Eine Autofahrerin war auf einer eisglatten Kreisstraße zu Schaden gekommen. Anschließend ging es vor Gericht um die Frage, wer für den Unfall verantwortlich war.

Auf öffentlichen Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss der Verkehrssicherungs-Pflichtige nur an besonders gefährlichen Stellen streuen, um der Gefahr einer Glatteisbildung vorzubeugen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 11 U 121/15).

Eine Frau war im Dezember mit ihrem Personenkraftwagen bei einer Außentemperatur von etwa drei Grad Celsius außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf einer Kreisstraße unterwegs, als das Fahrzeug im Bereich einer leichten Linkskurve wegen Eisglätte von der Straße abkam, gegen eine Baumgruppe prallte und umkippte.

Sowohl die Frau als auch ihre Beifahrerin wurden bei dem Unfall verletzt. Sie mussten von der Feuerwehr aus dem Fahrzeug geborgen werden.

Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?

Die Frau forderte die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld von dem für die Straße zuständigen Kreis gerichtlich ein. Der Kreis habe ihrer Ansicht nach seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, weil die Straße trotz überfrierender Nässe im Bereich der Unfallstelle nicht gestreut worden sei.

Ohne Erfolg. Das Hammer Oberlandesgericht schloss sich der Auffassung des Kreises an, dass die Klägerin selbst für die Folgen ihres Unfalls verantwortlich sei.

Nach Überzeugung des Gerichts beruht der Vorfall nicht auf einer Amtspflichtverletzung des beklagten Kreises. Denn dieser sei nicht dazu verpflichtet gewesen, im Bereich der Unfallstelle der Gefahr einer Glatteisbildung durch ein Streuen der Straße vorzubeugen.

Keine gefahrträchtige Stelle

Eine derartige Pflicht bestehe auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften nur an als besonders gefährlich bekannten Stellen. Eine besonders gefährliche Stelle in diesem Sinne liege jedoch nur dann vor, „wenn ein Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der gebotenen erhöhten Sorgfalt den gefährlichen Zustand der Straßen nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deswegen die Glatteisgefahr nicht meistern kann“, so das Gericht.

Von derartigen Voraussetzungen gingen die Richter im Fall der Klägerin nicht aus. Denn die Unfallstelle habe sich auf einer Straße mit abschnittweisen Waldbeständen und damit unterschiedlicher Sonneneinstrahlung auf die Fahrbahn befunden. Ein umsichtiger Kraftfahrer hätte daher mit dem überraschenden Auftreten von Glätte rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen müssen.

Es komme hinzu, dass die Straßenführung im Bereich der Unfallstelle sehr übersichtlich ist und die Straße weder ein besonderes Gefälle noch eine gefahrträchtige Neigung aufweist. Der Unfall der Klägerin sei folglich ausschließlich auf ihr Fehlverhalten zurückzuführen. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: (verpd)

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