Ein Kfz-Fahrer, der deutlich zu schnell unterwegs ist, handelt nicht mehr fahrlässig, sondern vorsätzlich, wie ein Gerichtsurteil belegt.

Ein Kfz-Fahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 40 Prozent überschreitet, kann wegen Vorsatz zur Rechenschaft gezogen werden. Das hat das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil entschieden (Az.: 2 Ss (OWi) 137/17).

Ein Autofahrer war dabei erwischt worden, als er mit seinem Fahrzeug statt mit der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern mit mindestens 77 Stundenkilometern unterwegs war.

Er wurde deswegen vom Amtsgericht Buxtehude wegen eines vorsätzlichen Verkehrsverstoßes zur Zahlung einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt. Das Gericht ordnete gleichzeitig ein einmonatiges Fahrverbot an.

Kein Vorsatz?

Damit war der Beschuldigte allerdings nicht einverstanden. Er reichte daher beim Celler Oberlandesgericht Beschwerde ein, um die Strafe abzumildern. Seine Begründung: Ihm könne allenfalls ein fahrlässiger, nicht aber ein vorsätzlicher Verkehrsverstoß zur Last gelegt werden.

Wäre ihm nämlich nur ein fahrlässig begangener Verkehrsverstoß zur Last gelegt worden, wäre die Bußgeldhöhe erheblich niedriger ausgefallen. Der zweite Senat für Bußgeldsachen des Gerichts wies die Beschwerde jedoch als unbegründet zurück.

Nach Ansicht der Richter ist bei einer erheblichen Geschwindigkeits-Überschreitung in der Regel von einer vorsätzlichen Begehensweise auszugehen. Vorsatz könne immer dann unterstellt werden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 40 Prozent überschritten wird. Davon sei im Fall des Beschwerdeführers auszugehen, dem eine Überschreitung um mindestens 52 Prozent nachgewiesen worden sei.

Einseitige Aufstellung von Schildern reicht

Anhaltspunkte dafür, dass der Autofahrer die massive Geschwindigkeits-Überschreitung nicht erkannt und nicht zumindest billigend in Kauf genommen hat, waren nach Ansicht der Richter nicht ersichtlich. Dieser Schluss könne auch nicht aus der Tatsache gezogen werden, dass die Geschwindigkeits-Begrenzung nur mit einem auf einer Seite der Fahrbahn aufgestellten Schild angezeigt wurde.

Denn Verkehrsschilder, die wie im Fall des Beschwerdeführers von den Verkehrsteilnehmern problemlos wahrgenommen werden können, müssten nicht auf beiden Seiten der Fahrbahn vorhanden sein.

Das gelte auch in Fällen einer Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Das Oberlandesgericht Hamm war im Mai 2016 zur Frage des Vorsatzes in einem ähnlichen Fall zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt.

Finanzielle Auswirkungen im Falle eines Unfalles

Übrigens: Selbst, wenn ein anderer Unfallbeteiligter sich ebenfalls verkehrswidrig verhalten hat, kann derjenige, der viel zu schnell unterwegs ist, eine Allein- oder Mitschuld am Unfall angerechnet bekommen, wie diverse Gerichtsurteile wie die des OLG München (Az.: 10 U 4938/12) belegen. Der Raser erhält dann seinen eigenen Schaden nicht oder nur teilweise vom Unfallgegner bezahlt.

Zudem gilt: Ein wegen überhöhter Geschwindigkeit verursachter Unfall kann auch als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.

Wird ein Unfall grob fahrlässig verursacht, zum Beispiel, weil der Fahrer erheblich zu schnell fährt oder eine rote Ampel nicht beachtet, kann eine Vollkaskoversicherung den Schaden am versicherten Kfz anteilig nach der Schwere des Verschuldens kürzen. In einigen Kfz-Policen lassen sich jedoch auch grob fahrlässig verursachte Schäden mit Ausnahme von Fahrten unter Drogen- und Alkoholeinfluss mitversichern.

Quelle: (verpd)

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