In einem aktuellen Gerichtsfall wurde darüber entschieden, unter welchen Umständen ein erneuter Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld bestehen kann, wenn zu einer bestehenden eine weitere Erkrankung hinzukommt.
Wenn nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzukommt, löst diese nur dann einen erneuten Anspruch auf Krankengeld aus, wenn beide Erkrankungen völlig unabhängig voneinander sind. Wenn sie auch nur einen Tag nebeneinander bestanden haben, erlischt der Anspruch. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 11 KR 2876/12).

Ein Mann bezog Arbeitslosengeld I. Wegen einer Kniegelenkserkrankung wurde er im Dezember 2010 operiert und kam anschließend in eine Rehabilitationskur. Dort wurde festgestellt, dass er dringend einer Psychotherapie zur Behandlung von Depressionen bedürfe. Diese seien durch private Probleme, Arbeitslosigkeit und chronische Schmerzen ausgelöst worden.

Regelmäßige Behandlung

Der Mann wurde am 24. Dezember 2010 aus der Reha-Maßnahme entlassen, im April 2011 begann eine regelmäßige ambulante psychotherapeutische Behandlung. Die Arbeitsunfähigkeit wegen der Kniebehandlung endete am 19. Mai 2011. Da sein Hausarzt am 20. Mai 2011 eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer rezidivierenden depressiven Störung feststellte, wurde der Mann insgesamt noch bis zum 5. Dezember 2011 krankgeschrieben und erhielt Krankengeld.

Danach stellte die gesetzliche Krankenkasse die Zahlungen ein. Sie begründete dies damit, dass der Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung auf 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren begrenzt sei und dies mit einer Krankmeldung seit dem 8. Juni 2010 beziehungsweise dem Krankengeldbezug ab 20. Juli 2010 nun ausgeschöpft sei. Dies gelte auch dann, wenn während dieses Zeitraums eine weitere Diagnose hinzutrete.

Neue Krankschreibung

Aus Sicht des Kranken jedoch war die Arbeitsunfähigkeit wegen der Kniegelenksarthrose am 19. Mai 2011 beendet worden. Seit dem 20. Mai sei er wegen der Depression arbeitsunfähig gewesen. Dies sei zuvor nicht der Grund für die Arbeitsunfähigkeit gewesen und deshalb eine neue Erkrankung, die einen erneuten Anspruch auf Krankengeld begründete.

Dieser Argumentation konnte das Sozialgericht Freiburg nicht folgen und wies eine entsprechende Klage des Mannes ab. Das Gericht vertrat die Auffassung, die depressive Erkrankung sei bereits im vorläufigen Entlassungsbericht der Reha-Klinik festgestellt worden.

Hinzutritt, keine Neuerkrankung

Der Kläger legte dagegen Berufung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Das Freiburger Sozialgericht habe verkannt, dass es sich vor dem 20. Mai 2011 um eine Anpassungsstörung oder Belastungsreaktion gehandelt habe, dies sei keine Krankheit. Erst durch die Chronifizierung der Krankheitsgeschichte habe sie sich zu einer Depression entwickelt.

Diese Ansicht teilte das Landessozialgericht nicht. Es verwies darauf, dass die Psychotherapie bereits vor dem 20. Mai begonnen hatte und dass auch der Hausarzt schon vorher davon ausgegangen war, dass die Depression den Krankheitsprozess wesentlich beeinflusst habe. Deshalb sei von einem Hinzutritt der Erkrankung auszugehen, nicht von einer Neuerkrankung. Dafür reiche es aus, wenn beide Krankheiten zumindest an einem Tag nebeneinander bestanden haben. Deshalb wies das Landessozialgericht die Berufung zurück und ließ keine Revision zu.

(verpd)

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