Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein Unternehmen eine angeordnete Fahrtenbuchauflage umgehen kann, wenn es das „Tatfahrzeug“ verkauft und kein Ersatzfahrzeug anschafft.

Die Pflicht, ein Fahrtenbuch führen zu müssen, erledigt sich nicht allein dadurch, dass der Halter seine Haltereigenschaft hinsichtlich des Tatfahrzeuges endgültig aufgibt und kein neues Fahrzeug anschafft. Dies gilt zumindest dann, wenn sich eine Fahrtenbuchauflage auch auf ein Ersatzfahrzeug für das Tatfahrzeug erstreckt. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil entschieden (Az.: 6 K 8199/14).

Mit einem der Dienstfahrzeuge einer Anwaltskanzlei war ein erheblicher Geschwindigkeits-Verstoß begangen worden. Weil sich der Fahrer nicht ermitteln ließ, wurde die Kanzlei dazu verpflichtet, für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Dies sollte sowohl für das Tatfahrzeug als auch für ein möglicherweise genutztes Ersatzfahrzeug gelten. Die Kanzlei hielt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwölf Monaten für unverhältnismäßig.

Denn schließlich seien mit den Dienstfahrzeugen der Kanzlei in der Vergangenheit keinerlei erhebliche Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten begangen worden, die nicht hätten aufgeklärt werden können. Bei dem Tatfahrzeug habe es sich im Übrigen um einen geleasten Pkw gehandelt, den man inzwischen an den Leasinggeber zurückgeben habe, ohne ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Denn man habe beschlossen, künftig grundsätzlich keine Dienstwagen mehr zu nutzen. Die Geschäftsführer der Kanzlei hätten sich vielmehr alle privat Fahrzeuge angeschafft.

Objektive Zweckbestimmung

Das einzige von der Kanzlei noch genutzte Fahrzeug würde nach Ablauf des Leasingvertrages ebenfalls zurückgegeben und nicht mehr ersetzt. Die Fahrtenbuchauflage müsse nach Ansicht der Kanzlei daher auch aus diesen Gründen entfallen. Dieser Auffassung wollte sich das Düsseldorfer Verwaltungsgericht jedoch nicht anschließen. Es wies die Klage der Kanzlei gegen die Maßnahme der Behörde als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts gelten als Ersatzfahrzeug im Sinne des Paragraf 31a Absatz 1 Satz 2 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) alle Fahrzeuge des Halters, „die im Zeitpunkt der Veräußerung oder sonstigen Entledigung des Tatfahrzeugs von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind“. Dabei komme es auf die objektive Zweckbestimmung des Fahrzeugs an und nicht darauf, welcher Fahrer es im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Halters nutze.

Gemessen daran sei die Fahrtenbuchauflage in dem entschiedenen Fall nicht gegenstandslos geworden. Es sei zwar unbestritten, dass das Tatfahrzeug ersatzlos an den Leasinggeber zurückgegeben worden sei. Gleichzeitig würde jedoch noch ein anderes Firmenfahrzeug genutzt. Dieses stelle daher ein Ersatzfahrzeug im Sinne des Gesetzes dar, auf welches sich die Fahrtenbuchauflage nun erstrecke.

Denkbare Korrektur

Im Übrigen könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Kanzlei ihren Beschluss, kein Ersatzfahrzeug mehr anzuschaffen, bis zur Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage nicht korrigiere. Diese Annahme sei insbesondere wegen der vergleichsweise langen Dauer der angeordneten Auflage durchaus gerechtfertigt.

„Allein der Umstand, dass ihre Gesellschafter – wie die Klägerin zuletzt betont hat – nunmehr privat Fahrzeuge geleast haben, ändert daran nichts. Auch wenn man über ein privates Fahrzeug verfügt, bleibt – wie die in der Privatwirtschaft weitverbreiteten Vergütungsmodelle zeigen – ein Dienstfahrzeug ein attraktiver Vergütungsbestandteil.

Es lässt sich daher nicht die allgemeine Regel aufstellen, dass derjenige, der ein Privatfahrzeug hält, kein Interesse mehr an einem Geschäftswagen hat, dessen Anschaffung im Umkehrschluss also praktisch ausgeschlossen ist“, heißt es dazu abschließend in der Urteilsbegründung.

Quelle: (verpd)

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