sich allerdings von Kommune zu Kommune.

Eine Pflicht, ein E-Kennzeichen zu nutzen, gibt es nicht, allerdings ist es angesichts der zahlreichen Privilegien durchaus sinnvoll, ein solches zu beantragen. Beantragt werden kann dieses für reine Batterieelektro-Fahrzeuge (BEV) und Brennstoffzellen-Fahrzeuge (FCEV). Auch von außen aufladbare Hybridfahrzeuge (PHEV) dürfen ein E-Kennzeichen haben, wenn sie maximal 50 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer ausstoßen oder mindestens 30 Kilometer – für Kfz, die seit Januar 2018 zugelassen werden, wenigstens 40 Kilometer – vollelektrisch fahren können.

Einschränkungen beim E-Kennzeichen

Das Sonderkennzeichen wird – unter den genannten Vorgaben – an Fahrzeuge der Klassen M1 (Autos und Wohnmobile), N1 (Lieferwagen bis 3,5 Tonnen), L3e und L4e (Motorräder), L5e (Trikes) sowie L7e (Quads) vergeben. Transporter der Fahrzeugklasse N2 bekommen dieses E-Kennzeichen nur bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4.250 Kilogramm.

Da der Buchstabe „E“ ja hinter der Ziffernfolge erscheint, kann der erste Teil des Kennzeichens aus maximal sieben Buchstaben und Ziffern bestehen – also eine weniger als sonst. Auch wenn es etwas widersinnig erscheint, benötigen selbst die Fahrzeuge, die ein E-Kennzeichen haben, eine Umweltplakette, damit diese in die Umweltzonen der Städte einfahren dürfen. Auf der Umweltplakette muss außerdem das vollständige Kennzeichen inklusive des „E“ eingetragen sein.

Elektrofahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, können auf Antrag eine blaue E-Plakette bekommen, die ähnlich wie eine Feinstaubplakette auf der Windschutzscheibe aufgeklebt wird. Diese E-Plakette sichert die oben genannten Privilegien auch für diese Fahrzeuge. In Deutschland zugelassene Fahrzeuge bekommen diese blaue Plakette nicht.

Das darf man mit dem E

Im Paragraf 3 EmoG ist geregelt, welche Privilegien für E-Fahrzeuge grundsätzlich möglich sind. So wird das Parken auf öffentlichen Straßen, eine Ermäßigung von Parkgebühren oder die Befreiung von der Gebührenpflicht, die Nutzung von Sonderstraßen, -wegen, -spuren und -fahrstreifen sowie eine Aufhebung von Zufahrtsbeschränkungen oder Durchfahrtverboten angesprochen. Ob und welche der Privilegien eine Stadt oder ein Ort den E-Fahrzeugen zubilligt, variiert von Kommune zu Kommune.

Laut einer Untersuchung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom Juli 2018 haben gerade einmal 112 der 536 befragten Kommunen Bevorrechtigungen für Elektrofahrzeuge umgesetzt, die über die rechtssichere Beschilderung von Ladesäulen hinausgehen. So dürfen in Hamburg seit November 2015 Elektrofahrzeuge an allen Parkscheinautomaten bis zur Höchstparkzeit gratis parken – sofern sie ein Kennzeichen mit einem E haben.

Überwiegend betreffen bereits von Kommunen umgesetzte Privilegien das Parken beziehungsweise die Parkgebühren. Es finden sich beispielsweise kaum Städte oder Kommunen, welche Sonderspuren für diese Fahrzeuge geöffnet hätten. Außerdem gibt es weder eine Informationspflicht der Kommunen noch eine zentrale Datenbank, welche die unterschiedlichen Regelungen zusammenfassen würde. Es bleibt also ein Flickenteppich.

Quelle: (verpd)

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