Inwieweit die Gemeinde für den Unfallschaden eines Radfahrers, der aufgrund einer Bodenwelle auf einer Straße im Ort gestürzt ist, aufkommen muss, verdeutlicht ein Gerichtsurteil.

Ein Fahrradfahrer, der beim Überfahren einer deutlich erkennbaren Bodenschwelle stürzt, hat für die Folgen seines Unfalls selbst einzustehen. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil entschieden (Az.: 5 O 86/21).

Zwei Radfahrer hatten sich zu einer Tour mit ihren Rennrädern verabredet. Als sie mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 Stundenkilometern in einen Ort einfuhren, überfuhr einer der beiden kurz hinter dem Ortseingangsschild eine geteerte Bodenschwelle. Diese hebelte ihn dermaßen aus dem Sattel, dass er zu Boden stürzte.

Bei dem Sturz wurde nicht nur sein teures Rennrad stark beschädigt. Er brach sich außerdem das rechte Schlüsselbein. Mit dem Argument, dass die Gemeinde ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe, weil vor der Bodenschwelle nicht gewarnt worden sei, verklagte der verunfallte Rennradler sie auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes. Ohne Erfolg. Das Kölner Landgericht wies die Klage als unbegründet zurück.

Hindernis war gut zu erkennen

Die Richter zeigten sich nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Bodenschwelle ordnungsgemäß in den Straßenbelag eingebaut worden war. Es habe sich um einen standardmäßig verbauten Abfluss gehandelt, mit dem bei Regen das Oberflächenwasser abgeführt werden sollte. Bei genügender Aufmerksamkeit sei die Schwelle auch gut zu erkennen gewesen.

Im Übrigen sei die Straße nicht in bestem, wenn auch nicht in einem verkehrswidrigen Zustand gewesen. Sie habe durch Beschädigungen wie Schlaglöcher und Risse quasi vor sich selbst gewarnt. Der Mann hätte die Geschwindigkeit seines Rennrads daher in seinem eigenen Interesse den örtlichen Verhältnissen anpassen und entsprechend vorsichtig fahren müssen. Denn Gemeinden seien nicht dazu verpflichtet, Straßen von allen Gefahren freizuhalten.

Keine Warnung vor geringer Gefahr notwendig

In dem entschiedenen Fall habe auch keine Verpflichtung bestanden, durch Schilder auf die Bodenschwelle hinzuweisen. Denn dass es sich dabei um ein Hindernis handelte, das nur mit geringer Geschwindigkeit gefahrlos überfahren werden konnte, sei offensichtlich gewesen.

Wie der Fall zeigt, haftet nicht immer ein anderer für einen erlittenen Unfallschaden. Damit zumindest eine finanzielle Absicherung für mögliche Unfallfolgen wie eine dauerhafte Gesundheitsschädigung besteht, ist es für jeden Einzelnen sinnvoll, sich privat zu versichern. Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung an.

Quelle: (verpd)

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