In Kürze muss wieder mit Zecken gerechnet werden. Denn schon ab etwa sieben Grad Celsius werden die kleinen Blutsauger aktiv. Die Folgen eines Zeckenbisses als Dienst- oder Arbeitsunfall anerkennen zu lassen, ist äußerst schwierig. Das belegt erneut ein Urteil eines Sozialgerichts.

Steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort ein Beschäftigter von einer Zecke gebissen worden ist, so kann er für die Folgen des Bisses keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erwarten. Das geht aus einem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts hervor (L 1 U 150/17).

Eine als Lehrerin tätige Angestellte hatte anlässlich eines Sportfestes ihrer Schule von acht bis circa 14 Uhr die Aufsicht über die Schüler. Beim abendlichen Duschen entdeckte sie eine Zecke. Deren Biss führte in der Folgezeit zu einer Borreliose-Infektion. Als die Frau von ihrem Dienstherrn verlangte, die Erkrankung als Folge eines Arbeitsunfalls im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen, stieß sie auf Widerstand.

Denn sie habe nicht beweisen können, dass sie tatsächlich während ihres Dienstes von der Zecke gebissen wurde. Dieser Argumentation schlossen sich sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht Altenburg als auch das von der Frau in Berufung angerufene Thüringer Landessozialgericht an. Beide Gerichte wiesen die Klage der Lehrerin als unbegründet zurück.

Das Bestehen einer Möglichkeit reicht nicht aus

Nach Ansicht der Richter kann ein Zeckenbiss zwar in Einzelfällen als Arbeitsunfall anzuerkennen sein. Das setze aber eine örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit des Ereignisses voraus. Den Beweis dafür, dass die Borreliose-Infektion der Klägerin tatsächlich Folge eines während des Sportfestes erlittenen Zeckenbisses war, habe sie nicht erbringen können.

Denn allein das Bestehen einer entsprechenden Möglichkeit reiche dafür nach den Beweisgrundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Da das Gericht keine Revision gegen seine Entscheidung zugelassen hat, bleibt der Klägerin nun nur noch die Möglichkeit, das Urteil gegebenenfalls mit einer Nichtzulassungs-Beschwerde beim Bundessozialgericht anzufechten.

Vergleichbare Entscheidung

Das Bundesverwaltungs-Gericht war im Februar 2010 in einem ähnlichen Fall zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt. In diesem Fall hatte eine klagende Lehrerin allerdings mehr Glück. Denn sie konnte sowohl das Datum als auch den Ort, an dem sie von der Zecke gebissen wurde, benennen und auch Zeugen beibringen, die das Ereignis bestätigten.

Da sich die Klägerin aus dienstlichen Gründen in einem für Zecken natürlichen Lebensraum aufgehalten hatte, hegten die Richter keinerlei Zweifel daran, dass sie tatsächlich während ihres Dienstes von einer Zecke gebissen worden war. Der Klage wurde daher stattgegeben. Doch selbst wenn ein gesetzlicher Unfallschutz für den Zeckenbiss und dessen Folgen besteht, reichen die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung häufig nicht aus, um unfallbedingte Zusatzkosten und/oder Einkommenslücken ausreichend abzudecken.

Rundumabsicherung der Folgen eines Zeckenbisses

Die privaten Versicherer bieten diesbezüglich diverse für den individuellen Bedarf passende Lösungen an, um nach einem Zeckenbiss trotz eines möglichen fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Unfallschutzes finanziell ausreichend abgesichert zu sein. Unter anderem empfiehlt es sich, zum Beispiel mit einer privaten Erwerbs-, Berufsunfähigkeits- und/oder Krankentagegeld-Versicherung unfallbedingte Einkommensausfälle und Zusatzkosten abdecken.

Übrigens, die Folgen eines Zeckenbisses – egal ob man in der Freizeit oder im Beruf gebissen wurde – können auch in einigen privaten Unfallversicherungs-Policen zum Teil gegen Aufpreis mitversichert werden. In so manchen neueren Unfallpolicen sind Zeckenbisse auch bereits im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes mit abgedeckt. Ein Versicherungsvermittler berät auf Wunsch, inwieweit das Zeckenbissrisiko in einer bestehenden privaten Unfallversicherung bereits versichert ist oder optional abgesichert werden kann.

Quelle: (verpd)

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