Unter welchen Voraussetzungen man als berufstätiger Elternteil der Arbeit fernbleiben kann, um bei seinem Kind zu Hause zu bleiben, ohne massive Einkommenseinbußen hinnehmen zu müssen oder sogar den Job zu verlieren.

Aktuell besteht nicht nur die Gefahr, dass ein Kind erkrankt und zu Hause betreut werden muss, sondern auch, dass es wegen coronabedingter behördlicher Anordnungen Kindergarten oder die Schule nicht besuchen darf. Das stellt viele Berufstätige vor eine schwer zu lösende Aufgabe. Umso wichtiger ist es, dass Arbeitnehmer wissen, was ihnen als Elternteil in diesem Fall gesetzlich zusteht. Und da gibt es einige Änderungen im Vergleich zu der Zeit vor der Corona-Pandemie.

Selbst ein gut geregelter Alltag einer Familie mit Kindern und berufstätigen Eltern kann aus den Fugen geraten, wenn ein Kind krank wird oder auch wegen einer angeordneten Kindergarten- oder Schulschließung zu Hause bleiben muss und eine Betreuung benötigt. Gerade in der Corona-Pandemie ist es oft schwierig oder beispielsweise in Bezug auf die Großeltern nicht empfehlenswert, kurzfristig eine andere Vertrauensperson für die Kinderbetreuung zu finden.

Gerade in einer solchen Situation ist es wichtig zu wissen, unter welchen Voraussetzungen man als berufstätige Eltern der Arbeit fernbleiben kann, um beim Kind zu Hause zu sein – und zwar ohne massive Einkommenseinbußen zu haben oder den Job zu verlieren.

Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld

Schon vor der Corona-Pandemie galt gemäß Paragraf 45 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch), dass ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, von der Arbeit freigestellt zu werden, um sein krankes Kind zu betreuen. Dieser Anspruch auf die sogenannten Kinderkrankentage besteht jedoch nur, wenn zum einen das Kind gesetzlich krankenversichert und jünger als zwölf Jahre ist und zum anderen keine andere Person im Haushalt lebt, welche sich um das Kind kümmern könnte.

Hat ein Arbeitnehmer im eigenen Krankheitsfall einen Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenkasse, bei der er gesetzlich krankenversichert ist, hat er auch für die Anzahl der anfallenden Kinderkrankentage einen Anspruch auf ein sogenanntes Kinderkrankengeld. Die Höhe des Kinderkrankengeldes entspricht der Höhe des normalen Krankengeldes, das der Elternteil erhalten würde, wenn er in dieser Zeit selbst krank gewesen wäre.

Seit dem 5. Januar 2021 bis zum 1. Januar 2022 besteht eine gesetzlich festgelegte befristete Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld. Konkret kann ein berufstätiger Elternteil unter den oben genannten sonstigen Voraussetzungen nicht nur zu Hause bleiben, wenn sein Kind krank ist, sondern auch wenn es aufgrund einer Pandemie wie in der aktuellen Corona-Pandemie den Kindergarten oder die Schule nicht besuchen kann.

Aktuelle Regelung

Im Detail trifft das zu, wenn die Einrichtung zur Kinderbetreuung oder die Schule pandemiebedingt behördlich geschlossen ist, der Zugang zur Einrichtung eingeschränkt ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde, wie das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verdeutlicht. Das Gleiche gilt auch, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besuchen soll, so die BMG weiter.

Gesetzlich krankenversicherte Elternteile können aktuell bis Ende 2021 je gesetzlich krankenversichertes Kind maximal 30 Arbeitstage (Kinderkrankentage) freinehmen und ein entsprechendes Kinderkrankengeld beanspruchen. Bei Familien mit zwei oder mehr Kindern unter zwölf Jahren sind es je Elternteil nicht 30, sondern für alle Kinder zusammen maximal 65 Kinderkrankentage.

Analog gilt für Alleinerziehende: Bei einem Kind unter zwölf Jahren können in diesem Jahr krankheits- oder pandemiebedingt höchstens 60 Arbeitstage freigenommen werden, bei mehreren Kindern im genannten Alter sind es bei allen Kindern zusammen maximal 130 Kinderkrankentage.

Ausnahmeregelung für schwerste Krankheitsfälle

Bei besonders schweren Fällen ist aktuell und auch ab 2022 weiterhin eine zeitlich unbegrenzte Freistellung des Elternteils möglich: Leidet ein Kind an einer schweren Krankheit und hat es voraussichtlich nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben, stehen dem betreuenden Elternteil ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf Freistellung sowie ein entsprechendes Kinderkrankengeld zu. Dies gilt auch, wenn das Kind stationär in einem Kinderhospiz, ambulant durch einen Hospizdienst versorgt oder palliativmedizinisch im Krankenhaus behandelt wird.

Für alle anderen Fälle gelten ab 2022 wieder die Vorgaben, wie sie vor der Corona-Pandemie waren: Dann stehen einem gesetzlich krankenversicherten Elternteil bis zu zehn Kinderkrankentage pro Kalenderjahr und je Kind zu, sofern ein Arzt bestätigt, dass das Kind in dieser Zeit krankheits- oder unfallbedingt eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege benötigt.

Wer mehr Kinder unter zwölf Jahren hat, kann ab 2022 insgesamt maximal 25 Kinderkrankentage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Bei Alleinerziehenden beträgt der gesetzliche Anspruch ab 2022 höchstens 20 Kinderkrankentage für ein Kind. Bei mehr Kindern unter zwölf Jahren sind es bei Alleinerziehenden insgesamt maximal 50 Kinderkrankentage pro Kalenderjahr.

Den Arbeitgeber frühzeitig informieren

Detaillierte Informationen zu den aktuell geltenden Regelungen hinsichtlich Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld enthalten folgende Webauftritte: Die Webportale des BMG und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Webauftritt www.kindergesundheit-info.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).

Grundsätzlich gilt beim Krankheitsfall des Kindes: Dem Arbeitgeber sollte man so früh wie möglich, also am besten noch am ersten Kinderkrankentag, eine entsprechende Bescheinigung vom Arzt, vom Kindergarten oder von der Schule vorlegen, in der die Notwendigkeit einer häuslichen Betreuung des Kindes bestätigt wird. Wer aus den genannten Gründen der Arbeit fernbleibt und dies unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilt, dem kann in der Regel deswegen nicht gekündigt werden, wie diverse Gerichtsurteile belegen.

Um ein Kinderkrankengeld zu beanspruchen, muss sich der Elternteil normalerweise an seine gesetzliche Krankenkasse wenden und dort eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung über die Krankheitsdauer des Kindes einreichen. Für pandemiebedingte Kinderkrankentage benötigt die Krankenkasse in der Regel eine Bescheinigung des Kindergartens oder der Schule beispielsweise über das Präsenzverbot.

Was für privat Krankenversicherte gilt

Übrigens, wer privat krankenversichert ist, hat den gleichen Anspruch auf Kinderkrankentage wie ein gesetzlich Krankenversicherter. Zudem kann man sich auch als privat Krankenversicherter über eine private Kinderkranken(tage)geld-Versicherung absichern, um Einkommensausfälle infolge einer krankheitsbedingten Betreuung des Kindes zu vermeiden.

Bei pandemiebedingten Kinderkrankentagen besteht für privat Krankenversicherte wie für alle betreuungspflichtigen Eltern die Möglichkeit einer Entschädigung für den Verdienstausfall nach Paragraf 56 IfSG (Infektionsschutzgesetz), so das BMG. Das BMG erklärt: „Für Eltern, die wegen der pandemiebedingten behördlichen Schließung von Kitas und Schulen ihr Kind selbst betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen seit Ende März 2020 eine Verdienstausfall-Entschädigung vom Staat.“

Dies gilt konkret für erwerbstätige Eltern von Kindergarten- oder Schulkindern bis zwölf Jahren oder älteren Kindern mit Behinderung und Hilfebedürftigkeit. „Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro pro Monat) und gilt für insgesamt zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen – dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden“, so das BMG. Weitere Details zur Verdienstentschädigung nach dem IfSG enthält das Webportal www.ifsg-online.de. Eine Beantragung ist in der Regel über die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes möglich.

Quelle: (verpd)

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