Seit dem 1. Januar 2021 gibt es nicht nur weniger gesetzliche Krankenkassen, sondern viele haben auch den Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz, den sie von ihren Mitgliedern verlangen können, erhöht. Wie Versicherte zu einer günstigeren Krankenkasse wechseln können.

Seit dem Jahreswechsel gibt es aufgrund von Fusionen von den bisher 105 Krankenkassen nun noch 103 Krankenkassen. Zudem haben 40 Krankenkassen den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, den sie zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung verlangen dürfen, erhöht. Wer als Mitglied einer Krankenkasse von der Anhebung des Zusatzbeitragssatzes betroffen ist, hat ein Sonderkündigungsrecht und kann damit zu einer anderen Kasse wechseln.

Seit rund sechs Jahren beträgt der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 14,6 Prozent. Jede Krankenkasse hat als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zudem das Recht, je nach Finanzlage einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz zu erheben. Der Krankenkassenbeitrag, der sich bei einem Arbeitnehmer von dessen Bruttogehalt aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitragssatz berechnet, ist von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte zu tragen.

Fast alle Krankenkassen, die es seit 2021 noch gibt, erheben einen Zusatzbeitrag. Allerdings variiert dessen Höhe je nach Krankenkasse zwischen 0,2 Prozent und 2,7 Prozent. Nur eine Kasse, nämlich die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK), bei der in der Regel nur landwirtschaftliche Unternehmer und deren (mitarbeitende) Familienangehörige versichert werden können, verlangt aufgrund ihrer Beitragsberechnungsart keinen Zusatzbeitrag. Die Beitragshöhe orientiert sich hier in erster Linie nicht nach dem Einkommen, sondern unter anderem nach der Betriebsgröße des Versicherten.

Noch 103 Krankenkassen

Insgesamt sinkt schon seit Jahren die Zahl der Krankenkassen. 1995 gab es 960 Krankenkassen, im Jahr 2000 waren es 420 und seit 2021 sind es nur noch 103 Krankenkassen, und damit zwei Krankenkassen weniger als 2020. Zum einen haben die Schwenninger Krankenkasse und die Atlas BKK Ahlmann zum Jahreswechsel fusioniert. Die dadurch zum 1. Januar 2021 neu entstandene Krankenkasse trägt nun den Namen Vivida BKK.

Zum anderen gab es ebenfalls zur Jahreswende eine Fusion der Actimonda Krankenkasse und der Krankenkasse BIG Direkt Gesund. Die fusionierte Kasse heißt nun weiter BIG Direkt Gesund.

Übrigens: In manchen Krankenkassen wie der LKK können sich nur bestimmte Personengruppen wie Beschäftigte eines bestimmten Betriebes oder nur Personen mit einem Wohn- oder Beschäftigungsort in einem bestimmten Bundesland versichern. Allerdings stehen auch 35 Krankenkassen jedem, der in Deutschland wohnt oder arbeitet, offen, um sich zu versichern.

Zusatzbeitragssatz-Änderungen bei 42 Krankenkassen

Von den 102 Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag verlangen können – davon hat es letztes Jahr bereits 101 Kassen gegeben –, haben 40 Kassen ihren jeweiligen Zusatzbeitragssatz um 0,1 bis 0,8 Prozentpunkte angehoben. Die größte Erhöhung um 0,8 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent gab es für die Mitglieder der BKK Akzo Nobel Bayern, die auf Personen mit Wohn- oder Beschäftigungsort in Bayern beschränkt ist.

Jeweils 0,6 Prozentpunkte mehr verlangt die AOK Nordost (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, die AOK Plus (Sachsen und Thüringen), die AOK Sachsen-Anhalt, die AOK Bremen/Bremerhaven, die BKK Freudenberg und BKK Verbund­Plus. Die letztgenannte Kasse kann bundesweit ausgewählt werden.

Nur zwei Krankenkassen haben den Zusatzbeitragssatz im Vergleich zum Vorjahr reduziert, nämlich die BKK Karl Mayer von 1,9 Prozent auf 1,5 Prozent und die BKK Herkules von 2,2 Prozent auf 1,7 Prozent. In der BKK Karl Mayer können sich jedoch nur Mitarbeiter und deren Familienangehörige der Karl Mayer Firmengruppe und in der BKK Herkules nur Personen mit Wohn- oder Beschäftigungsort in Bayern, Hessen und Niedersachsen versichern.

Die Kassen mit dem niedrigsten und höchsten Zusatzbeitragssatz

Die fünf günstigsten Krankenkassen haben alle auf eine Erhöhung des Zusatzbeitrages verzichtet. Die preiswerteste Krankenkasse, nämlich die BKK Würth, steht nur den Beschäftigten des Unternehmens Würth offen und verlangt einen Zusatzbeitragssatz von 0,2 Prozent. Auch die zwei teuersten Krankenkassen haben zum Jahreswechsel ihren Zusatzbeitragssatz nicht angehoben. Die teuerste ist mit einem Zusatzbeitragssatz von 2,7 Prozent wie bereits im Vorjahr die BKK Stadt Augsburg, einer Krankenkasse, die nur den Mitarbeitern der Stadt Augsburg und deren Trägerunternehmen offensteht.

Die drei Krankenkassen mit den niedrigsten Zusatzbeitragssätzen, die deutschlandweit jedem offenstehen, sind die HKK mit 0,39 Prozent, die BKK Firmus mit 0,44 Prozent und die Debeka BKK mit 0,90 Prozent. Die drei überregionalen Krankenkassen mit den höchsten Zusatzbeitragssätzen mit jeweils 1,6 Prozent sind dagegen die Knappschaft, die Viactiv Krankenkasse und die WMF Betriebskrankenkasse.

Der Gesamtbeitragssatz – also der allgemeine Beitragssatz und der Zusatzbeitragssatz zusammen – der teuersten überregionalen Krankenkasse beträgt 16,2 Prozent. Die günstigste überregionale Krankenkasse verlangt 14,99 Prozent. Betrachtet man alle Krankenkassen, will die günstigste einen Beitragssatz von insgesamt 14,8 Prozent und die teuerste einen Gesamtbeitragssatz von 17,3 Prozent. Eine Übersicht über die Zusatzbeitragssätze aller Krankenkassen kann im Detail beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) online abgerufen werden.

Kündigung wegen Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, steht dem Versicherten dieser Kasse ein Sonderkündigungsrecht zu, ohne dass er eine bestimmte Zeit bei der bisherigen Krankenkasse versichert gewesen sein muss – also ohne eine sogenannte Bindefrist einzuhalten. Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes muss eine Krankenkasse ihre Versicherten mit einem gesonderten Schreiben auf die Beitragserhöhung und das entsprechende Sonderkündigungsrecht hinweisen.

Gekündigt werden kann der bisherigen Krankenkasse dann bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die Kasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhöht. Bei einer Erhöhung zum 1. Januar wäre das bis spätestens Ende Januar. Der Wechsel wird dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bis zum Wechsel in eine andere Krankenkasse muss der Versicherte jedoch den erhobenen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zahlen.

Erhebt zum Beispiel eine Kasse zum 1. Januar 2021 einen höheren Zusatzbeitragssatz, kann der Versicherte noch bis Ende Januar 2021 unter Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht kündigen. Die Kündigung wird dann zum 31. März 2021 wirksam, sofern der Versicherte eine neue Krankenkasse gewählt hat, bei der der Versicherungsschutz nahtlos übergeht.

Reguläre Kündigung

Hat man die Kündigungsfrist verstreichen lassen, kann man immer noch regulär die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse kündigen, sofern man dort mindestens zwölf Monate lang versichert war – bis 2020 betrug diese Bindungsfrist noch 18 Monate. Ebenfalls anders als bis 2020: Seit 2021 genügt es, für eine reguläre Kündigung bei der neu gewählten Krankenkasse einen Aufnahmeantrag zu stellen und den Arbeitgeber über den Kassenwechsel formlos zu informieren. Der Versicherte muss also keine schriftliche Kündigung an die bisherige Krankenkasse einreichen.

Die neue Krankenkasse kümmert sich, nachdem sie den Mitgliedsantrag erhalten hat, automatisch um die Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse. Bei einer regulären Kündigung für einen Kassenwechsel endet die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem man den Antrag auf den Wechsel gestellt hat.

Beispiel: Wird ein Aufnahmeantrag am 10. Februar 2021 bei der neuen Krankenkasse eingereicht, endet die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse am 30. April 2021, sofern die mindestens zwölfmonatige Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse erfüllt wurde. Wer seine gesetzliche Krankenkasse wechseln möchte, sollte jedoch nicht nur auf den Beitragssatz achten. Einige Krankenkassen bieten beispielsweise mehr Service- und Zusatzleistungen sowie Präventionsangebote als andere.

Quelle: (verpd)

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