Inwieweit eine Gemeinde zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn aufgrund eines Sturms bei einem Baum Äste herunterfallen und dabei Autos beschädigt werden, zeigt ein Gerichtsurteil. Ein weiteres Urteil belegt, dass auch private Baumbesitzer auf den Zustand ihrer Bäume achten müssen.

Wurde bei einer Baumkontrolle nachweislich geschlampt, so kann sich die für den Baum zuständige Gemeinde nach einem Schadenereignis nicht mit dem Argument aus der Verantwortung stehlen, dass sie die Kontrolle einem privaten Sachverständigenbüro überlassen habe. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az.: 7 U 29/15). Für private Baumbesitzer gelten jedoch etwas andere Kriterien, wie ein weiteres Urteil zeigt.

Der ordnungsgemäß geparkte Pkw einer Frau war bei einem Sturm durch einen herabfallenden Ast eines Baumes beschädigt worden. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von etwas mehr als 1.200 Euro. Die Pkw-Halterin verlangte einen entsprechenden Schadenersatz von der für den Baum zuständigen Gemeinde. Denn ihrer Ansicht nach sei es zu der Beschädigung ihres Fahrzeugs nur deswegen gekommen, weil der Gemeinde ganz offenkundig Fehler bei der Baumkontrolle unterlaufen sind.

Spätestens bei der letzten Kontrolle vor dem Schadenereignis hätte dem Kontrolleur nämlich auffallen müssen, dass der Baum marode war. Die Gemeinde sah sich nicht in der Verantwortung. Sie habe die Scheinakazie jährlich, zuletzt fünf Monate vor dem Sturm, durch einen Mitarbeiter eines von ihr beauftragten privaten Sachverständigenbüros kontrollieren lassen. Der habe den Baum mit „gesund, leichte Schädigung“ eingestuft. Es habe folglich keine Veranlassung bestanden, ihn zu behandeln oder gar zu fällen. Mehr als regelmäßige Baumkontrollen könne man von Gemeinden nicht erwarten.

Verantwortung der Gemeinde

Diese Argumentation der Gemeinde überzeugten die Richter des Kölner Oberlandesgerichts jedoch nicht. Sie gaben der Klage der Fahrzeughalterin gegen die Gemeinde in vollem Umfang statt. Nach Ansicht des Gerichts ist zwar nicht jede von einem Baum ausgehende Gefahr von außen erkennbar. Deshalb könne etwa eine vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen nicht verlangt werden.

Vielmehr müssten gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hingenommen werden. Ein vom Gericht befragter Sachverständiger war jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Scheinakazie bereits zum Zeitpunkt der letzten Baumkontrolle im Wurzelbereich erheblich geschädigt war und dies aufgrund der vorhandenen äußeren Umstände von einem fachkundigen Kontrolleur auch ohne Weiteres hätte erkannt werden können.

Das sei jedoch nicht geschehen, sodass Maßnahmen unterblieben seien, Passanten und Sachen vor dem Baum zu schützen. Entgegen der von der Gemeinde vertretenen Auffassung müsse sie als Hoheitsträger für das pflichtwidrige Handeln der Mitarbeiter des von ihr beauftragten Sachverständigenbüros einstehen. Denn die Beauftragung eines privaten Sachverständigenbüros mit der Durchführung der Baumkontrollen habe nicht zur Folge, dass sich eine Gemeinde aus ihrer Verantwortung stehlen könne. Das Gericht ließ keine Revision gegen die Entscheidung zu.

Was für private Baumbesitzer gilt

Verkehrssicherungs-pflichtig und damit eine Kontrollpflicht haben in der Regel alle Grundstücksinhaber mit Bäumen, also nicht nur Bund, Länder und Gemeinden, sondern auch Privatpersonen, die entsprechende Grundstücke besitzen. Allerdings sind die Anforderungen der Verkehrssicherungs-Pflicht bei privaten Baumbesitzern geringer. Sie sind nämlich nicht verpflichtet, laufend eine Sichtprüfung durch einen Fachmann durchzuführen.

Bei Privatpersonen reicht es, wenn sie in angemessenen zeitlichen Abständen die Bäume prüfen und bei auch für Laien erkennbaren Problemen, wie abgestorbenen Ästen oder sichtbarem Pilzbefall einen Baumspezialisten hinzuziehen und entsprechende Maßnahmen einleiten. Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 2 U 7/17). Bei einem Schaden durch einen Baum vom eigenen Grundstück hilft eine Haus- und Grundstücks-Haftpflichtversicherung, die bei einem selbstgenutzten Einfamilienhaus auch in der Privathaftpflicht-Police integriert sein kann, dem Baumbesitzer weiter.

Eine solche Police übernimmt nämlich für den Grundstücks- und Baumbesitzer, die von ihm fahrlässig verursachten Schäden, zum Beispiel, wenn er seiner Verkehrssicherungs-Pflicht bezüglich der Baumprüfung nicht ausreichend nachgekommen ist. Eine solche Police wehrt aber auch ungerechtfertigte oder überzogene Forderungen von Geschädigten ab.

Absicherung des Pkw-Halters

Einem geschädigten Pkw-Besitzer hilft übrigens eine Verkehrsrechtsschutz-Versicherung, den Schadenersatz bei demjenigen geltend zu machen, der die Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hat und für den dadurch entstandenen Schaden haften muss.

Der Versicherer übernimmt nach einer Leistungszusage unter anderem die Prozesskosten. Kann der Baumbesitzer nicht haftbar gemacht werden, zum Beispiel, weil die Bäume ordnungsgemäß überprüft und keine Schäden entdeckt wurden, hilft dem Pkw-Halter eine bestehende Kaskoversicherung weiter.

Werden Äste oder Bäume unmittelbar wegen eines Sturms auf das Auto geschleudert, ersetzt eine bestehende Teilkasko-Versicherung den Kfz-Schaden. Fallen Äste ohne Einwirkung eines Sturms herunter, sind die dadurch entstandenen Kfz-Schäden durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt.

Quelle: (verpd)

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