Inwieweit das Finanzamt eine Bonuszahlung einer gesetzlichen Krankenkasse an einen gesetzlich Krankenversicherten als Beitragsrückerstattung gleichsetzen und entsprechend den Sonderausgabenabzug für die Krankenversicherungs-Beiträge kürzen kann, zeigt ein Gerichtsurteil.
Ein Versicherter hatte die pauschale Bonuszahlung seines gesetzlichen Krankenversicherers nachweislich für Vorsorgemaßnahmen eingesetzt, die nicht vom Basis-Krankenversicherungs-Schutz umfasst sind. In diesem Fall darf diese Entrichtung vom Finanzamt nicht mit einer Beitragsrückerstattung gleichgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: X R 16/18).
Ein Mann hatte von der Krankenkasse, bei der er gesetzlich krankenversichert ist, „für gesundheitsbewusstes Verhalten“ einen Bonus von 230 Euro erhalten. Dieser diente unter anderem der Finanzierung eines Gesundheits-Check-ups sowie der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio und einem Sportverein und war in der Satzung der Krankenkasse geregelt.
Das Finanzamt des Mannes behandelte die Zahlung wie eine Beitragsrückerstattung. Es kürzte daher den bei seiner Einkommensteuer geltend gemachten Sonderausgabenabzug für seine Krankenversicherungs-Beiträge entsprechend. Zu Unrecht, befand der in letzter Instanz mit dem Fall befasste Bundesfinanzhof. Ebenso wie die Vorinstanz gab auch er der Klage des Steuerpflichtigen statt.
Bonuszahlung hängt nicht mit Versicherungsbeiträgen zusammen
Nach Ansicht der Richter steht die Bonuszahlung der Krankenkasse, ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den von dem Betroffenen gezahlten Versicherungsbeiträgen. Sie stellt vielmehr eine (Teil-)Erstattung der von ihm finanzierten gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar.
Voraussetzung sei, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöse. Außerdem müsse die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet sein, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen. Diese Bedingungen seien im Fall des Mannes erfüllt.
Keine Regel ohne Ausnahmen
Ein anderer Fall wäre es gewesen, wenn der Versicherte hingegen Vorsorgemaßnahmen wie Schutzimpfungen oder Zahnvorsorge in Anspruch genommen hätte, die vom Basis-Krankenversicherungs-Schutz umfasst sind. Dann hätte es an einem eigenen Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden kann, gefehlt. In derartigen Fällen hätte das Finanzamt den Bonus als Beitragsrückerstattung betrachten dürfen.
Gleiches gelte übrigens auch für Bonuszahlungen, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens wie etwa das Erreichen eines gesunden Körpergewichts oder eines Nichtraucherstatus gezahlt werden. Auch in derartigen Fällen dürfe das Finanzamt den Sonderausgabenabzug kürzen.
Quelle: (verpd)