Immer wieder kommt es vor, dass durch ein vorausfahrendes Fahrzeug ein Stein hochgeschleudert wird und das nachfolgende Kfz beschädigt. Ein Gerichtsurteil beantwortet die Frage, ob jemand für derartige Schäden verantwortlich gemacht werden kann.

Wird ein Fahrzeug durch einen von einem vorausfahrenden Kfz hochgeschleuderten Stein beschädigt, so gilt das als unabwendbares Ereignis. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor (Az.: 2 S 2191/16).

Ein Mann war mit seinem Pkw im Bereich einer Baustelle hinter einem Lkw hergefahren, als ein von diesem von der Fahrbahn hochgeschleuderter Stein sein Fahrzeug traf. Die durch den Vorfall entstandenen Reparaturkosten am Pkw in Höhe von rund 1.400 Euro wollte der Autobesitzer vom Halter des Lkws beziehungsweise dessen Kfz-Versicherer ersetzt haben.

Die Kfz-Versicherung des Lkws vermochte jedoch kein Verschulden des Lkw-Fahrers zu erkennen und lehnte es daher ab, die Forderung zu erfüllen. Zu Recht, urteilte das in Berufung mit der Sache befasste Landgericht Nürnberg-Fürth. Anders als zuvor das Amtsgericht Hersbruck wies es die Klage des Pkw-Besitzers als unbegründet zurück.

Zu verhindern …

Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass der Schaden beim Betrieb des Lkws entstanden und daher zunächst einmal eine Haftung des Halters zu bejahen ist. Dieser kann sich nach Überzeugung des Gerichts jedoch auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Straßenverkehrs-Gesetzes berufen. Zwar müsse der Führer eines Kraftfahrzeugs im Bereich einer Baustelle mit dem Vorhandensein herumliegender Steine rechnen. Zur Vermeidung von Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer sei er daher dazu verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren die Bauarbeiten jedoch neben der von dem Pkw-Fahrer und dem Lkw-Fahrer befahrenen Fahrspur durchgeführt worden, sodass nicht zwingend von einer Verschmutzung der Fahrbahn ausgegangen werden musste. Der Vorfall ereignete sich außerdem in einem einspurigen Brückenbereich, in welchem keine Arbeiten neben der Fahrspur durchgeführt werden konnten.

… oder unabwendbar

Die Richter zeigten sich daher davon überzeugt, dass der Fahrer des Lkws nicht mit dem Vorhandensein lose herumliegender Steine rechnen musste. Der Vorfall sei vielmehr selbst für einen sogenannten „Idealfahrer“ unabwendbar gewesen. Das aber hat zur Folge, dass der klagende Pkw-Halter leer ausgeht.

Übrigens: Wird beispielsweise durch einen solchen Steinschlag die Frontscheibe eines Autos beschädigt und ist in der Kfz-Versicherung des beschädigten Pkws eine Teilkaskoversicherung vereinbart, erstattet diese die Reparaturkosten eines solchen Glasschadens. Wer für seinen Wagen eine Vollkaskoversicherung hat, erhält darüber hinaus auch die Kosten für die Beseitigung von Lackschäden und/oder Dellen am eigenen Pkw, die bei einem derartigen Unfall entstanden sind. Wurde ein Selbstbehalt vereinbart, reduziert sich die Entschädigungsleistung entsprechend.

Quelle: (verpd)

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