Wer bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde, bei dem der Unfallgegner unerkannt geflüchtet ist oder keinen Versicherungsschutz hat und deshalb nicht für den von ihm angerichteten Schaden aufkommt, kann unter Umständen dennoch eine Entschädigung erhalten.

Wer bei einem Verkehrsunfall verletzt oder sonst irgendwie geschädigt wird, kann normalerweise ein Schmerzengeld, die verletzungsbedingten Kosten und/oder einen Ersatz für den Sachschaden beim Unfallverursacher einfordern. Doch auch wenn der Schuldige flüchtete oder nicht versichert ist, gibt es für Betroffene Hilfe. Seit mehr als 50 Jahren steht hierzu der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) verletzten Unfallopfern zur Seite.

Trotz gesetzlich vorgeschriebener Kfz-Haftpflichtversicherung kommt es im Straßenverkehr immer wieder zu Unfällen, bei denen der Unfallverursacher nicht versichert ist, Fahrerflucht begeht oder den Schaden sogar vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Unfallgeschädigten hätten in so einem Fall das Nachsehen und würden auf ihren erlittenen Personen- und/oder Sachschaden sitzen bleiben.

Hilfe bekommen diese Verkehrsunfallopfer jedoch in einigen Fällen vom Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH).

Wann es eine Entschädigung gibt

Die VOH springt ein, wenn der Unfallgeschädigte von keinem anderen, beispielsweise dem Unfallverursacher, der eigenen Vollkasko-Versicherung oder der Krankenkasse eine Entschädigung erhalten würde.

Sie stellt das Unfallopfer nach den Paragrafen 12 und folgende PflVG (Pflichtversicherungs-Gesetz) dabei so, als wäre das Fahrzeug des Unfallverursachers mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme, die für die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt, versichert.

Das sind gemäß Anlage zu Paragraf 4 Absatz 2 PflVG) aktuell bei Personenschäden bis zu 7,5 Millionen Euro und bei Sachschäden bis zu 1,12 Millionen Euro Deckungssumme.

Auch ein Schmerzensgeld ist möglich

Allerdings werden bei Unfällen mit Fahrerflucht reine Sachschäden nicht ersetzt, wenn gleichzeitig keine Personenschäden vorliegen. Bei einem Personen- und Sachschäden wird der erlittene Sachschaden unter Abzug eines Selbstbehalts von 500 Euro beglichen.

Bei allen anderen Unfallkonstellationen, also wenn das Fahrzeug des Unfallgegners nicht versichert war oder der Unfall vorsätzlich verursacht wurde, gilt diese Einschränkung nicht. Bei unfallbedingt eingetretenen Dauerschäden oder bei besonders schweren Verletzungen zahlt die VOH auch ein Schmerzensgeld.

Die Entschädigungszahlungen, die Verkehrsopfer vom VOH bekommen, stammen von einem Garantiefonds, der von allen in Deutschland tätigen Kfz-Haftpflichtversicherern getragen beziehungsweise finanziert wird. Es werden hierfür keine staatlichen Gelder verwendet.

(verpd)

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