Wer sein Auto verkehrswidrig parkt, muss nicht nur mit einem Bußgeld und eventuell möglichen Abschleppkosten rechnen, sondern es kann darüber hinaus auch noch extrem teuer werden, wie ein Gerichtsfall verdeutlicht.

Kollidiert ein Rettungswagen während eines Einsatzes mit einem in einer verkehrsberuhigten Zone und einer scharfen Kurve verbotswidrig abgestellten Fahrzeug, trifft den Falschparker ein Mitverschulden. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 1 U 122/20) und damit eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Ein Mann wohnt in einem verkehrsberuhigten Bereich der Stadt Düsseldorf. Die Straße ist durch ein Verkehrszeichen 321.1 als verkehrsberuhigter Bereich – umgangssprachlich auch Spielstraße – beschildert. Das heißt unter anderem, dass nur in gekennzeichneten Bereichen geparkt werden darf.

Unter Missachtung dieser Vorschrift hatte der Mann seinen Pkw an einem Abend in einer 90-Grad-Kurve vor seinem Haus unter einer Straßenlaterne abgestellt. Genau an diesem Abend litt sein Sohn unter Husten und Atemnot. Der Vater rief daher einen Rettungswagen, um das Kind in ein Krankenhaus bringen zu lassen.

Fahrer des Krankenwagens allein verantwortlich?

Der Rettungswagen kollidierte bei der An- oder Abfahrt mit seiner hinteren rechten Ecke mit dem hinteren Kotflügel des vorschriftswidrig abgestellten Pkws. Dabei entstand an dem Auto ein Schaden von mehr als 8.000 Euro.

Diese machte der Mann gegenüber dem Halter des Rettungsfahrzeugs geltend. Seine Forderung begründete er damit, dass der Unfall bei genügender Aufmerksamkeit des Fahrers des Krankenwagens hätte verhindert werden können. Dieser sei daher allein für den Unfall verantwortlich.

Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs ist zu berücksichtigen

Dem wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Düsseldorfer Landgericht noch das von dem Kläger in Berufung angerufene Oberlandesgericht der Stadt anschließen. Die Richter beider Gerichte waren überzeugt, dass der Mann den Unfall mitverschuldet hatte. Seinen Mitverschuldensanteil bewerteten sie mit 25 Prozent.

Es sei zwar richtig, dass der Fahrer des Rettungswagens die Kollision bei ausreichender Aufmerksamkeit hätte verhindern können. Wegen seines unzulässigen Parkens müsse jedoch auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs berücksichtigt werden.

Unfall kein unabwendbares Ereignis

Zwar diene das teilweise Parkverbot in verkehrsberuhigten Straßen nicht dem Schutz des fließenden Verkehrs. Der Kläger habe sein Fahrzeug aber verbotswidrig in einer scharfen Kurve geparkt. Der Unfall stelle für ihn daher kein unabwendbares Ereignis dar. „Denn durch sein verbotswidriges Parken hat er überhaupt erst die Situation geschaffen, in der sein Fahrzeug der Gefahr einer Beschädigung ausgesetzt wurde, und somit einen wesentlichen Beitrag zum Unfallgeschehen geleistet“, so das Gericht.

Das führe dazu, dass die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs trotz des schwerwiegenden Verschuldens des Rettungswagenfahrers nicht vollständig hinter der des Krankenwagens zurücktrete. Wer eine Teilschuld hat, muss auch damit rechnen, dass die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung für einen Teil des Schadens des Unfallgegners aufkommen muss. Dadurch kommt es im darauffolgenden Kalenderjahr meist zu einer Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts (SFR) für die Kfz-Haftpflichtversicherung und damit oft zu einer Beitragserhöhung.

Eigenschaden

Ein Unfallfahrer, der eine Teilschuld am Unfall hat, erhält zudem den Schaden des eigenen Autos nur teilweise (anteilig) bezahlt und muss die Restkosten selbst übernehmen. Kostenschutz bietet hier eine bestehende Vollkasko-Versicherung für den Pkw. Sie zahlt nämlich unter anderem für Unfallschäden am Fahrzeug, für die ein anderer nicht oder nur anteilig haftet. Wer die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt, muss auch bei der Vollkasko mit einer Schlechterstellung des SFR und damit im nächsten Jahr mit einem höheren Vollkaskobeitrag rechnen.

Inwieweit die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung im Hinblick auf die dadurch steigenden Versicherungsbeiträge sinnvoll ist, hängt von der Schadenhöhe und der Prämienhöhe, die nach der SFR-Schlechterstellung erfolgt, ab. Ob es günstiger ist, einen (Rest-)Schaden am eigenen Pkw aus der eigenen Tasche zu zahlen, kann im Fall des Falles beim Kaskoversicherer oder beim Vermittler erfragt werden.

Quelle: (verpd)

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