Möchte man ein Auto, das „noch“ kein normales Kfz-Kennzeichen hat, beispielsweise als Kaufinteressent Probe fahren, ist dafür ein rotes Kennzeichen notwendig. Dabei sollte man wissen, wann eine Fahrt als Probefahrt gilt und wann nicht, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Wer eine Probefahrt mit einem Fahrzeug, das noch kein normales gültiges Kfz-Kennzeichen hat, unternehmen möchte, benötigt ein rotes Kennzeichen. Dabei gilt es darauf zu achten, dass man tatsächlich nur Tätigkeiten unternimmt, die im Zusammenhang mit der Fahrt auch als Probefahrt gelten. Unterbricht man nämlich eine Probefahrt mit einem Fahrzeug mit rotem Kennzeichen, um zwischendurch essen zu gehen, kann der Kfz-Fahrer wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Zulassung zu einer Geldbuße verurteilt werden. Das hat das Kammergericht Berlin in einem Gerichtsurteil entschieden (Az.: 3 Ws (B) 189/20).

Ein Kfz-Fahrer hatte bei einer Probefahrt mit einem Auto, das mit einem roten Kennzeichen versehen gewesen war, eine Pause eingelegt, um in einem Restaurant essen zu gehen. Das wäre vermutlich niemandem aufgefallen. Doch weil der Mann das Auto im absoluten Halteverbot abgestellt hatte, bekam er Ärger mit der Justiz. Er wurde schließlich vom Amtsgericht wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Zulassung in Tateinheit mit dem Parken im absoluten Halteverbot dazu verurteilt, eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro zu zahlen.

Dagegen legte der Verurteilte eine Rechtsbeschwerde beim Berliner Kammergericht ein. Diese begründete er damit, dass es sich bei dem Besuch des Restaurants lediglich um eine Unterbrechung der Probefahrt gehandelt habe. Deren Charakter sei dadurch nicht infrage gestellt worden. Diese Argumentation vermochte die Richter nicht zu überzeugen. Sie wiesen die Beschwerde als unbegründet zurück.

Fahrt zum Restaurant nicht mit rotem Kennzeichen zulässig

Eine Probefahrt im Sinne der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) liegt laut Richter nur dann vor, wenn sie mit dem Ziel erfolgt, die Leistung und Gebrauchsfähigkeit des Kraftfahrzeugs festzustellen. Wird ein rotes Kennzeichen verwendet, sei daher die Zulässigkeit des Fahrtzwecks eng auszulegen.

Bei einer Fahrt zu einem Restaurant handele es sich – unabhängig davon, ob dort nur Essen geholt oder es in dem Lokal verzehrt werden soll – nicht um eine Fahrt, die mit einem roten Kennzeichen zulässig sei.

Nach Ansicht des Gerichts hätte daher der Beschwerdeführer das Auto, bevor er sich in die Gaststätte begeben hatte, zu dem Autohändler zurückbringen müssen. Denn Unterbrechungen einer Probefahrt seien grundsätzlich auf das notwendige Maß zu beschränken.

Unterbrechungen dürfen Charakter einer Probefahrt nicht verändern

Unterbrechungen dürften zudem den Charakter der Fahrt nicht verändern. Von einer derartigen Veränderung sei jedoch auszugehen, wenn eine Probefahrt dazu genutzt werde, essen zu gehen.

„Sorgt der Betroffene während einer Probefahrt, die das Ziel hat, die Leistung und Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges zu testen, für sein leibliches Wohl, indem er das Fahrzeug vor einem Restaurant parkt und in dem Lokal entweder Essen abholt oder dort zum Essen geht, so begründet diese Sachlage nicht im Ansatz die Notwendigkeit einer Unterbrechung“, so das Berliner Kammergericht.

Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten vielmehr den Eindruck erweckt, dass er das Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen nutzen wollte, um seinem Verlangen nach Essen nachzukommen. Er könne sich folglich nicht auf die für die Fahrten mit roten Kennzeichen geltenden Privilegien gemäß Paragraf 16 Absatz 1 Satz 1 FZV berufen. Seine Fahrt sei vielmehr ohne Zulassung im Sinne von Paragraf 3 Absatz 1 FZV erfolgt.

Quelle: (verpd)

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