Ab 1. März müssen alle Mofa-, Moped- und andere Kleinkraftradbesitzer ihr Versicherungs-Kennzeichen ausgetauscht haben. Anderenfalls machen sie sich strafbar.

Immer im Frühjahr, genauer gesagt am 1. März, beginnt für alle Arten von Kleinkrafträdern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ein neues Versicherungsjahr. Ab diesem Zeitpunkt muss das bisherige grüne durch das neue schwarze Versicherungs-Kennzeichen ausgewechselt werden. Erst dann ist der Versicherungsschutz gewährleistet.

Im Gegensatz zu Motorrädern und Pkws müssen Kleinkrafträder wie Mofas, Mopeds, Mokicks und Roller gemäß Paragraf 3 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) nicht bei der Zulassungsstelle an- und abgemeldet werden. Diese Regelung gilt auch für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge wie Quads bis 50 Kubikzentimeter Hubraum.

Doch auch diese nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge müssen eine Kfz-Haftpflichtversicherung aufweisen. Dass dieser gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsschutz besteht, muss durch ein gültiges Versicherungs-Kennzeichen nachgewiesen werden.

Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

Zu den Fahrzeugen, die ein Versicherungs-Kennzeichen führen müssen, zählen Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Darunter fallen beispielsweise Mofas, Mopeds, Mokicks und Roller, aber auch Segways sowie Quads und Minicars, die bei höchstens 50 Kubikzentimeter Hubraum nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren dürfen.

Die genaue Begriffserklärung, was zu Kleinkrafträdern zu zählen ist, steht in Paragraf 2 Nummer 11 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge werden im Paragraf 2 Nummer 12 FZV beschrieben.

Schwarz statt grün

Der Versicherungsschutz beginnt frühestens zum 1. März und läuft am 28. oder bei Schaltjahren am 29. Februar des nächsten Jahres ab. Entsprechend gilt das Versicherungs-Kennzeichen maximal zwölf Monate und muss jährlich zum 1. März erneuert werden.

Jedes Jahr ändert sich dabei die Kennzeichenfarbe: Die Schrift ist abwechselnd blau, grün oder schwarz auf weißem Untergrund. Im Versicherungsjahr 2014/2015 gilt eine schwarze Schrift auf weißem Hintergrund. Die bisherigen grünen Kennzeichen verlieren somit ihre Gültigkeit.

Wer ab dem 1. März noch mit einem grünen statt schwarzen Kennzeichen fährt, hat keinen Haftpflicht-Versicherungsschutz und macht sich strafbar. Die Versicherungs-Kennzeichen gibt es bei der Kfz-Versicherungs-Gesellschaft beziehungsweise beim Fischer & Fischer Versicherungsfachmann.

(verpd)

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