Seinen Zahnarzt zu versetzen, kann unter Umständen teuer werden, wie ein Gerichtsentscheid eines Amtsgerichts belegt.

Ein Patient, der einen exklusiv für ihn reservierten Termin in einer reinen Bestellpraxis kurzfristig absagt, ist dem Arzt gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Das hat das Amtsgericht Bielefeld entschieden (Az.: 411 C 3/17).

Eine Frau hatte mit ihrem Zahnarzt einen mehrstündigen Termin vereinbart. Bei der Terminvereinbarung verpflichtete sie sich dazu, dass sie Schadenersatz leisten werde, wenn sie den Termin nicht wahrnehme und diesen nicht mindestens 24 Stunden vorher absage.

Entgegen dieser Vereinbarung sagte die Frau den Termin erst kurz bevor dieser stattfinden sollte ab. Ihr Zahnarzt verlangte daher von ihr die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von knapp 380 Euro. Dies wollte die Patientin nicht bezahlen und reichte entsprechende Gerichtsklage gegen den Zahnarzt ein. Dort erlitt die Frau jedoch eine Niederlage.

Extra reservierter Termin

Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass es sich bei der Praxis ihres Zahnarztes um eine reine Bestellpraxis handelt. Daher hätte ihr bei der Vereinbarung des Termins nach Ansicht des Gerichts von Anfang an klar sein müssen, dass die Terminvereinbarung nicht nur einen ordnungsgemäßen Ablauf sichern sollte, sondern dass er ausschließlich für ihre Behandlung reserviert war.

Der Zahnarzt konnte auch nachweisen, dass er am Tag der beabsichtigten Behandlung bereitstand, um die Beklagte zu behandeln, und dass während dieser Zeit kein anderer Behandlungstermin mit einem weiteren Patienten vereinbart war.

Unterschied zur Vorgehensweise anderer Praxen

In dieser Gepflogenheit sah das Gericht einen Unterschied zur Vorgehensweise vieler anderer Zahnarztpraxen. Denn dort würden entweder keine Termine vergeben oder es würde zu einer Mehrfachvergabe kommen. Das führe häufig zu dem Ergebnis, dass Patienten trotz eines Termins gegebenenfalls längere Zeit im Wartezimmer verharren müssten.

Im Fall ihres Zahnarztes hätte sich die Beklagte hingegen darauf verlassen können, pünktlich in das Behandlungszimmer gebeten zu werden. Dem Zahnarzt ist nach Überzeugung des Gerichts daher ein tatsächlicher Schaden entstanden, den ihm die Klägerin in der verlangten Höhe ersetzen muss.

Eine Frage des Beweises

Dass eine verspätete Terminabsage nicht in jedem Fall einen Schadenersatzanspruch auslöst, belegt ein Urteil des Stuttgarter Oberlandesgerichts aus dem Jahr 2007.

Kann ein Arzt nämlich nicht nachweisen, dass er anstatt eines nicht erscheinenden Patienten kurzfristig einen anderen Patienten behandeln könne, steht ihm trotz einer gegenteiligen Vereinbarung kein Anspruch auf Schadenersatz zu.

Quelle: (verpd)

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Datenschutzerklärung Verstanden