Leichte Sommerschuhe, Sandalen, Flipflops und High Heels sind zum Autofahren denkbar ungeeignet. Daher fragen sich viele, ob man sich mit einer solchen Fußbekleidung tatsächlich hinters Steuer setzen darf.

Je wärmer es draußen wird, desto leichter und luftiger kleiden sich die Menschen. Das gilt auch für die Füße: Flipflops, Sandalen und Pantoletten haben dann Hochkonjunktur. Doch auch wenn das Risiko aufgrund dieses Schuhwerk im Vergleich zu festen Schuhen höher ist, einen Unfall zu verursachen, gibt es rechtlich nur wenige Einschränkungen.

Leichtes Schuhwerk, wie Sandalen oder Flipflops, die nicht den Fuß fest umschließen, können schnell vom Fuß rutschen. Im ungünstigsten Fall könnten sie sich dann beispielsweise im Brems- und/oder Gaspedal des Fahrzeugs verklemmen und es könnte dadurch zu einem Unfall kommen. Dennoch ist das Fahren mit einem solchen Schuhwerk rechtlich nicht verboten.

Auch die Kfz-Versicherung leistet in der Regel unabhängig vom getragenen Schuhwerk bei einem Verkehrsunfall, betont der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV).

Versichert, egal mit welchem Schuhwerk gefahren wurde

In der Praxis bedeutet dies, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Schaden des Unfallopfers übernimmt. Dabei spielt es keine Rolle, ob oder welche Schuhe der Verursacher getragen hat. Das gilt in der Regel auch für eine Vollkaskoversicherung: Auch sie übernimmt bei einem fahrlässig selbst verschuldeten Unfall den Schaden am eigenen Fahrzeug. Nur dann, wenn eine grobe Fahrlässigkeit des Fahrers zum Schaden geführt hat, könnte ein Kfz-Versicherer die Vollkaskoleistung teilweise verweigern.

Die Tatabgrenzung zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit ist unter Umständen schwierig. Als grob fahrlässig bezeichnet man eine Handlung dann, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden – also wenn das nicht beachtet wird, was jeder Person mit gesundem Menschenverstand klar sein müsste. Nach Aussage des GDV bedeutet aber das Tragen bestimmter Schuhe beim Autofahren in den seltensten Fällen ein so schwerwiegendes Außer-Acht-Lassen der üblichen Sorgfalt, dass dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden könnte.

Berufskraftfahrer müssen feste Schuhe tragen

Anders stellt sich die rechtliche Lage jedoch dar, wenn man als Berufskraftfahrer unterwegs ist. Gemäß den geltenden Unfallverhütungs-Vorschriften der Berufsgenossenschaften sind Berufskraftfahrer nämlich verpflichtet, beim Fahren festes, den Fuß umschließendes Schuhwerk zu tragen.

Unabhängig davon, ob festes Schuhwerk nun vorgeschrieben ist oder nicht, ist es im ureigenen Interesse eines jeden Autofahrers, möglichst rutschsichere und feste Schuhe tragen. Denn nur diese bieten zum Beispiel für Notbremsmanöver den notwendigen Halt.

Quelle: (verpd)

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