Ein Dienstfahrzeug ohne Erlaubnis des Arbeitgebers privat zu nutzen, kann teuer werden, wie ein Gerichtsurteil verdeutlicht.
Ein Beschäftigter, der sein Dienstfahrzeug ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers zu privaten Zwecken nutzt, kann für die Folgen eines dabei durch einen Wildunfall entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor (Az.: 5 K 684/16.KO).
Ein Beamter war mit seinem Dienstwagen privat unterwegs, ohne zuvor seinen Dienstherrn um Erlaubnis für die private Nutzung gefragt zu haben. Auf der Fahrt kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Wildtier.
Mit dem Argument, dass der Beamte vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe, verlangte der Dienstherr anschließend die Erstattung der Reparaturkosten des Wildschadens in Höhe von 7.800 Euro.
Vergeblicher Einwand
Nach erfolglosem Widerspruch zog der Beamte vor Gericht. Dort trug er vor, dass Wildunfälle üblicherweise durch eine Teilkaskoversicherung abgedeckt seien. Sein Dienstherr müsse daher vorrangig diese in Anspruch nehmen. Sollte für den Dienstwagen keine derartige Fahrzeugversicherung bestehen, so müsse er aus Fürsorge-Gesichtspunkten so gestellt werden, als ob ein entsprechender Vertrag existiere. Doch dem wollten sich die Richter des Koblenzer Verwaltungsgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Verletzt ein Beschäftigter oder Beamter vorsätzlich seine Dienstpflichten, so hat er nach Ansicht des Gerichts einen seinem Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn daraus entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Der Kläger habe wissen müssen, dass Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen ohne Erlaubnis seines Dienstherrn grundsätzlich unzulässig sind. Er habe folglich vorsätzlich gehandelt, als er sich darüber hinweggesetzt hat.
Den Einwand des Klägers, dass er aus Fürsorge-Gesichtspunkten so zu stellen sei, als ob für das Fahrzeug eine Teilkasko-Versicherung bestanden habe, hielten die Richter für nicht stichhaltig. Denn ein Beschäftigter, der vorsätzlich handele, könne sich nicht auf die Fürsorgepflicht seines Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn berufen.
Quelle: (verpd)