Inwieweit einem Kfz-Halter eines Leasingfahrzeugs, der während der Laufzeit des Leasingvertrages einen Unfall mit dem Pkw hat, die vom Kfz-Versicherer des Unfallgegners bezahlte Wertminderung nach Ende des Leasingvertrages bei der fälligen Restzahlung anzurechnen ist, zeigt ein Gerichtsurteil.

Ein Leasinggeber ist dazu verpflichtet, einem Leasingnehmer eine ihm aus einem Schadenfall zustehende Entschädigungs-Leistung eines Kfz-Versicherers zugutekommen zu lassen, indem er diese bei Vertragsende auf einen vereinbarten Schadenersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet. Das gilt auch für die Zahlung einer Wertminderung. So entschied kürzlich der Bundesgerichtshof in einem Gerichtsfall (Az.: VIII ZR 48/18).

Eine Rechtsanwältin hatte mit einem Leasingunternehmen einen Vertrag über das Leasen eines Pkws abgeschlossen. Die Laufzeit betrug drei Jahre. Als Restwert des Fahrzeugs wurde ein Betrag von rund 56.000 Euro netto vereinbart.

Etwas mehr als ein Jahr später wurde das Auto bei einem von einem Dritten verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten sowie eine Wertminderung in Höhe von 5.500 Euro wurden vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers an das Leasingunternehmen ausgezahlt.

Geminderter Anspruch auf Restwertausgleich

Um diesen Betrag stritt man sich, als der Leasingvertrag endete. Denn das Leasingunternehmen war der Meinung, dass es die nach dem ersten Unfall an sie gezahlte Wertminderung bei der Endabrechnung des Vertrages nicht zugunsten der Leasingnehmerin berücksichtigen müsse. Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort erlitt das Unternehmen in sämtlichen Instanzen eine Niederlage.

Nach Meinung der Richter muss der dem Leasingunternehmen nach dem Unfall gezahlte Ausgleich für den merkantilen Minderwert des Fahrzeugs bei der Endabrechnung des Vertrags zugunsten der Leasingnehmerin berücksichtigt werden. Denn ein Leasinggeber sei dazu verpflichtet, die ihm aus einem Schadenfall zustehenden Entschädigungs-Leistungen eines Versicherers dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen.

Dies, indem er sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet. Eine Zahlung, die der Leasinggeber als Minderwertausgleich von einem Kfz-Haftpflichtversicherer erhalten habe, mindere folglich dessen Anspruch auf Restwertausgleich.

Quelle: (verpd)

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