Ist ein Arbeitnehmer wegen Krankheit arbeitsunfähig, hat er nicht nur Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, sondern gesetzlich Krankenversicherte anschließend auch auf ein Krankengeld durch die Krankenkasse – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Um Arbeitnehmer im Krankheitsfall vor Einkommenseinbußen zu schützen, haben sie, wenn bestimmte Kriterien vorliegen, ein gesetzliches Anrecht auf Lohnfortzahlung und Krankengeld. Allerdings ist die Lohnfortzahlung wie auch das Krankengeld zeitlich begrenzt. Zudem ist die Höhe des Krankengeldes in der Regel niedriger als der bisherige Verdienst.

Arbeitnehmer, die wegen einer Krankheit oder eines Unfalles nicht arbeitsfähig sind, haben gemäß dem Entgeltfortzahlungs-Gesetz (EntgFG) einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber für sechs Wochen beziehungsweise 42 Kalendertage ihren Lohn weiter an sie auszahlt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der betroffene Arbeitnehmer, dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte wie Mini-Jobber, mindestens seit vier Wochen beim Arbeitnehmer beschäftigt war.

Zudem muss der Betroffene seinen Arbeitgeber unverzüglich, am besten gleich zu Beginn des ersten Tages, an dem er krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, über seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer informieren. Wer voraussichtlich länger als drei Tage krank ist, muss gemäß Paragraf 5 EntgFG spätestens am vierten Arbeitstag eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) dem Arbeitgeber vorlegen. Im Arbeits- oder Tarifvertrag kann aber auch festgelegt sein, dass die Krankenbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen ist.

Zuerst Lohnfortzahlung, dann Krankengeld

Nähere Einzelheiten zur Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zeigt die kostenlos herunterladbare Broschüre „Entgeltfortzahlung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Unter anderem ist hier zu lesen, was zu beachten ist, wenn während der Arbeitsunfähigkeit Feiertage liegen, wann der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung verweigern kann, und welche Gehaltsbestandteile bei der Lohnfortzahlung berücksichtigt werden und welche nicht.

Ist ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank, erhält er ein Krankengeld von seiner Krankenkasse für maximal 78 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen nicht ausgeheilten Krankheit mehrmals auftritt, zahlt die Krankenkasse das Krankengeld maximal für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Gesetzlich geregelt ist das Krankengeld im Fünften Sozialgesetzbuch.

Das Krankengeld ist niedriger als der bisherige Lohn. Gezahlt werden nämlich 70 Prozent des Bruttolohns, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens. Für die Höhe des Krankengeldes wird zudem maximal das Einkommen bis zur Beitragsbemessungs-Grenze (monatlich 4.237,50 Euro in 2016) berücksichtigt. Das Gehalt oberhalb dieser Grenze wird bei der Krankengeldberechung nicht miteinbezogen.

Wenn eine einmalige Krankschreibung nicht ausreicht

Gut verdienende gesetzlich krankenversicherte Angestellte müssen dementsprechend bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit mit hohen finanziellen Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen. Dieses Risiko lässt sich jedoch durch eine private Krankentagegeld-Versicherung, mit der sich eine solche Einkommenslücke schließen lässt, absichern.

Arbeitnehmer, die voraussichtlich länger krank sind, als in der Krankschreibung des Arztes bestätigt, müssen eine Folgebescheinigung einreichen. Bis August 2015 war sogar vorgeschrieben, dass eine neue Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung spätestens am letzten Tag des bisherigen Krankschreibungs-Zeitraums erfolgen muss, um Lücken bei der Krankengeldzahlung zu vermeiden. Dies wurde jedoch letztes Jahr im Rahmen des GKV-Versorgungsstärkungs-Gesetzes geändert.

Nun reicht es, wenn spätestens am darauffolgenden Arbeitstag nach dem letzten Krankheitstag der bisherigen Krankschreibung die Folgebescheinigung beginnt. Eine Überlappung der Krankschreibung um mindestens einen Tag, wie sie bis Mitte August 2015 noch vorgeschrieben war, ist somit nicht mehr notwendig. Gilt die Krankschreibung bis Freitag, muss der Arzt spätestens am darauffolgenden Montag eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Samstage gelten nach der neuen gesetzlichen Regelung nicht als Werktage.

Nachdatierte Krankschreibungen sind nicht gültig

Grundsätzlich muss jedoch eine lückenlose Krankschreibung vorliegen, damit der Krankengeldanspruch nicht gefährdet ist. Anderenfalls erhält der Arbeitnehmer für die fehlenden, nicht bestätigten Tage kein Krankengeld oder kann im schlimmsten Fall sogar seinen Anspruch auf Krankengeld vollständig verlieren.

Generell gilt, dass eine nachdatierte Krankschreibung durch den Arzt, um eine Anspruchslücke zu vermeiden, nicht gültig ist.

Hintergrund-Informationen zum Krankengeld bieten die Websites des Bundesministerium für Gesundheit und der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Individuelle Fragen zum Thema beantworten die jeweilige Krankenkasse sowie das Servicetelefon der UPD (Telefonnummer 0800 0117722).

Quelle: (verpd)

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