Die maximale Zuschusshöhe, die ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für seine private Kranken- und Pflegepflicht-Versicherung erhält, ist seit dem 1. Januar 2021 gegenüber dem Vorjahr gestiegen.

Wer als Arbeitnehmer nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert ist, hat Anspruch auf einen Zuschuss von seinem Arbeitgeber zur privaten Krankenversicherung. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses beträgt die Hälfte der tatsächlichen Krankenversicherungs-Beiträge, maximal jedoch einen gesetzlich festgelegten Beitrag. Dieser maximale Arbeitgeberzuschuss hat sich zum Jahreswechsel erhöht.

Ein Arbeitgeber muss laut Gesetz die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Kranken- und soziale (gesetzliche) Pflegeversicherung eines Arbeitnehmers zahlen. Doch auch, wenn ein Arbeitnehmer nicht gesetzlich, sondern privat kranken- und pflegeversichert ist, hat der Arbeitgeber die Pflicht, einen Teil der Beiträge für die private Kranken- und Pflegepflicht-Versicherung in Form eines Arbeitgeberzuschusses zu übernehmen. Darauf weist der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) hin.

Konkret muss ein Arbeitgeber auch hier die Hälfte der tatsächlich zu zahlenden privaten Kranken- und Pflegepflicht-Versicherungsbeiträge zahlen, sofern eine bestimmte Zuschusshöhe nicht überschritten wird. Diese maximale Arbeitgeberzuschusshöhe beträgt seit 1. Januar 2021 monatlich 384,58 Euro für die private Krankenversicherung; das sind 16,61 Euro im Monat mehr als letztes Jahr. Bei der privaten Pflegepflicht-Versicherung liegt der maximale monatliche Arbeitgeberzuschuss bei 73,77 Euro (Sachsen: 49,58 Euro), was einer Erhöhung von 2,29 Euro (Sachsen: 1,53 Euro) entspricht.

Der maximale Arbeitgeberzuschuss für die private Kranken- ...

Der Grund für die Erhöhung liegt in der Berechnungsgrundlage der maximalen Zuschusshöhe. Denn sie berechnet sich aus der Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG) der gesetzlichen Krankenversicherung sowie je der Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungs-Beitragssatzes und des durchschnittliche Krankenkassen-Zusatzbeitragssatzes. „Erreicht das Einkommen des Versicherten nicht die BBMG, so wird nur das gezahlte Arbeitsentgelt als Grundlage für die Berechnung der Arbeitgeberzuschüsse genommen“, wie der PKV-Verband betont.

Da die BBMG wie auch der durchschnittliche Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz zum 1. Januar 2021 gestiegen sind, hat sich dementsprechend der maximal mögliche Arbeitgeberzuschuss für einen privat krankenversicherten Arbeitnehmer erhöht. Im Detail wurde die monatliche BBMG für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung von 4.687,50 Euro in 2020 auf 4.837,50 Euro in 2021 angehoben. Der allgemeine Krankenversicherungs-Beitragssatz liegt seit 2015 unverändert bei 14,6 Prozent.

Zudem ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zum Jahreswechsel um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent in 2021 gestiegen. Der maximale monatliche Arbeitgeberzuschuss betrug in 2020 367,97 Euro, nämlich 7,85 Prozent (das entsprach der Hälfte von 14,6 Prozent und 1,1 Prozent zusammen) vom BBMG. Seit 2021 sind es nun 384,58 Euro, also 7,95 Prozent (also die Hälfte von 14,6 Prozent und 1,3 Prozent zusammen) des aktuellen BBMG.

… und die Pflegepflicht-Versicherung

Auch für die private Pflegepflicht-Versicherung eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers orientiert sich der maximale Arbeitgeberzuschuss am maximalen Arbeitgeberanteil, den ein Arbeitgeber für einen gesetzlich pflegeversicherten Arbeitnehmer zu zahlen hat. Berechnungsgrundlage ist hier ebenfalls der genannte BBMG sowie die Hälfte des Beitragssatzes der sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherung für einen Arbeitnehmer mit Kindern. Dieser Beitragssatz beträgt wie bereits im Vorjahr auch in 2021 3,05 Prozent.

In Sachsen liegt der soziale Pflegeversicherungs-Beitragssatz für Arbeitnehmer jedoch um 0,5 Prozentpunkte darunter, da hier – im Gegensatz zu den anderen Bundesländern – nicht auf einen Feiertag zugunsten der Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung verzichtet wurde. Damit muss ein Arbeitgeber in Sachsen nicht 1,525 Prozent, sondern nur 1,025 Prozent des Bruttoeinkommens für die soziale Pflegeversicherung bezahlen.

Der maximale Arbeitgeberzuschuss, den ein Arbeitgeber für die private Pflegepflicht-Versicherung eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers zu zahlen hat, belief sich in 2020 noch auf 71,48 Euro (1,525 Prozent von 4.687,50 Euro) und in Sachsen auf 48,05 Euro (1,025 Prozent von 4.687,50 Euro). 2021 liegt der Arbeitgeberzuschuss für die private Pflegepflicht-Versicherung nun bei monatlich maximal 73,77 Euro (1,525 Prozent von 4.837,50 Euro) und in Sachsen bei 49,58 Euro (1,025 Prozent von 4.837,50 Euro Euro).

Auch Arbeitgeberzuschuss für Familienangehörige

Ein privat kranken- und pflegeversicherter Arbeitnehmer erhält also in 2021 die Hälfte seiner tatsächlichen Beiträge für die private Kranken- und Pflegepflicht-Versicherung, maximal jedoch monatlich 458,35 Euro statt wie im letzten Jahr noch 439,45 Euro als Arbeitgeberzuschuss. Das sind in 2021 im Monat 18,90 Euro mehr als noch in 2020. In Sachsen beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss seit 2021 nun 434,16 Euro pro Monat statt wie im Vorjahr 416,02 Euro, was einer Erhöhung um 18,15 Euro im Monat entspricht.

Nach Angaben des PKV-Verbandes muss für die Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung keine Einkommensteuer entrichtet werden, sofern der Arbeitgeber zur Leistung der Zuschüsse verpflichtet ist.

Der PKV-Verband weist zudem daraufhin, dass privat krankenversicherte Arbeitnehmer Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung für Familienmitglieder haben, wenn diese ebenfalls privat krankenversichert sind. Allerdings gilt dies nur, sofern eine Familienversicherung für die Angehörigen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung möglich wäre, wenn der Arbeitnehmer nicht privat, sondern gesetzlich krankenversichert wäre. Alle Zuschüsse zusammen dürfen dabei nicht die genannte Höchstgrenze von 458,35 Euro (Sachsen: 434,16 Euro) übersteigen.

Quelle: (verpd)

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