Es gibt diverse gesetzliche Regelungen, die vorschreiben, inwieweit ein Kind bei der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung versichert sein muss beziehungsweise kann.

Kündigt sich ein Kind an, stellt sich für viele werdende Eltern die Frage, ob der Nachwuchs privat oder gesetzlich krankenversichert werden muss oder kann. Je nach vorliegender Konstellation kann ein Kind automatisch ab der Geburt gesetzlich krankenversichert sein. Doch auch wenn sich bestimmte Faktoren ändern, wie die berufliche Tätigkeit oder das Einkommen eines Elternteils, kann dies Auswirkungen darauf haben, inwieweit ein Kind in der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern ist.

Grundsätzlich hängt es von verschiedenen Kriterien ab, inwieweit ein Kind über die private oder gesetzliche Krankenversicherung abzusichern ist.

Wenn beide Elternteile in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, ist deren Kind ab Geburt automatisch im Rahmen der Familienmitversicherung gesetzlich krankenversichert. Dies gilt auch, wenn nur ein Elternteil pflichtversichert und der andere nicht berufstätig oder geringfügig beschäftigt ist und ebenfalls im Rahmen der Familienmitversicherung bereits beim Ehepartner mitversichert ist.

Beitragsfreie Familienversicherung

In der GKV pflichtversichert sind gemäß Paragraf 5 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) unter anderem Arbeitnehmer, die mehr als 450 Euro im Monat und unter der GKV-Versicherungspflicht-Grenze (Jahresarbeitsentgelt-Grenze) von 56.250 Euro im Jahr verdienen, aber auch Auszubildende.

Wer im Rahmen der Familienmitversicherung beitragsfrei in der GKV versichert ist, regelt der Paragraf 10 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch). Eine kostenfreie Familienmitversicherung gilt unter anderem für alle minderjährigen leiblichen oder adoptierten Kinder beider Ehegatten oder gleichgeschlechtlicher Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Das minderjährige Kind darf jedoch kein oder nur ein geringes Gesamteinkommen von bis zu 415 Euro im Monat (in 2016) – das entspricht einem Siebtel der sogenannten Bezugsgröße – haben, außer es ist geringfügig beschäftigt. Zum Gesamteinkommen zählen regelmäßige Einkünfte aus Miet- oder Zinserträgen, aus einer selbstständigen Tätigkeit sowie Renteneinkünfte – BAföG-Leistungen zählen nicht dazu. Kinder, die einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nachgehen, dürfen maximal monatlich 450 Euro verdienen, um weiterhin in der GKV familienversichert zu bleiben.

Mitversicherung von volljährigen Kindern

Volljährige Kinder können ebenfalls kostenlos familienmitversichert bleiben, sofern sie nicht erwerbstätig sind und das 23. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Für Kinder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung, zum Beispiel in einem Studium befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, ist eine beitragsfreie Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr möglich.

Über das 25. Lebensjahr hinaus ist eine Familienversicherung für Kinder längstens um weitere zwölf Monate nur möglich, wenn sie eine Schul- oder Berufsausbildung für folgende Tätigkeiten entsprechend lange unterbrochen oder verzögert haben: für den Freiwilligen Wehrdienst, die Tätigkeit als Entwicklungshelfer, den Freiwilligendienst wie Bundesfreiwilligen-Dienst, den Jugendfreiwilligen-Dienst oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst.

Nur für Kinder, die seit der Geburt oder ab einem Zeitpunkt während einer bestehenden Familienversicherung behindert sind und nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, besteht eine altersunabhängige Familienversicherung.

Wenn der Nachwuchs studiert

Übrigens gelten Studenten, die einen dualen Studiengang absolvieren, als Auszubildende, wenn sie ein Arbeitsentgelt (Gehalt), Studienbeihilfe oder ein Stipendium erhalten. Sie sind somit in der GKV pflichtversichert, das heißt die Beiträge, die sie für die GKV entrichten müssen, werden in der Regel automatisch von ihrem Einkommen durch den Arbeitgeber abgezogen und an die jeweilige Krankenkasse weiterleitet.

Wer als Student 25 Jahre alt wird und damit die Altersgrenze für eine beitragsfreie Familienversicherung überschritten hat, kann sich bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einen festgelegten Beitrag weiterversichern. Für 2016 sind das derzeit monatlich 61,01 Euro für die gesetzliche Kranken- und 14,03 Euro beziehungsweise bei Kinderlosen 15,52 Euro für die Pflegeversicherung. Hinzu kommt eventuell noch ein vom gewählten gesetzlichen Krankenversicherungs-Träger (Krankenkasse) verlangter optionaler Zusatzbeitrag.

Diese vergünstigte GKV-Versicherung ist maximal bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, höchstens jedoch bis zum 30. Lebensjahr möglich. Studierende können aber auch eine private Krankenvollversicherung abschließen. Alle privaten Krankenversicherer bieten hierfür in der Regel vergünstigte Studententarife an, die im Gegensatz zur GKV auch über das 14. Fachsemester oder das 30. Lebensjahr hinausgehen können.

Privat krankenversicherte Eltern

Wenn beide Elternteile über eine Private Krankenversicherung (PKV) abgesichert sind, ist das Kind privat abzusichern. In diesem Fall sollten werdende Eltern möglichst noch vor der Geburt eine entsprechende Krankenvollversicherungs-Police für das Kind abschließen.

Zwar ist die Absicherung über eine PKV im Gegensatz zur GKV nicht kostenlos, dafür kann bei der PKV optional ein besserer Versicherungsschutz im Vergleich zur gesetzlichen Absicherung vereinbart werden.

Hat ein Elternteil, das mindestens drei Monate lang bei einem privaten Krankenversicherer versichert ist, es versäumt, sein Kind vor der Geburt in der PKV abzusichern, kann er innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt einen Aufnahmeantrag bei seinem Krankenversicherer stellen. Der Versicherungsschutz gilt dann rückwirkend ab Geburt.

Wenn einer privat und der andere gesetzlich krankenversichert ist

Ist ein Elternteil gesetzlich und der andere privat krankenversichert, hängt es unter anderem von der jeweiligen Einkommenshöhe der Elternteile ab, ob ein Kind gesetzlich oder privat krankenversichert werden kann.

Ist ein Elternteil privat krankenversichert und verdient zum einen mehr als die Versicherungs-Pflichtgrenze der GKV (56.250 Euro im Jahr) und zum anderen mehr, als der Elternteil, der in der GKV versichert ist, besteht zwar ein Wahlrecht, das Kind über die PKV oder die GKV zu versichern. Allerdings ist in diesem Fall eine beitragsfreie Familienversicherung über die GKV ausgeschlossen. Das Kind kann also entweder in der PKV oder als freiwillig versichertes Mitglied gegen einen eigenen Beitrag in der GKV versichert werden.

Anders verhält es sich, wenn der in der PKV-versicherte Elternteil weniger verdient als der Elternteil, der über die GKV abgesichert ist: Hier kann das Kind entweder im Rahmen der Familienmitversicherung kostenlos in der GKV oder aber kostenpflichtig, dafür aber optional mit einem besseren Versicherungsschutz über die PKV krankenversichert werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Elternteil, beispielsweise ein Selbstständiger in der PKV versichert ist, sein Einkommen aber unterhalb der GKV-Versicherungspflicht-Grenze liegt und der andere Elternteil Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Das Beste für das Kind

Damit ein gesetzlich krankenversichertes Kind eine optimale medizinische Versorgung bekommt, kann der Versicherungsumfang über die gesetzlichen Leistungen hinaus über eine private Krankenzusatz-Versicherung erweitert werden. Je nach Vertragsvereinbarung können damit Leistungen in Anspruch genommen werden, die über die gesetzliche Absicherung beispielsweise im Bereich Zahnersatz und Kieferorthopädie, beim Heilpraktiker oder bei einem Krankenhausaufenthalt hinausgehen.

Entsprechende Policen werden für den stationären und den ambulanten Bereich sowie für Behandlungen beim Zahnarzt als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung angeboten. Eine private Krankenzusatz-Versicherung bietet je nach Vertragsvereinbarung zum Beispiel eine freie Wahl zwischen Heilpraktiker oder Ärzten mit oder ohne Kassenzulassung oder eine Krankenhaus-Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung.

Je Leistungsvereinbarung ist auch die Übernahme von Mehrkosten für Medikamente, diverse Therapie- und Behandlungsformen sowie Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräten, welche die gesetzliche Krankenkasse nur teilweise oder gar nicht zahlt, möglich.

Quelle: (verpd)

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