In verkehrsberuhigten Straßen, umgangssprachlich auch Spielstraßen genannt, ist Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben. Doch viele wissen nicht, was unter Schrittgeschwindigkeit zu verstehen. Ein Urteil eines Oberlandesgerichtes schafft darüber Klarheit.

Eine Geschwindigkeit von mehr als zehn Stundenkilometern kann dem Wortsinn nach nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden. Der Begriff ist auch nicht von den örtlichen Gegebenheiten oder dem Grad der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer abhängig. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg in einem Urteil entschieden (Az.: 2 Ws 45/17).

Ein Autofahrer war dabei erwischt worden, als er innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs, umgangssprachlich auch als Spielstraße bezeichnet, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 42 Stundenkilometern unterwegs war. Weil in verkehrsberuhigten Bereichen nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf, wurde er vom Amtsgericht unter Berücksichtigung eines Voreintrages zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro verurteilt.

Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft

Die für derartige Fälle milde Strafe begründete das Gericht damit, dass es sich bei der verkehrsberuhigten Zone um eine verhältnismäßig breite Straße gehandelt habe. Sie sei kerzengerade und gut einzusehen. Angesichts dieser Umstände sei eine Geschwindigkeit von 15 Stundenkilometern als ungefährlich anzusehen und mit Sicherheit dazu geeignet, Unfälle zu vermeiden.

Die Staatsanwaltschaft hielt die Entscheidung für falsch. Ihre beim Naumburger Oberlandesgericht eingelegte Rechtsbeschwerde begründete sie damit, dass als Schrittgeschwindigkeit allenfalls ein Tempo von elf Stundenkilometern angesehen werden könne. Der Autofahrer müsse daher mit einer Regelgeldbuße in Höhe von 160 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot bestraft werden.

Dem schloss sich das Oberlandesgericht im Grundsatz an. Nach Ansicht der Richter kann jedoch eine Geschwindigkeit von mehr als zehn Stundenkilometern schon nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden. Denn wer sich schneller fortbewege, gehe beziehungsweise schreite nicht mehr, sondern laufe.

Keine freie Wahl

„Mit dem vom Amtsgericht zugrunde gelegten Tempo von 15 Stundenkilometern wäre etwa ein Teilnehmer des Berlin-Marathons 2016 mit einer Zeit von circa zwei Stunden und 50 Minuten unter den besten vier Prozent der 35.999 Läufer, die das Ziel erreicht haben, gelandet. Eine solche Geschwindigkeit lässt sich nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit definieren“, so das Oberlandesgericht in der Begründung seines Beschlusses.

Eine Überschreitung von zehn Stundenkilometern lasse sich darüber hinaus auch mit einem Autotacho feststellen und daher problemlos einhalten, so das Gericht weiter. Zudem betonte das Gericht, dass im Übrigen der Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ auch nicht von den örtlichen Gegebenheiten beziehungsweise dem Grad der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer abhängig sei.

Denn wäre das vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, so hätte er nach Überzeugung der Richter nicht den Begriff Schrittgeschwindigkeit gewählt, sondern etwa die „den Umständen entsprechend ungefährliche Geschwindigkeit“ angeordnet.

Quelle: (verpd)

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Datenschutzerklärung Verstanden