Normalerweise muss ein gesetzlich Krankenversicherter ein rezeptfreies Medikament, also eine Arznei, die in Apotheken frei verkäuflich und nicht verschreibungspflichtig ist, selbst bezahlen. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Nicht bei jeder gesundheitlichen Beschwerde ist gleich der Gang zum Arzt notwendig. Einige Leiden lassen sich auch mit frei verkäuflichen Medikamenten gut behandeln. In den meisten Fällen muss der Verbraucher solche nicht verschreibungs-pflichtigen Arzneien aus der eigenen Tasche zahlen. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Personengruppen und Krankheiten. Zudem gibt es manche gesetzliche Krankenkasse, die in ihrer Satzung geregelt hat, dass die Kosten einiger rezeptfreier Arzneien übernommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Aus Daten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte geht hervor, dass derzeit über 100.000 verschiedene Arzneimittel in Deutschland zum Verkauf zugelassen sind. Rund 52.000 dieser Medikamente sind nicht rezeptpflichtig, davon wiederum dürfen etwa 17.500 rezeptfreie Medikamente aufgrund ihrer Wirkstoffe nur in Apotheken verkauft werden. Bei verschreibungs-pflichtigen Arzneien muss ein Erwachsener normalerweise pro Packungseinheit zehn Prozent des Verkaufspreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro zuzahlen.

Den Rest übernimmt seine zuständige Krankenkasse als ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Liegt der Preis des Präparats unter fünf Euro, ist maximal der Medikamentenpreis zu zahlen. Die Kosten für ein nicht verschreibungs-pflichtiges Medikament – sie werden auch OTC-Arzneimittel (OTC steht für Over the Counter) genannt – muss der Verbraucher normalerweise komplett allein tragen, selbst wenn ihm eine solche Arznei von einem Arzt verschrieben wurde. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regelung.

Ausnahmeregelungen bei rezeptfreien Arzneien

Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch rezeptfreie Medikamente von der Krankenkasse im Rahmen der Zuzahlungsregelung, wie sie für rezeptpflichtige Medikamente gilt, übernommen. Wird ein OTC-Medikament von einem Arzt auf dem üblichen rosa Krankenkassenrezept zur Behandlung einer bestimmten gravierenden Krankheit verschrieben und entspricht dies dem Therapiestandard, zahlt die Krankenkasse einen Teil der Kosten. Der Patient hat in dem Fall wie für ein verschreibungs-pflichtiges Medikament die notwendige Zuzahlung zu tragen.

Welche rezeptfreien Arzneien bei welchen schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten und dementsprechend eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen erfolgt, ist online in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie abrufbar.

Ein typisches Beispiel dafür sind rezeptfreie Medikamente mit dem Wirkstoff Acetylsalicylsäure. Sie gelten als Therapiestandard im Falle einer schwerwiegenden Krankheit, zu der ein Schlaganfall oder auch Herzinfarkt gehört. Verschreibt ein Arzt im Rahmen einer Nachsorge nach einem Herzinfarkt oder Schlaganfall ein solches Präparat, übernimmt die Krankenkasse die Kosten bis auf die vom Patienten zu tragende Zuzahlung.

Regelung für Kinder und von einzelnen Krankenkassen

Gesetzlich festgelegt ist zudem die Kostenübernahme einer rezeptfreien Arznei für die Behandlung von Kindern unter zwölf Jahren oder Jugendlichen unter 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen, sofern ein Arzt das OTC-Medikament verschrieben hat. Grundsätzlich gilt übrigens: Bei verschreibungs-pflichtigen Medikamenten für Kinder unter 18 Jahren gibt es keine Zuzahlungspflicht, das heißt, die Krankenkassen übernehmen die kompletten Kosten bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln.

Einige Krankenkassen haben über die GKV-Regelung hinaus in ihren Satzungen festgelegt, dass sie die Kosten für bestimmte rezeptfreie Medikamente ganz oder teilweise bezahlen, wenn ein solches Präparat dem Patienten von einem Arzt mit einem Grünen Rezept „verschrieben“ wurde. Solch eine Satzungsleistung von Krankenkassen gibt es meist für bestimmte pflanzliche, homöopathische und anthroposophische Präparate; es können aber auch andere Zusatzregelungen wie die Kostenübernahme von Vitaminen und Mineralstoffen für Schwangere getroffen sein.

Eine entsprechende Liste, inwieweit welche Krankenkassen die Kosten für rezeptfreie Arzneien mit tragen, ist beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) im PDF-Format online abrufbar. Tipp: Sieht die eigene Krankenkasse keine Erstattung vor, sollte man dennoch die Quittung der Apotheke zusammen mit dem Grünen Rezept für die Einkommensteuer-Erklärung aufheben. Denn diese Ausgaben lassen sich unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen bei der jährlichen Einkommensteuer-Erklärung absetzen.

Optimaler Kostenschutz im Krankheitsfall

Wer als gesetzlich Krankenversicherter einen umfassenderen Kostenschutz wünscht, als ihn die gesetzliche Krankenversicherung bietet – auch bei der Übernahme der Arzneimittelkosten –, kann sich über eine private Krankenzusatz-Versicherung absichern.

Solche Ergänzungspolicen gibt es für den ambulanten Bereich wie zum Beispiel für Behandlungen durch Heilpraktiker sowie für Zahnarztbehandlungen und Zahnersatz, aber auch für den stationären Bereich wie für Einzelzimmer-Unterbringung, Chefarztbehandlung und freie Klinikwahl.

Übrigens kann die Übernahme der Kosten für vom Arzt verschriebene OTC-Medikamente bei privat Krankenversicherten meist optional in der privaten Krankenversicherung für den ambulanten Bereich mitversichert werden.

Quelle: (verpd)

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