Mitte September 2016 war es in weiten Teilen Deutschlands über 30 Grad heiß. Ein Jahr zuvor gab es zur gleichen Zeit in vielen Gegenden, wie zum Beispiel im Erzgebirge, Schnee. Angesichts dieser Wetterkapriolen stellt sich die Frage, wann man von Sommer- auf Winterreifen wechseln soll.

Ein fixes Datum, wann von Sommer- auf Winterreifen gewechselt werden muss, gibt es in Deutschland nicht. Wer allerdings mit einer nicht der Witterung angepassten Bereifung unterwegs ist, gefährdet sich und andere. Denn ein Auto mit Sommerreifen hat auf vereisten oder verschneiten Straßen bei einer Vollbremsung aus 50 Stundenkilometern ungefähr einen doppelt so langen Bremsweg wie ein Fahrzeug mit Winterreifen. Auch auf nassen Straßen sind Winterreifen besser, wenn es kalt wird. Und das sind nicht die einzigen Gründe, warum ein rechtzeitiger Wechsel wichtig ist.

Laut Paragraf 2 Absatz 3a StVO (Straßenverkehrsordnung) müssen bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis- oder Reifglätte“ auf allen Rädern eines Pkws, der auf öffentlichen Straßen gefahren wird, Winterreifen montiert sein. Bei Verstößen droht dem Fahrer ein Bußgeld von bis zu 120 Euro. Außerdem gibt es einen Punkt im Flensburger Fahreignungsregister.

Ferner kann seit Neustem auch der Halter zur Verantwortung gezogen werden und zwar wenn er es zulässt (oder anordnet), dass sein Fahrzeug bei Schnee oder Glatteis ohne Winterreifen unterwegs ist. Ihm droht in diesem Fall eine Geldbuße von 75 Euro.

Eingeschränkter Versicherungsschutz bei unpassender Bereifung

Dipl.-Ing. (FH) Udo Golka, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Reifenschäden, betont: „Hat ein Fahrer zum Beispiel Anfang Oktober bei plötzlich auftretenden winterlichen Straßenverhältnissen keine Winterreifen montiert und gerät in einen Unfall, so wird ihm, auch wenn er gegebenenfalls nicht der Unfallverursacher ist, in der Regel eine Teilschuld zugesprochen. Er verstößt gegen die StVO. Dies ist nur konsequent, denn der Bremsweg verlängert sich bei inadäquaten Reifen. Gleiches gilt auch für Reifen, die nicht über genügend Profil verfügen.“

Auch hinsichtlich der Kfz-Versicherung kann die falsche Bereifung Nachteile bringen. Ein Kfz-Versicherer kann nämlich bei einer bestehenden Vollkaskoversicherung die Regulierung der Eigenschäden wegen „grober Fahrlässigkeit“ anteilig kürzen – denn ein Fahrer handelt grob fahrlässig, wenn angesichts der Witterungsverhältnisse Sommerreifen erkennbar ungeeignet sind und er dennoch damit fährt.

Übrigens ist die Bezeichnung Winterreifen umgangssprachlich. Mit der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrs-rechtlicher Vorschriften, die zum 1. Juni 2017 in Kraft trat, gelten als Winterreifen nur noch solche Reifen, die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Das können aber durchaus auch Ganzjahres- oder Allwetterreifen sein. Reifen mit dem bis dato bekannten M+S-Symbol, die bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt wurden oder werden, dürfen noch bis zum 30. September 2024 verwendet werden.

Kritisch wird es bereits ab unter sieben Grad Celsius

Sommerreifen sind für warme Temperaturen ausgelegt. Wenn die Temperatur unter sieben Grad Celsius fällt, verhärten sie und die Haftung lässt nach. Umgekehrt haben Winterreifen eine weichere Gummimischung und kommen in der Folge mit tiefen Temperaturen besser zurecht.

Sie sind also mehr als nur Schneereifen, denn sie punkten bei niedrigen Temperaturen und haften deutlich besser – wichtig beim Anfahren, beim Bremsen und in Kurven. Außerdem haben diese Reifen ein tieferes Profil, zumeist mit Lamellen. Das sorgt für einen besseren Grip bei Schnee.

Übrigens reicht es nicht, nur zwei Reifen, also beispielsweise nur Winterreifen auf der Antriebsachse zu montieren, um der Winterreifenpflicht zu genügen. Außerdem muss ein Schild mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des M+S-Reifens sichtbar im Fahrzeuginnenraum angebracht werden, wenn die Geschwindigkeits-Freigabe des Reifens niedriger ist als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs. Details zum Thema Winterreifen enthält das Webportal des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Quelle: (verpd)

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