Ob Vereinsmitglieder bei Erfüllung ihrer gegenüber dem Verein eingegangenen Verpflichtungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wurde kürzlich vor Gericht geklärt.

Vereinsmitglieder, die ihren normalen, mit der Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen nachkommen, stehen im Fall eines Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe hervor (Az.: S 1 U 1137/12).

Eine Frau, die Mitglied in einem Reitverein war, hatte an einem Sonntag freiwillig ein Schulpferd in der vereinseigenen Reithalle bewegt. Dabei schlug das Pferd unerwartet aus und verletzte die Frau schwer. Weil es sich bei dem Tier um ein Vereinspferd handelte, gingen sowohl der Verein als auch die Verletzte davon aus, dass sie als „Wie-Beschäftigte“ im Sinne von Paragraf 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) anzusehen sei und daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe.

Der Reitverein wollte daraufhin gerichtlich durchsetzen, dass der Unfall des Vereinsmitglieds als Arbeitsunfall anerkannt wird. Doch dem schlossen sich die Richter des Karlsruher Sozialgerichts nicht an. Sie wiesen die Klage auf Feststellung einer Leistungsverpflichtung durch die Berufsgenossenschaft als unbegründet zurück.

Typische Verrichtung

Zwar stehen nach Meinung des Gerichts auch Vereinsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Falle eines Unfalls kommt es jedoch darauf an, bei welcher Art von Verrichtung das Mitglied zu Schaden gekommen ist. Ist ein Vereinsmitglied im Rahmen einer Tätigkeit verletzt oder getötet worden, die der Verein von ihm zur Erfüllung des Vereinszwecks aufgrund seiner Mitgliedschaft regelmäßig erwarten kann, so besteht nach Überzeugung der Richter kein Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft.

Das Bewegen vereinseigener Pferde gehört zu den typischen Verrichtungen von Mitgliedern eines Reitvereins. Die Verletzte hat daher zum Zeitpunkt ihres Unfalls erkennbar eine Tätigkeit ausgeübt, die von ihr aufgrund ihrer Vereinszugehörigkeit erwartet werden konnte. Sie stand daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das Sozialgericht Fulda kam in einem vergleichbaren Fall im Jahr 2010 zu einer gleichartigen Einschätzung. Seinerzeit war ein Vereinsmitglied verunglückt, als es nach einem Fest beim Abbau eines Zeltes half. Auch in diesem Fall bestand kein Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft.

Bessere Absicherung für Privatleute und Vereine

Wie der Fall zeigt, haftet nicht immer ein anderer für einen erlittenen Unfallschaden. Damit zumindest eine finanzielle Absicherung bei möglichen Unfallfolgen wie einer dauerhaften Gesundheitsschädigung besteht, ist es für jeden Einzelnen sinnvoll, sich privat zu versichern. Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung an.

Vereine, die ihre Mitglieder während ihrer Vereinstätigkeit besser schützen möchten als dies gesetzlich der Fall ist, können eine Gruppenunfall-Versicherung abschließen. In einer entsprechenden Police können namentlich genannte oder auch alle Vereinsmitglieder abgesichert werden.

Wie in einer privaten Unfallversicherung können auch in der Vereinsunfall-Police unter anderem eine individuelle Invaliditäts- und Todesfallsumme und ein Krankenhaustagegeld als Unfallleistung vereinbart werden. Weitere Informationen zur privaten Absicherung oder zur Vereinsunfall-Versicherung bietet der Fischer & Fischer Versicherungsfachmann.

(verpd)

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