In einer dicken Schneedecke sind niedrige Hindernisse wie Steine oder Felsen, wie sie häufig auch in den auf Parkplätzen angrenzenden Rasenflächen stehen, oft nicht zu sehen. Wer dafür haftet, wenn es dadurch zu einem Unfall kommt, zeigt ein Gerichtsurteil.

Der Betreiber eines Parkplatzes ist nicht dazu verpflichtet, große Steine oder Felsblöcke, die sich auf einer Grünanlage neben einer Parkbucht befinden, von Schnee zu räumen, damit sie von den Nutzern des Platzes besser wahrgenommen werden können. Das hat das Amtsgericht München mit einem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 161 C 22917/15).

Ein Mann hatte seinen Pkw im Winter auf dem Parkplatz eines Supermarktes geparkt. Neben der von ihm genutzten Parkbucht befand sich im Bereich einer durch eine Bordsteinkante abgegrenzten Anpflanzung ein Felsblock. Weil schon seit Stunden starkes Schneetreiben herrschte, nahm der Pkw-Fahrer, der auch Halter des Autos war, den Stein beim Verlassen des Parkplatzes nicht wahr. Er stieß daher mit seinem Fahrzeug gegen das Hindernis. Für den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von rund 3.600 Euro machte er den Betreiber des Supermarkts verantwortlich.

Seiner Meinung nach hätte dieser den Felsblock im Rahmen seiner Schneeräumpflicht nämlich freilegen oder zumindest durch eine Kennzeichnung auf die von dem Hindernis ausgehende Gefahr aufmerksam machen müssen. Denn auch die als Abgrenzung dienende Bordsteinkante sei wegen des starken Schneefalls nicht zu erkennen gewesen. Der Betreiber des Supermarkts war sich keiner Schuld bewusst. Der Pkw-Halter verklagte deswegen den Parkplatzinhaber vor dem Münchener Amtsgericht. Dort erlitt der Kläger jedoch eine Niederlage.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht

Nach Ansicht des Gerichts musste der Felsblock weder von Schnee befreit noch durch eine Kennzeichnung besonders gesichert werden. Denn er befand sich eindeutig in einem neben dem Parkplatz abgegrenzten Areal. Dem Betreiber des Supermarkts könne auch keine Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht vorgeworfen werden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte er den Parkplatz nämlich soweit möglich und angesichts des starken Schneefalls zumutbar auch am Tag des Unfalls regelmäßig kontrollieren und von Schnee räumen lassen. Der Kläger habe sich den Schaden vielmehr selbst zuzuschreiben. Denn er habe seine Fahrweise offenkundig nicht den Wetterverhältnissen angepasst. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Übrigens: Eine Vollkasko-Versicherung leistet unter anderem für Unfallschäden am eigenen Fahrzeug, für die der Pkw-Halter ganz oder teilweise selbst aufkommen muss und die nicht vorsätzlich herbeigeführt wurden, wie im genannten Fall. Allerdings kommt es dann auch zu einer Höherstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkasko-Police. Je nach Schadenhöhe kann es sinnvoll sein, beim Kfz-Versicherer nachzufragen, ob es langfristig gesehen besser ist, den Schaden aus der eigenen Tasche zu zahlen oder über die Vollkaskoversicherung abzurechnen.

Quelle: (verpd)

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