Ob die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld einer arbeitslosen werdenden Mutter, die wegen beruflicher Einschränkungen ihren Job nicht wieder aufnehmen kann, eine andere ist als bei einer schwangeren Arbeitnehmerin, belegt eine Entscheidung des Bundessozialgerichts.
Einer werdenden Mutter steht kein höheres Elterngeld zu, wenn sie im Bemessungszeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwangerschafts-bedingt nicht wieder aufnehmen konnte. Das hat das Bundessozialgericht jüngst (B 20 EG 1/22 R) entschieden.
Eine Frau arbeitete seit dem Jahr 2001 als Kameraassistentin. Wie in der Filmbranche üblich, setzte sich ihre Erwerbsbiografie aus einer Vielzahl von befristeten Beschäftigungs-Verhältnissen zusammen, zwischen denen jeweils Zeiten der Erwerbslosigkeit lagen. Ihr letzter Job endete im Juli 2017. Danach bezog sie Arbeitslosengeld. Während dieser Zeit wurde die Frau schwanger.
Frau fordert beim Elterngeld frühere Einkommen zu betrachten
Ihren körperlich anstrengenden Beruf konnte sie aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht mehr wie zuvor ausüben. Sie beantragte, bei der Berechnung des Elterngeldes, statt der Monate der Arbeitslosigkeit die vorherige Zeit mit Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.
Das wurde ihr mit der Begründung verwehrt, dass eine höhere Zahlung nur dann in Betracht komme, wenn die Ursache geringerer Einkünfte eine schwangerschafts-bedingte Erkrankung sei. Eine solche habe jedoch nicht vorgelegen.
Keine Verschiebung des Bemessungszeitraums
Auch das Lüneburger Sozialgericht wies die Forderung eines höheren Elterngeldes mit der Begründung zurück, dass die Frau arbeitslos und nicht krank gewesen sei. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums wie bei einer schwangerschafts-bedingten Erkrankung schließe sich daher aus.
Mit ihrer daraufhin beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegten Berufung hatte die werdende Mutter Erfolg. Das Berufungsgericht hielt eine analoge Anwendung der gesetzlichen Regelung für den Fall einer schwangerschafts-bedingten Erkrankung für gerechtfertigt. Dafür spreche der verfassungsrechtliche Anspruch von Schwangeren auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft.
Schwangere erleidet Niederlage in letzter Instanz
Das wiederum sah das Bundessozialgericht anders. Laut der Richter hat die Kameraassistentin keinen Anspruch darauf, dass die Monate der Erwerbslosigkeit vor der Geburt ihres Kindes bei der Zuwendungsberechnung unberücksichtigt bleiben. Sie könnten nicht durch frühere Monate mit Erwerbseinkommen ersetzt werden.
Es habe kein Fall einer schwangerschafts-bedingten Erkrankung vorgelegen. Die für diesen Personenkreis vorgesehene Regelung sei auch nicht analog anzuwenden. Denn hierfür fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz.
Berechnung fußt auf klaren gesetzlichen Regelungen
Der Gesetzgeber habe abschließend geregelt, welche Tatbestände eine Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Berechnung des Elterngelds ermöglichen. Das gelte gerade auch im Hinblick auf Gehaltseinbußen wegen Arbeitslosigkeit.
Dass dadurch gegen das Grundgesetz verstoßen worden sei, erkannten die Richter nicht.
Details zu Elterngeld und ElterngeldPlus
Umfassende Informationen zum Elterngeld (Basiselterngeld), und ElterngeldPlus enthalten der Webauftritt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie das BMFSFJ-Familienportal und die BMFSFJ-Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“. Grundsätzlich ist das ElterngeldPlus eine Variante des normalen (Basis-)Elterngeldes.
Es handelt sich hier um staatliche Leistungen an Eltern, um den Elternteil, der sein Kind nach der Geburt selbst betreut und deswegen seine berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise unterbricht, finanziell zu unterstützen. Das Basiselterngeld wird in der Regel für zwölf, bei Alleinerziehenden für 14 Lebensmonate des Kindes bezahlt.
Möchten beide Elternteile eine Zeit gemeinsam oder getrennt ihren Job ganz oder teilweise für die Kindeserziehung ruhen lassen, wird insgesamt bis 14 Monate ein Basiselterngeld, davon sind zwei Monate sogenannte Partnermonate, bezahlt. Die Höhe des Basiselterngeldes beträgt in der Regel 65 Prozent des Arbeitseinkommens des betreffenden Elternteils vor der Geburt, mindestens jedoch 300 Euro und maximal 1.800 Euro.
Das ElterngeldPlus unterstützt Eltern, die länger bei ihrem Kind zu Hause bleiben oder neben der Kindererziehung in Teilzeit arbeiten wollen. Die Bezugsdauer kann doppelt so lange sein wie das Basiselterngeld, also bis zu 24 oder 28 Monate. Die Höhe entspricht ohne Teilzeitbeschäftigung der Hälfte des Basiselterngeldes. Bei einer Teilzeitbeschäftigung kann nach Angaben des BMFSFJ „das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit“.
Quelle: (verpd)