Vor Kurzem hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bekannt gegeben, wann eine Covid-19-Erkrankung, die durch das neuartige Corona-Virus verursacht wird, als Berufskrankheit anerkannt wird.
Wer mit Menschen zusammenarbeitet, ist vermehrt dem Risiko ausgesetzt, dass er durch erkrankte Personen angesteckt wird. Dies gilt insbesondere auch für Viruserkrankungen wie Covid-19. Doch bei nur wenigen Branchen wird eine Covid-19-Erkrankung auch als Berufskrankheit anerkannt – eine Voraussetzung, dass Betroffenen entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
Wenn man sich während der Berufsausübung mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2-Virus) infiziert und an Covid-19 erkrankt, ist das laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) kein Arbeitsunfall. Denn die Infektionsgefahr unter anderem mit Grippe- oder dem aktuellen Coronavirus stellt eine Allgemeingefahr dar, bei der alle Personen in einer bestimmten Region mehr oder minder gleich bedroht sind – zumal derzeit eine offizielle Corona-Pandemie besteht.
Und Erkrankungen aufgrund einer Allgemeingefahr, also eines Erkrankungsrisikos, das auch außerhalb des Berufes zum Beispiel in der Freizeit in nahezu gleich hohem Maße besteht, werden nicht als Arbeitsunfälle anerkannt. Dennoch kann eine Covid-19-Krankheit dazu führen, dass Betroffene Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Denn in einigen wenigen Branchen kann eine Covid-19-Erkrankung eine anerkannte Berufskrankheit sein.
Anerkennung als Berufskrankheit
Die DGUV Landesverbände erklären in ihrem Webportal, inwieweit eine Corona-Infektion als Berufskrankheit zählt: „Bei Versicherten, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren, kommt die Anerkennung als Berufskrankheit der Ziffer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung in Betracht. Die Allgemeingefahr tritt dabei wegen des erhöhten beruflichen Risikos in den Hintergrund.“
Zu den Betrieben des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege gehören unter anderem: Krankenhäuser und auch Arztpraxen der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin, Psychiatrische Kliniken und Arztpraxen, Rehabilitations-Einrichtungen, Praxen für Physiotherapie, Podologie oder Logopädie, ambulante und stationären Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Behinderten-Einrichtungen, Wohnheime für Flüchtlinge, Wohnungslose und Suchtkranke sowie Hospize.
Laut DGUV erhalten zum Beispiel Beschäftigte – dazu gehören Arbeitnehmer, aber auch ehrenamtliche Helfer – in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen sowie in Laboratorien bei Covid-19 eine Anerkennung als Berufskrankheit, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: Sie müssen Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gehabt haben, relevante Krankheitssymptome wie zum Beispiel Fieber oder Husten vorweisen und einen positiven Nachweis des Coronavirus durch einen sogenannten PCR-Test erbringen.
Bei Verdacht
Hat man den Verdacht, dass man sich mit Corona infiziert hat, ist es wichtig, den Arzt oder Betriebsarzt darauf hinzuweisen, dass die Infektion im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen könnte.
Dann nämlich ist der behandelnde Arzt, aber auch der Arbeitgeber verpflichtet, eine entsprechende Verdachtsanzeige, dass eine Berufskrankheit vorliegen könnte, beim zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einzureichen.
Welcher gesetzliche Unfallversicherungs-Träger im Einzelfall zuständig ist, hängt unter anderem vom Arbeitgeber ab und kann direkt bei der kostenlosen Hotline (Telefonnummer 0800 6050404) der DGUV erfragt werden.
Gesetzliche Absicherungslücken
Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zählen unter anderem die Kostenübernahme für die Heilbehandlung und eventuell notwendige Rehabilitation. Im Falle einer Erwerbsminderung aufgrund einer Berufskrankheit werden eine gesetzliche Voll- oder Teilrente bezahlt. Sollte der Betroffene infolge einer Berufskrankheit versterben, erhalten seine Hinterbliebenen wie Ehepartner und unterhaltspflichtige Kinder eine Hinterbliebenenrente.
Doch die gesetzlichen Unfallleistungen reichen oft nicht aus, um die Mehrkosten und Einkommensverluste, die sich zum Beispiel aus einer krankheitsbedingten Erwerbsminderung oder den Tod des Betroffenen ergeben können, zu decken.
Um auch bei einer schweren Erkrankung wie Covid-19 finanziell abgesichert zu sein – egal, ob dafür ein gesetzlicher Unfallschutz besteht oder nicht –, bietet die private Versicherungswirtschaft diverse Lösungen an. So lassen sich zum Beispiel mit einer privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung unter anderem Einkommensausfälle aufgrund eines krankheitsbedingten Verlustes der Arbeitskraft absichern. Eine Risikolebens-Versicherung ermöglicht zudem eine ausreichende Hinterbliebenen-Absicherung.
Quelle: (verpd)