Ein Gericht hatte zu entscheiden, inwieweit nach einem Verkehrsunfall von der Kfz-Versicherung des Unfallverursachers eine Nutzungsausfall-Entschädigung gezahlt werden muss, wenn dem Geschädigten ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht.

Ist der Kfz-Versicherer eines Unfallverursachers der Ansicht, dass der Geschädigte für die Zeit der Reparatur oder Ersatzbeschaffung seines Fahrzeugs ein Zweitfahrzeug hätte nutzen können, muss der Versicherer beweisen, dass diese Möglichkeit tatsächlich bestanden hat. Das hat das Oberlandesgericht München in einem Gerichtsfall entschieden (Az.: 10 U 304/17).

Der Mann war mit seinem Pkw unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Dabei erlitt sein Fahrzeug einen Totalschaden. Mit dem Kfz-Versicherer des Unfallverursachers stritt er sich anschließend unter anderem um die Erstattung einer von ihm geltend gemachten Nutzungsausfall-Entschädigung.

Der Kfz-Versicherer behauptete nämlich, dass dem Geschädigten bis zur Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs das Auto seiner Frau zur Verfügung gestanden hätte. Die Forderung nach einer Nutzungsausfall-Entschädigung sei daher unbegründet. Der geschädigte Autofahrer wehrte sich dagegen und zog vor Gericht.

Fehlender Beweis

Nach Ansicht des Münchener Oberlandesgerichts ist es zwar richtig, dass ein Anspruch auf eine Nutzungsausfall-Entschädigung dann nicht besteht, wenn ein Geschädigter ein Zweitfahrzeug hätte nutzen können. Der Kläger habe jedoch dargelegt, dass es sich bei dem von dem Versicherer behaupteten Zweitfahrzeug um das Auto seiner Ehefrau gehandelt habe. Diese habe den Wagen selbst genutzt, um damit zur Arbeit zu fahren. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass dem Kläger für die Zeit der Ersatzbeschaffung kein Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe.

Denn mit seiner Behauptung habe der Kläger seine sekundäre Darlegungslast erfüllt. Behaupte der Kfz-Versicherer etwas anderes, so könne er die Darstellung des Klägers, wie geschehen, nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten. Es wäre vielmehr seine Sache gewesen, seine Behauptung zu beweisen. Einen entsprechenden Beweis habe der Versicherer nicht erbracht. Dem Kläger stehe daher die von ihm geltend gemachte Nutzungsausfall-Entschädigung zu. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

Übrigens, wenn ein Pkw-Besitzer eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, kann er ohne Kostenrisiko sein Recht vor Gericht gegenüber dem Unfallgegner und dessen Kfz-Versicherung einfordern. Denn die Police deckt unter anderem die für die Durchsetzung von berechtigten Schadenersatzansprüchen notwendigen Anwalts-, Gerichts- und sonstigen Prozesskosten ab, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und der Versicherer für den Fall eine Deckungszusage erteilt hat. Die Kostenübernahme erfolgt zudem unabhängig davon, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird.

Quelle: (verpd)

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