Unter welchen Voraussetzungen gesetzlich Krankenversicherten eine Versorgung mit Cannabis-Medikamenten auf Kosten ihrer Krankenkasse zusteht, hatte kürzlich das Sozialgericht Düsseldorf zu klären.

Stehen andere Methoden zur Behandlung einer Krankheit zur Verfügung, so sind gesetzliche Krankenversicherer nicht dazu verpflichtet, einem Versicherten die Versorgung mit Cannabisprodukten zu ermöglichen. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: S 27 KR 698/17 ER).

Ein im Jahr 1950 geborener Schwerbehinderter war an Polyarthritis sowie Morbus Bechterew erkrankt. Er verlangte von der gesetzlichen Krankenkasse, bei der er versichert ist, dass sie die Kosten für eine Schmerztherapie in Form einer Cannabisgabe übernimmt. Seinen Antrag begründete er damit, dass Standardtherapien mit schwerwiegenden Nebenwirkungen verbunden gewesen seien.

Er habe daher im Jahr 2008 mit einer Cannabisbehandlung begonnen. Seitdem habe er keine Krankheitsschübe mehr gehabt. Außerdem seien seine Schmerzen und sonstigen Nebenwirkungen deutlich zurückgegangen. Allerdings könne er sich die monatlichen Kosten in Höhe von mehr als 1.000 Euro für die Cannabis-Medikamente nicht mehr leisten. Seinen Antrag auf Übernahme der Kosten durch seine Krankenkasse hatte diese jedoch abgelehnt.

Fehlender Nachweis

Das Gericht begründete die Ablehnung damit, dass nicht klar sei, ob der Patient sämtliche anderen zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft habe. Der Versicherte bat daher das Düsseldorfer Sozialgericht darum, die Kasse zur Übernahme der Kosten zu verpflichten. Auch hier bliebt der Betroffene ohne Erfolg.

Die Richter lehnten seinen Eilantrag ab. Nach Ansicht des Gerichts setzt eine Übernahme der Kosten für Cannabis-Medikamente durch eine gesetzliche Krankenkasse voraus, „dass bei schwerwiegender Erkrankung entweder keine anerkannte Behandlung zur Verfügung steht oder eine solche nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes im konkreten Fall nicht in Betracht kommt“.

Aussicht auf Erfolg muss bestehen

Es müsse außerdem Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehen. Für die Erkrankung des Antragstellers stehen nach Überzeugung des Gerichts jedoch den medizinischen Standards entsprechende Therapiemöglichkeiten zur Verfügung. Dass er diese Möglichkeiten ausgeschöpft hat, habe er nicht nachgewiesen.

Eine Rheumabasistherapie habe zuletzt vor 16 Jahren stattgefunden. Unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts könne daher nicht angenommen werden, dass der Kläger alle aktuellen Behandlungsoptionen ausgeschöpft habe. Seine gesetzliche Krankenkasse sei daher zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dazu verpflichtet, die Kosten für eine Behandlung mit Cannabis-Medikamenten zu übernehmen.

Medizinische Notwendigkeit ist Voraussetzung

Im Webportal der Bundesregierung ist seit März 2017 zu lesen: „Patienten, die schwerkrank sind und unter Schmerzen leiden, können künftig Cannabis-Arzneimittel auf Rezept erhalten. Andere therapeutische Möglichkeiten müssen ausgeschöpft sein. Oder der behandelnde Arzt entscheidet im Einzelfall, dass therapeutische Alternativen nicht angebracht sind. Zudem dürfen Cannabis-Arzneimittel nur verordnet werden, wenn die Einnahme die Symptome oder den Krankheitsverlauf voraussichtlich verbessert.“

Die Bundesregierung erklärt dazu unter anderem, dass Medizinalhanf beispielsweise bei Schmerzpatienten, Multipler Sklerose oder bestimmten psychiatrischen Erkrankungen verordnet werden darf.

Quelle: (verpd)

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