Ein Gericht hatte zu klären, wie sich die Schuld verteilt, wenn zwei Kfz-Fahrer mit ihren Pkws in einer Kreuzung zusammenstoßen, weil derjenige, der vorfahrtsberechtigt ist, nach Ansicht des Unfallgegners eigentlich hätte langsamer fahren müssen, um auf den übrigen Verkehr zu achten.

Ein Autofahrer darf sich darauf verlassen, sofern er bei nur „halber Vorfahrt“ selber mit angepasster Geschwindigkeit fährt, dass ein für ihn nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten wird. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem Urteil entschieden (Az.: 7 U 19/19).

Ein Mann wollte mit seinem Pkw außerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine weder durch Schilder noch durch eine Ampel gesicherte Kreuzung überqueren, als er mit einem von links kommenden Autos kollidierte. Weil ihm dieser nach dem Grundsatz „rechts vor links“ die Vorfahrt genommen hatte, hielt er den von links kommenden Fahrer allein für den Unfall verantwortlich. Das sah der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten anders. Er lastete dem Kläger ein Mitverschulden an. Der Kfz-Versicherer wollte sich daher nur zu 75 Prozent an dessen unfallbedingten Aufwendungen beteiligen.

Das begründete der Versicherer damit, dass der Mann mit einer unangemessen hohen Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei. Denn da er selbst auf von rechts kommende Fahrzeuge hätte achten müssen, hätte er sich der Kreuzung wegen seiner nur „halben Vorfahrt“ mit mäßiger Geschwindigkeit nähern dürfen. Das sei offenkundig nicht geschehen. Doch dem schlossen sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Münster noch das von dem Versicherer in Berufung angerufene Hammer Oberlandesgericht an.

Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung

Die Richter hielten die Forderung des Klägers auf Ersatz seines gesamten unfallbedingten Schadens für gerechtfertigt. Nach einer Beweisaufnahme zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass dieser Autofahrer bei Annäherung an die Kreuzung eine ausreichende Sicht auf den von ihm aus gesehen ebenfalls von rechts kommenden Verkehr hatte. Von dort kommende Fahrzeuge, denen er Vorfahrt hätte gewähren müssen, seien bereits aus einer Entfernung von 50 Metern unproblematisch zu erkennen gewesen.

Anders sei die Situation für den Beklagten gewesen. Für den sei die Sicht nach rechts, also jene Richtung, aus welcher sich der Kläger der Kreuzung näherte, durch Bäume und Büsche stark eingeschränkt gewesen.

Er hätte sich nach Meinung der Richter gemäß Paragraf 8 Absatz 2 Satz 3 StVO (Straßenverkehrsordnung) daher nur vorsichtig in die Kreuzung hineintasten dürfen. „Dies bedeutet, dass er so langsam fahren musste, dass er beim Ansichtigwerden eines vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmers auf der Stelle anhalten konnte“, so das Gericht.

Angepasste Geschwindigkeit

Nach dem Ergebnis eines unfallanalytischen Gutachtens war der Beklagte jedoch ungebremst mit einer Geschwindigkeit von 50 Kilometern pro Stunde mit dem Auto des Geschädigten kollidiert. Die Richter hielten ihn daher allein für den Unfall verantwortlich.

Ein Vorfahrtsberechtigter könne sich nämlich nach dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen, dass selbst ein für ihn nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachtet. Ihn treffe im Fall einer sogenannten „halben Vorfahrt“ daher nur dann ein Mitverschulden an einer Kollision, wenn er selbst mit einer unangepassten Geschwindigkeit gefahren sei.

Das sei bei dem Mann nachweislich nicht der Fall gewesen. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

Quelle: (verpd)

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