Den meisten ist bekannt, dass sie als Kfz-Fahrer während der Fahrt nicht mit dem Handy in der Hand telefonieren dürfen. Doch auch andere Formen der mobilen Kommunikation können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Seit 2004 kann das Telefonieren mit Handy oder Smartphone während der Autofahrt, ohne dass dabei eine Freisprecheinrichtung verwendet wird, unter anderem mit einer Geldbuße von 40 Euro bestraft werden. Es gibt jedoch weitere Regelungen zu beachten, um nicht wegen der Benutzung mobiler Kommunikationsgeräte während der Fahrt zur Kasse gebeten zu werden.

Jeder Fahrer eines Fahrzeugs kann nach Paragraf 23 StVO (Straßenverkehrsordnung) bestraft werden, wenn er ein Mobiltelefon oder Smartphone während der Fahrt benutzt und es dazu in die Hand nimmt. Dies gilt auch, wenn man sich das mobile Endgerät zwischen die Schulter und den Kopf klemmt. Nur wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist, darf der Fahrer mit dem mobilen Endgerät am Ohr oder den Fingern an der Tastatur straffrei kommunizieren.

Einzig wenn eine Freisprechanlage während der Fahrt oder bei laufendem Motor während des Stands des Fahrzeugs benutzt wird, ist das Telefonieren erlaubt. Wer gegen die Vorschriften verstößt, muss mit einem Bußgeldbescheid in Höhe von 40 Euro und einem Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister rechnen.

Vom SMS-Abruf bis hin zum Navigieren mit dem Smartphone

Doch nicht alleine das Telefonieren mit dem Handy in der Hand während der Fahrt ist gesetzeswidrig. Auch die Nutzung anderer mobiler Kommunikations-Funktionen, wie das Schreiben von SMS, das Surfen im Internet, das Abrufen von Nachrichten und Terminen oder auch das Diktieren von Notizen, ist untersagt.

Dies gilt für Handys, Smartphones und PDAs (Personal Digital Assistant). Zwar handelt es sich bei einem PDA um einen elektronischen Organizer, mit dem Telefonieren in der Regel nicht möglich ist, dennoch sind PDAs nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 3 Ss 219/05) unter dem Begriff des Mobiltelefons zu rechnen.

Übrigens, auch Autofahrer, die während der Fahrt ein Smartphone in der Hand halten, um die Navigationssoftware auf ihrem mobilen Endgerät zu bedienen, können mit einem entsprechenden Bußgeld belegt werden, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: III-5 RBs 11/13) zeigt. Im Richterspruch wurde auch hier nochmals klargestellt, dass jegliche Nutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr untersagt ist, wenn das Mobilgerät hierfür vom Fahrer während der Fahrt aufgenommen oder gehalten werden muss.

(verpd)

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