Ein Gericht hatte zu klären, ob die gesetzlichen Rentenversicherungs-Beiträge, die man auch bei einem Krankengeldbezug zu entrichten hat, als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abgesetzt werden können.

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, können nicht steuermindernd bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat der 11. Senat des Finanzgerichts Köln vor Kurzem entschieden (11 K 1306/20).

Eine Arbeitnehmerin hatte wegen einer längeren Erkrankung ein Krankengeld von der Krankenkasse, bei der sie gesetzlich krankenversichert ist, bezogen. Von dem Krankengeld wurden ordnungsgemäß Pflichtbeiträge zur gesetzliche Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-Versicherung einbehalten und abgeführt.

Das Finanzamt behandelte das Krankengeld als steuerfrei. Es unterwarf es aber einschließlich der abgeführten Rentenversicherungs-Beiträge dem Progressionsvorbehalt. Das führte zu einer Erhöhung des zu versteuernden Einkommens und damit der zu zahlenden Einkommensteuer für den Arbeitslohn, den die Arbeitnehmerin bis zum Beginn der Zahlung des Krankengeldes bezogen hatte.

Die Frau forderte, die Beiträge als Sonderausgaben steuermindernd zu berücksichtigen. Dies jedoch lehnte das Finanzamt ab.

Führt nachgelagerte Besteuerung zur Doppelbesteuerung?

Daraufhin reichte die Steuerpflichtige beim Kölner Finanzgericht Klage ein. Dies begründete sie damit, dass durch die nachgelagerte Besteuerung ihrer späteren Altersrente letztlich eine Doppelbesteuerung eintreten werde.

Im Übrigen stünden die auf das Krankengeld entfallenden Rentenversicherungs-Beiträge nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen des Krankengeldes. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht nicht an. Es wies die Klage als unbegründet zurück.

Kein Sonderausgabenabzug möglich

Nach Ansicht der Richter scheidet ein Sonderausgabenabzug aus. Denn die von der Steuerpflichtigen getragenen Pflichtbeiträge stünden ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld.

Die Beitragszahlung löse hingegen keinen unmittelbaren steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssten nämlich weitere Voraussetzungen wie zum Beispiel das Erreichen der Altersgrenze sowie ausreichende Beitragsjahre hinzutreten.

Quelle: (verpd)

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Datenschutzerklärung Verstanden