Privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten seit dem 1. Januar 2018 eine höhere finanzielle Beteiligung ihres Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegepflicht-Versicherung.

Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte ihrer Beiträge zur privaten Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung. Dieser Zuschuss ist jedoch begrenzt auf die Summe, die ein Arbeitgeber maximal für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer zahlen müsste. Durch Anhebung der Beitragsbemessungs-Grenzen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zum 1. Januar 2018 hat sich auch die maximale Zuschusshöhe der Arbeitgeber für privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhöht.

Wer als Arbeitnehmer privat krankenversichert ist, muss anders als ein Selbstständiger nicht alleine für die private Kranken- und Pflegepflicht-Versicherung aufkommen, sondern erhält einen Zuschuss von seinem Arbeitgeber. Die Zuschusshöhe beträgt die Hälfte der Versicherungsbeiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung, maximal jedoch den Arbeitgeberanteil, den der Arbeitgeber höchstens für einen gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer zahlen müsste.

Der maximale Betrag berechnet sich aus der Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG) für die gesetzliche Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Verdient nämlich ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer mehr als die BBMG, so wird das darüber hinausgehende Einkommen nicht bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge berücksichtigt. Aufgrund der ab 1. Januar 2018 angehobenen BBMG erhöht sich für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich, sondern privat pflege- und krankenversichert sind, ihr Arbeitgeberzuschuss.

Wie sich der Arbeitgeberzuschuss berechnet

Konkret wurde die BBMG für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung von 4.350 Euro in 2017 auf 4.425 Euro in 2018 angehoben. Der allgemeine Beitragssatz der Arbeitgeber für die gesetzliche Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch beträgt deutschlandweit wie bisher 7,3 Prozent. Für die soziale Pflegeversicherung liegt der Beitragssatz weiterhin bei 1,275 Prozent – in Sachsen bei 0,775 Prozent. In 2017 zahlte der Arbeitgeber für privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch 7,3 Prozent der Beitragsbemessungs-Grenze also maximal 317,55 Euro.

In 2018 sind es nun höchstens 323,03 Euro (7,3 Prozent von 4.425 Euro). Zur privaten Pflegeversicherung bekommt der Arbeitnehmer seit 2018 aufgrund der BBMG-Erhöhung 56,42 Euro beziehungsweise in Sachsen 34,29 Euro, in 2017 waren es noch 55,46 Euro – in Sachsen 33,71 Euro. Privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch erhalten 2018 somit einen monatlichen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung von maximal 379,45 Euro und damit 6,44 Euro mehr als noch in 2017.

In Sachsen beträgt der maximale monatliche Arbeitgeberzuschuss 357,32 Euro, also 6,06 Euro mehr als im Vorjahr. Diese maximalen Zuschüsse werden jedoch nur bezahlt, wenn die zu zahlenden Versicherungsbeiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung mindestens doppelt so hoch sind, ansonsten wird maximal die Hälfte der Versicherungsbeiträge als Zuschuss gewährt.

Quelle: (verpd)

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