Wer eine private Kranken- oder Pflegeversicherung hat und mit dem Krankenversicherer unzufrieden ist, kann sich an eine neutrale Schlichtungsstelle für eine kostenlose Streitschlichtung wenden. Die Statistik zeigt jedoch, dass die meisten Versicherungskunden wohl zufrieden sind.

Die aktuelle Jahresstatistik des Ombudsmanns der privaten Kranken- und Pflegeversicherung belegt, dass nur wenig privat Krankenversicherte an ihrem Krankenversicherer etwas auszusetzen haben. Denn im letzten Jahr, aber auch in den Vorjahren lag die Anzahl an Beschwerden beim genannten Ombudsmann im Vergleich zur Anzahl aller bestehenden Kranken- und Pflegeversicherungs-Policen auf einem weiterhin sehr niedrigen Niveau.

Aktuell bestehen weit mehr als 40 Millionen private Krankenvoll-, Krankenzusatz- und Pflegeversicherungs-Policen, für die beim Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV-Ombudsmann) eine außergerichtliche Streitschlichtung möglich ist. Wer eine solche Police hat und sich beispielsweise über die Vertragsverwaltung oder Leistungsregulierung des jeweiligen privaten Krankenversicherers beschweren will, kann sich an den PKV-Ombudsmann – eine neutrale Schiedsstelle – wenden.

Diese Art der außergerichtlichen Streitbeilegung hat für den Verbraucher mehrere Vorteile: Das Schlichtungsverfahren ist im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren für den Versicherten beziehungsweise den Versicherungskunden gebührenfrei und auch nicht so zeitaufwendig. Eine Entscheidung eines Versicherungs-Ombudsmanns wird in der Regel von den betreffenden Versicherern akzeptiert. Ist man als Versicherungskunde mit dem Schlichtungsergebnis nicht zufrieden, kann man immer noch vor Gericht gehen.

Weiterhin sehr niedrige Beschwerdequote

Aus dem vor Kurzem veröffentlichten Tätigkeitsbericht des PKV-Ombudsmanns geht hervor, dass letztes Jahr 5.903 Anträge auf eine Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle eingegangen sind. Das waren 50 Anträge weniger als noch 2019 und seit 2010 die bisher niedrigste Beschwerdeanzahl. Für rund 832 Beschwerdeanträge der 5.903 gestellten Anträge konnte der PKV-Ombudsmann keine Schlichtung durchführen.

Für den Großteil der abgelehnten Anträge, nämlich für rund 560, war der Ombudsmann nicht zuständig, da es sich zum Beispiel um Streitigkeiten mit der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung handelte. Die restlichen abgelehnten Anträge erfüllten die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren nicht. So muss der Versicherte oder Versicherungskunde sein Anliegen oder seine Ansprüche vor dem Antrag auf Schlichtung dem privaten Krankenversicherer mitteilen. Zudem muss der Streitwert über 50 Euro liegen. Des Weiteren darf der Konflikt nicht bereits gerichtlich geltend gemacht oder bei einer anderen Schlichtungsstelle verhandelt worden sein.

Insgesamt wurden zur Streitschlichtung damit 5.074 zulässige Beschwerden angenommen. Vergleicht man die Anzahl der zugelassenen Beschwerden zur Gesamtzahl der rund 44 Millionen bestehenden privaten Krankenvoll-, Krankenzusatz- und Pflegeversicherungs-Policen, ergibt sich eine Beschwerdequote von unter 0,02 Prozent. Bereits seit mehreren Jahren liegt die Beschwerdequote in etwa auf diesem sehr niedrigen Niveau. Informationen zu den Voraussetzungen, zum Ablauf und zur Antragstellung des Schlichtungsverfahrens enthält das Webportal des PKV-Ombudsmanns.

Quelle: (verpd)

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