Immer wieder gibt es bei Eltern, bei denen mindestens ein Elternteil privat krankenversichert ist, Unklarheiten darüber, ob ihre Kinder gesetzlich oder privat krankenversichert werden können oder sollen.

Prinzipiell sollten sich alle werdenden Eltern bereits vor der Geburt über den Krankenversicherungs-Schutz des zu erwartenden Kindes informieren. Es gilt abzuklären, ob das Kind, wenn es geboren wird, automatisch krankenversichert ist oder ob ein eigener Vertrag notwendig wird. Doch auch bei älteren Kindern gibt es einiges zu beachten – insbesondere wenn sich der Berufsstand oder das Einkommen eines Elternteils ändert, da dies die Wahl des Krankenversicherungs-Trägers beeinflussen kann.

Ob ein Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kostenlos mitversichert ist oder ob für den Sprössling eine private Krankenvollversicherung (PKV) abgeschlossen werden kann, hängt von vielen Faktoren ab.

Wenn ein Elternteil pflichtversichert ist

Sind beispielsweise beide Elternteile in der GKV pflichtversichert oder ist einer pflichtversichert und der andere nicht berufstätig beziehungsweise geringfügig beschäftigt, können das Kind und der nicht pflichtversicherte Ehegatte gesetzlich mitversichert werden. Dies ist für den Ehegatten oder – bei gleichgeschlechtlichen Partnern – für den eingetragenen Lebenspartner und deren Kinder bis zur Volljährigkeit kostenfrei, wenn sie kein oder nur ein geringes Einkommen haben.

Nur der Pflichtversicherte zahlt eine Prämie entsprechend dem Beitragssatz der GKV und seinem Einkommen. Das Gesamteinkommen, wie regelmäßige Miet- oder Zinseinnahmen des Mitversicherten, darf dabei nicht über 385 Euro auf den Monat gerechnet liegen. BAföG-Leistungen werden bei Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt. Die Verdienstgrenze für einen geringfügig Beschäftigten liegt bei monatlich 450 Euro im Jahr 2013.

Bis wann Kinder kostenlos mitversichert werden können

Ebenfalls kostenfrei in der GKV mitversichert werden können Kinder bis zum 23. Lebensjahr, solange sie nicht erwerbstätig sind. Auch eine Mitversicherung des Sprösslings bis zum 25. Lebensjahr ist möglich, solange er sich in einer Schul- oder Berufsausbildung wie beispielsweise einem Studium befindet oder ein freiwilliges soziales beziehungsweise ökologisches Jahr ableistet. Selbst über das 25. Lebensjahr hinaus kann die Familienversicherung in einigen Fällen bestehen.

Sie verlängert sich nämlich um den Zeitraum, für den die Schul- oder Berufsausbildung wegen eines Grundwehr- oder Zivildienstes unterbrochen oder verzögert wurde. Seit dem 1. Juli 2011 gilt dies auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung für Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes, eines Freiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligen-Dienstgesetz, dem Jugendfreiwilligen-Dienstegesetz oder eines vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienstes. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.

Studierende Kinder über 25 Jahre

Eine Mitversicherung ohne Altersgrenze besteht für Kinder, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung während der Zeit der bestehenden Familienversicherung eingetreten ist.

Studenten über 25 Jahre zahlen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einen festgelegten Beitrag. Dieser beträgt monatlich 64,77 für die Kranken- und 12,24 Euro beziehungsweise 13,73 Euro bei Kinderlosen ab dem 23. Lebensjahr für die Pflegeversicherung. Sie können aber auch eine private Krankenvollversicherung abschließen. Auch hier gibt es für Studenten günstige Tarife.

Der eine Elternteil privat, der andere gesetzlich krankenversichert

Wenn ein Elternteil einer gesetzlichen und der andere einer privaten Krankenversicherung angehört, ist die Verwirrung oft groß, ob und über wen das Kind krankenversichert ist. Wichtig ist dabei unter anderem die jeweilige Einkommenshöhe der Elternteile. Sind beide Elternteile über eine PKV abgesichert, ist das Kind privat abzusichern.

Ein Wahlrecht besteht, wenn ein Elternteil über die PKV abgesichert ist, sein Einkommen über der Versicherungs-Pflichtgrenze für die GKV – diese beträgt in 2013 52.200 Euro im Jahr – liegt und er mehr verdient als der Elternteil, der Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. In diesem Fall kann das Kind entweder in der PKV oder auch als freiwillig versichertes Mitglied gegen einen eigenen Beitrag in der GKV versichert werden. Eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Freie Wahl zwischen GKV und PKV

Eine kostenlose Mitversicherung der Kinder in der GKV, aber auch eine kostenpflichtige PKV-Absicherung, ist möglich, wenn ein Elternteil zwar der PKV angehört, dessen Einkommen aber niedriger ist als das des anderen Elternteils, der über die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert ist.

Das Gleiche trifft zu, wenn ein Elternteil, beispielsweise ein Selbstständiger, in der PKV versichert ist, sein Einkommen aber unterhalb der GKV-Versicherungspflichtgrenze liegt und der andere Elternteil Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Optimaler Krankenschutz für das Kind

Für Kinder, die gesetzlich krankenversichert sind, ist prinzipiell auch ein Abschluss einer privaten Krankenzusatz-Versicherung möglich. Dadurch können Leistungen in Anspruch genommen werden, die über die gesetzliche Absicherung hinausgehen, beispielsweise im Bereich Zahnersatz und Kieferorthopädie, beim Heilpraktiker oder bei einem Krankenhausaufenthalt.

Um den individuell besten Versicherungsschutz für das Kind zu finden, empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit einem Fischer & Fischer Versicherungsexperten.

(verpd)

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