Eis- und schneeglatte Straßen oder schlechte Sichtverhältnisse sind die Ursache für zahlreiche Verkehrsunfälle im Winter. Nur wer weiß, wie er sich zu verhalten hat, wenn er an einem Unfall beteiligt ist oder hinzukommt, wird ruhig bleiben und das Richtige tun.

In der kalten Jahreszeit erhöht sich das Risiko an einen Verkehrsunfall zu kommen oder selbst darin beteiligt zu sein. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte daher wissen, wie er sich im Ernstfall zu verhalten hat und was er tun kann, um eine reibungslose Schadenabwicklung zu begünstigen.

In erster Linie ist es für Unfallbeteiligte, aber auch für Personen, die zu einem Unfall hinzukommen, wichtig, Ruhe zu bewahren und besonnen zu handeln. Ist ein Unfall geschehen, müssen Unfallbeteiligte, aber auch Personen, die zuerst an der Unfallstelle antreffen, am Unfallort bleiben und helfen. Anderenfalls müssen sie mit strafrechtlichen Konsequenzen wegen unterlassener Hilfeleistung rechnen, wenn sie beispielsweise Verletzten nicht helfen.

In Paragraf 323 c StGB (Strafgesetzbuch) heißt es nämlich: „Wer bei Unglücksfällen ... nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Unfallstelle sichern

Wer sich als Unfallbeteiligter unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, also Fahrerflucht begeht, muss zudem mit dem Entzug des Führerscheins, aber auch mit versicherungs-rechtlichen Nachteilen wie dem Verlust seines Kaskoschutzes rechnen. Nur in absoluten Notfällen ist es erlaubt, sich von der Unfallstelle zu entfernen, zum Beispiel um die Polizei zu verständigen, Hilfe für Verletzte zu holen oder eine Gefahrenquelle zu beseitigen.

Unfallbeteiligte oder Ersthelfer sollten als Erstes unbedingt das Warnblinklicht am eigenen Kfz und bei Dunkelheit zusätzlich die Fahrzeugbeleuchtung einschalten. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich vor dem Aussteigen aus dem Wagen eine Warnweste anzulegen, auch wenn das in Deutschland erst ab dem 1. Juli 2014 gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Unfallstelle muss durch das Aufstellen eines Warndreiecks gesichert werden – und zwar auf Landstraßen 100 Meter und auf der Autobahn rund 200 Meter vor der Unfallstelle. Befindet sich der Unfallort an einer unübersichtlichen Stelle, zum Beispiel in einer Kurve, sollte das Warndreieck an einer gut sichtbaren Stelle am rechten Straßenrand aufgestellt werden.

Bagatellschäden

Im Falle eines Bagatellschadens ist die Unfallstelle unverzüglich zu räumen, zum Beispiel sind die beteiligten Fahrzeuge an den Straßenrand zu fahren, um Folgeunfälle zu vermeiden und den Verkehrsfluss nicht zu behindern. Hat man selbst einen Unfall beispielsweise an einem parkenden Auto verursacht, bei dem kein anderer anwesend ist, so muss man eine angemessene Zeit warten, bis der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs kommt.

Wie lange man warten sollte, hängt von den Umständen wie Tageszeit, Ort und Schadensausmaß ab. 30 Minuten sind jedoch das Minimum. Kommt der Geschädigte nicht, ist unverzüglich die Polizei über den Vorfall zu verständigen. Zudem muss man als Unfallverursacher den Namen und seine Anschrift am Unfallort hinterlassen.

Zu „einfachen“ Blechschäden kommt die Polizei hierzulande allerdings oft nicht mehr. Doch wenn auch nur ein Beteiligter es wünscht, muss der Unfall polizeilich aufgenommen werden. Bei Schäden mit Verletzten, hohen Sachschäden, wenn vermutlich Alkohol oder Drogen im Spiel sind oder wenn es sich um einen fingierten Unfall handeln könnte, ist immer unverzüglich die Polizei zu verständigen.

Hilfe holen

Wenn nötig, kann entweder bei der nächsten Notrufsäule oder unter der gebührenfreien Handy-Notrufnummer 0800 NOTFON D (0800 6683663) der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG (GDV DL) beziehungsweise unter den Notrufnummern 110 oder 112 Hilfe geholt werden. Gibt es Verletzte, sind unbedingt auch Rettungskräfte anzufordern.

Bei einer Notfallmeldung bei der Polizei und/oder dem Rettungsdienst sind in der Regel folgende Fragen zu beantworten: Wer ruft an? Wo ist die Unfallstelle? Was ist passiert? Wie viele Verletzte sind es? Welche Verletzungen liegen vermutlich vor? Wie viel Personen und Fahrzeuge sind am Unfall beteiligt? Nach einem Notruf sollte nicht im Auto, sondern hinter den Leitplanken auf die Rettungskräfte gewartet werden.

Wichtig ist es zudem, die persönlichen Daten der Unfallbeteiligten, wie das amtliche Kennzeichen, Namen und Wohnort vom Fahrer und Halter wie auch von möglichen Zeugen aufzuschreiben.

Erste Hilfe ist Pflicht

Gab es bei dem Unfall Verletzte, sind diese zeitnah im Rahmen der eigenen Möglichkeiten und der vorhandenen Erste-Hilfe-Kenntnisse zu versorgen. Wenn es der Zustand der Verletzten zulässt, sollten sie zudem aus einem eventuellen Gefahrenbereich gebracht werden.

Prinzipiell ist es für jeden Kfz-Fahrer sinnvoll, regelmäßig sein Wissen rund um die Erste-Hilfe-Maßnahmen aufzufrischen, um selbst mehr Sicherheit in einer Unfallsituation zu haben. Damit vermindert sich auch die Angst davor, im Ernstfall das Falsche zu tun. Angeboten werden Erste-Hilfe-Kurse von verschiedenen Hilfs- und Rettungsorganisationen, wie dem Deutschen Roten Kreuz, dem Arbeiter-Samariter-Bund, der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Malteser Hilfsdienst oder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.

Wichtig: Wer Erste Hilfe nach bestem Wissen und Gewissen leistet, hat in der Regel als Helfer für seine durch fehlerhaftes Handeln angerichteten Schäden weder Schadenersatz-Forderungen noch strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten.

Für eine problemlose Schadensabwicklung

Als Unfallbeteiligter ist es sinnvoll, sich die Ausweispapiere zeigen und, wenn möglich, auch die Kfz-Versicherungsnummer und den Namen des Kfz-Versicherers des Unfallgegners geben zu lassen. Bei der Schadensdokumentation hilft der EU-Unfallbericht, der für solche Situationen im Auto aufbewahrt werden sollte. Diesen gibt es beim Versicherungsfachmann oder er kann bei der GDV DL heruntergeladen und ausgedruckt werden. Sinnvoll sind zudem Fotos von der Unfallstelle und den Beschädigungen sowie eine Skizze vom Unfallhergang.

Hat der Unfallgegner die Versicherungspapiere am Unfallort nicht zur Hand, kann auch der Zentralruf der Autoversicherer unter der Telefonnummer 0800 2502600 oder aus dem Ausland unter der Telefonnummer 004940 300330300 angerufen werden. Anhand des amtlichen Kennzeichens kann dann die gegnerische Versicherung oder, wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen wurde, der zuständige Schadenregulierer der ausländischen Versicherung ermittelt werden.

Dem eigenen Kfz-Versicherer sollte ein Unfall umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, gemeldet werden, selbst wenn man glaubt, dass der Unfallgegner für den Unfall verantwortlich ist. Die Kfz-Haftpflichtversicherung leistet nämlich nicht nur für Schäden Dritter, die man verursacht hat, sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche von Unfallgegnern ab. Übrigens: Prinzipiell darf man kein Schuldbekenntnis abgeben, ohne dass der eigene Kfz-Haftpflichtversicherer dem zustimmt, weil dadurch sonst eine Abwehr von möglicherweise doch unberechtigten Forderungen erschwert wird.

(verpd)

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