Nur wer als Arbeitnehmer eine bestimmte Einkommenshöhe hat, kann von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln. Durch eine Anhebung eines Sozialversicherungs-Grenzwertes in 2018 wird der Zugang zur privaten Krankenversicherung erschwert.

Im kommenden Jahr steigt nach einem jüngsten Beschluss des Bundeskabinetts die sogenannte Versicherungspflicht-Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Damit wird für Arbeitnehmer der Wechsel zur privaten Krankenversicherung weiter erschwert und ist ab Januar 2018 erst ab einem monatlichen Einkommen von über 4.950 Euro möglich.

Anfang 2018 wird die bundesweit geltende Versicherungspflicht-Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) von 57.600 um 1.800 Euro beziehungsweise 3,1 Prozent auf 59.400 Euro angehoben. Grundlage dafür ist ein Beschluss des Bundeskabinetts, der unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben diesen Sozialversicherungswert entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Vorvorjahres anpasst.

Damit wird der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 4.950 Euro möglich – 2017 waren es noch 4.800 Euro.

Wechselmöglichkeit in 2018 …

Grundsätzlich gilt, dass das Ende der gesetzlichen Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers in der GKV erst mit Ablauf des Kalenderjahres eintritt, in dem die Versicherungspflicht-Grenze überschritten wird.

Das heißt für 2018: Ein Arbeitnehmer, der am Ende des Jahres 2017 einen Bruttojahresverdienst von mehr als 57.600 Euro hatte und der auch in 2018 mehr als die dann geltende Versicherungspflicht-Grenze von 59.400 Euro brutto verdient, kann im Laufe des Jahres 2018 in die private Krankenversicherung wechseln.

Zum Bruttojahresverdienst, um die Versicherungspflicht-Grenze zu erreichen, zählen neben dem Grundgehalt regelmäßig gezahlte Gehaltsbestandteile wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Nicht dazu zählen Fahrtkostenersatz, Familienzuschläge wie Kindergeld und sporadische Sonderzahlungen.

… oder noch in 2017

Übrigens: Wer seinen Job wechselt und voraussichtlich in den nächsten zwölf Monaten über der jeweiligen Versicherungspflicht-Grenze liegt, kann nach Angaben des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. bereits zum Beginn des neuen Beschäftigungs-Verhältnisses wechseln. In diesem Fall muss man also nicht bis zum Ende des Kalenderjahres warten und kann gleich mit dem Jobwechsel auch von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln.

Ein sofortiger Wechsel ohne Rücksicht auf das Einkommen ist für Personen möglich, die bisher Arbeitnehmer waren und nun eine selbstständige Tätigkeit beginnen, also als Unternehmer oder Freiberuflicher tätig sind, da damit die Versicherungspflicht in der GKV endet. Wer nach Ende der Versicherungspflicht zunächst als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert bleibt, muss für einen Wechsel in die PKV eine zweimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende einhalten.

Weitere Informationen zum Thema Wechsel in die private Krankenversicherung enthält das Webportal des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband). Fragen dazu beantwortet aber auch ein Versicherungsvermittler.

Quelle: (verpd)

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