Das Bundessozialgericht hatte darüber zu entscheiden, bis zu welchem Alter Studenten als Pflichtmitglieder in der studentischen Krankenversicherung versichert sein können.

Die Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung endet auch im Fall des nahtlosen Vorliegens sogenannter Hinderungsgründe wie zum Beispiel einer Erkrankung oder Behinderung spätestens mit dem 37. Lebensjahr. Das hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in einem Gerichtsurteil entschieden (Az.: B 12 KR 17/12 R).

Der unter anderem unter einem Asperger-Syndrom leidende Kläger hatte im Alter von 20 Jahren ein Hochschulstudium begonnen. Er wurde wegen seiner Erkrankung ab dem gleichen Jahr durchgehend als versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Studenten geführt. 26 Jahre später stellte die Krankenkasse durch Bescheid das Ende dieser Versicherungspflicht fest. Der nun 46-jährige Student, musste sich deswegen zu einem deutlich höheren Krankenversicherungs-Beitrag versichern.

In seiner gegen den Bescheid seiner Krankenkasse eingereichten Klage trug der Betroffene vor, dass die Entscheidung der Krankenkasse unter anderem gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG (Grundgesetzes) verstoße. Im Übrigen sei es ihm finanziell nicht möglich, ohne die Versicherungspflicht als Student einen für ihn erschwinglichen Krankenversicherungs-Schutz zu erlangen.

Niederlage in allen Instanzen

Diese Argumentation vermochte jedoch weder die Richter des Mannheimer Sozialgerichts noch die des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zu überzeugen. Beide Instanzen wiesen die Klage als unbegründet zurück. Auch mit seiner beim Bundessozialgericht eingereichten Revision hatte der Kläger keinen Erfolg.

Nach Ansicht der Richter kommt eine Krankenversicherungs-Pflicht als Student über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahrs gemäß Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) nur in Betracht, wenn Hinderungsgründe für die Überschreitung dieser Altersgrenze, wie zum Beispiel eine Erkrankung oder eine Behinderung die Ursache sind.

Liegen derartige Gründe vor und bestehen sie über das 30. Lebensjahr hinaus nahtlos fort, verlängern sie die Möglichkeit des Kranken-Versicherungsschutzes über eine studentische Pflichtversicherung gleichwohl nicht zeitlich unbegrenzt.

Mit 37 Jahren ist Schluss!

„Vielmehr hat sich das Fortdauern des kostengünstigen Versicherungsschutzes als Student an dem maximalen Zeitrahmen zu orientieren, den das Gesetz auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres für das nicht verzögerte Erreichen eines Studienabschlusses akzeptiert. Das sind 14 Fachsemester, mithin sieben Jahre“, so das Bundessozialgericht. Die Höchstdauer des Versicherungsschutzes als Student reicht folglich längstens bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres.

Nach Meinung der Richter verstößt eine derartige Regelung auch nicht gegen das Diskriminierungs-Verbot des Grundgesetzes. Denn zugunsten Behinderter bestehe kein Anspruch auf eine bestimmte Art der Durchführung der Gesundheitsversorgung.

Der Kläger hat folglich kein Anrecht darauf, dass ihm die kostengünstige Versicherungspflicht als Student zeitlich unbegrenzt erhalten bleibt.

Quelle: (verpd)

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