Wer eine Krankenversicherung abschließt und bei der Beantragung zum Beispiel Vorerkrankungen oder sonstige bestehende Gesundheitsrisiken nicht angibt, muss mit erheblichen Nachteilen zum Beispiel im Krankheitsfall rechnen. Was Verbraucher diesbezüglich beachten sollten.

Die Rechtsfolgen der sogenannten vorvertraglichen Anzeigepflicht-Verletzung in der privaten Krankenversicherung sind drastisch, warnt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin). Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist die Pflicht des Versicherungskunden, bei der Beantragung einer Versicherungspolice alle ihm bekannten Gefahrumstände, nach denen im Antrag gefragt wird, wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Bafin gibt Tipps, worauf ein Versicherungskunde beim Antrag achten sollte, damit es nicht zu einer Pflichtverletzung kommt.

Die vorvertragliche Anzeigepflicht-Verletzung sei so ziemlich das Schlimmste, was ein privat Krankenversicherter tun könne, betont Hamed Kalakani vom Referat für Verbraucherschutz und Beschwerden über Versicherungen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin). Denn wer bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen in einem Antrag für eine Krankenversicherung eine (Vor)Erkrankung nicht erwähnt oder diese bagatellisiert, muss mit dem Verlust des Versicherungsschutzes rechnen, wie auch diverse Gerichtsurteile zeigen.

Verankert ist die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht in Paragraf 19 Absatz 1 VVG (Versicherungsvertrags-Gesetz), der für nahezu alle Versicherungsverträge gilt. Unter anderem heißt es im genannten Gesetz: „Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.“

Ordnungsgemäße Beantwortung am besten schriftlich

Dreh- und Angelpunkt der Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers ist laut Bafin die „ordnungsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antragsformular“. Die Rechtsfolgen vorvertraglicher Anzeigepflicht-Verletzung reichen laut Aussagen von Kalakani bis zum Verlust des Versicherungsschutzes und zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Kardinalfehler von manchen Verbrauchern seien zum Beispiel das bewusste Verschweigen von bekannten Vorerkrankungen. Aber auch fahrlässige Nicht- oder Falschangabe von gefahrerheblichen Umständen sollte man vermeiden.

Kalakani rät den Versicherungskunden diesbezüglich, risikoerhebliche Vorerkrankungen ins Antragsformular zu schreiben – und nicht nur mündlich dem Vermittler mitzuteilen. Ist man sich unsicher, was gefahrerheblich sei, sollte man das dem Versicherer auch mitteilen. Die Beantwortung der Gesundheitsfragen sind gewissenhaft und wahrheitsgetreu durchzuführen.

Bei allgemein gehaltenen Fragen zum Gesundheitszustand ohne jede Eingrenzung oder Konkretisierung zum Beispiel auf bestimmte Krankheiten sei das Risiko der unabsichtlichen Nichtanzeige eines Wagnisumstandes groß, warnt Kalakani. Da die meisten Antragsteller sich spontan nicht an sämtliche Beschwerden und Untersuchungen erinnern könnten, rät er zu einer Behandlungsliste, die Vorversicherer und/oder konsultierte Ärzte erstellen sollten. Diese könne dem Antrag als Kopie beigefügt werden.

Die Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflicht-Verletzung

Die privaten Krankenversicherer dürften auch zu späteren Zeitpunkten noch nach möglichen vorvertraglichen Anzeigepflicht-Verletzungen forschen. Je nach Schweregrad des Verschuldens des Versicherungsnehmers reichen die Sanktionen von der einseitigen Vertragsanpassung bis hin zur Kündigung, dem Rücktritt vom Vertrag oder dessen Anfechtung.

Die letzten drei Sanktionen hätten eine Leistungsfreiheit im Krankheitsfall zur Folge, das heißt der betroffene Versicherungskunde müsste alle Krankheitskosten bis zum Abschluss einer neuen Vollversicherung selbst tragen. Darüber hinaus könnten weitere erhebliche Nachteile für den Kunden folgen, so Kalakani. Bei Anfechtung oder Rücktritt der Krankenvollversicherung könnte der Betroffene unter Umständen zum Beispiel sämtliche Alterungsrückstellungen, die bisher im Rahmen der Police gebildet wurden, verlieren.

Ein neuer Vertrag bei einem anderen Anbieter könne zudem teurer sein: Es werde nicht nur der Risikozuschlag für den zuvor verschwiegenen Gefahrumstand erhoben, sondern aufgrund des dann höheren Eintrittsalters auch höhere Risiko- und Sparanteile für den Aufbau der Alterungsrückstellungen.

Quelle: (verpd)

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