Zum Jahresanfang hat sich der Arbeitgeberzuschuss, der privat krankenversicherten Arbeitnehmern zusteht, erhöht.

Wer als Arbeitnehmer privat krankenversichert ist, dem steht ein Arbeitgeberzuschuss zu seinen Beiträgen für die private Kranken- und die Pflegepflicht-Versicherung zu. Die Höhe des Zuschusses beträgt die Hälfte der tatsächlichen Beitragshöhe, maximal jedoch einen bestimmten gesetzlich festgelegten Betrag. Diese gesetzliche Zuschussgrenze hat sich seit Anfang des Jahres erhöht.

Bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Doch auch ein Arbeitnehmer, der nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert ist, muss seine Beiträge für die private Kranken- und Pflegepflicht-Versicherung nicht alleine aufbringen. Ihm steht nämlich ein Zuschuss von seinem Arbeitgeber in Höhe der Hälfte der tatsächlich zu zahlenden Versicherungsbeiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflicht-Versicherung zu.

Allerdings ist die Zuschusshöhe begrenzt auf den Arbeitgeberanteil, den der Arbeitgeber höchstens für einen gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer tragen müsste. Der maximale Arbeitgeberanteil für einen gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer und damit auch der maximale Zuschuss für einen privat krankenversicherten Arbeitnehmer berechnet sich aus der Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG) für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

Maximaler Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- ...

Da die BBMG zum 1. Januar 2019 gestiegen ist, erhöht sich auch für Arbeitnehmer, die privat kranken- und pflegeversichert sind, der maximal mögliche Arbeitgeberzuschuss. Im Detail wurde die BBMG für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung von 4.425 Euro in 2018 auf 4.537,50 Euro ab 2019 angehoben. Bis 2018 musste ein Arbeitgeber die Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungs-Beitragssatzes vom Einkommen, maximal jedoch von der BBMG als Arbeitgeberanteil für einen gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer zahlen.

Der allgemeine Krankenversicherungs-Beitragssatz liegt seit 2015 unverändert bei 14,6 Prozent. In 2018 waren es damit höchstens 323,03 Euro (7,3 Prozent von 4.425 Euro). Dies war in 2018 auch der maximale Arbeitgeberzuschuss für einen privat krankenversicherten Arbeitnehmer. Seit 2019 berechnet sich der Arbeitgeberanteil für einen gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer jedoch nicht nur aus der Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungs-Beitragssatzes, sondern zusätzlich aus der Hälfte des Zusatzbeitragssatzes, den jede Krankenkasse selbst festlegen kann.

Auch der Arbeitgeberzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer wurde entsprechend angepasst. Als Zusatzbeitragssatz wird hier der Beitragssatz, den alle Krankenkassen im Durchschnitt verlangen – das sind in 2019 0,9 Prozent – herangezogen. Der maximale Arbeitgeberzuschuss beträgt in 2019 damit 7,75 Prozent (die Hälfte von 14,6 Prozent und die Hälfte von 0,9 Prozent zusammen) der BBMG, was 351,66 Euro pro Monat entspricht.

… und zur Pflegepflicht-Versicherung

Der maximale Arbeitgeberzuschuss für die private Pflegepflicht-Versicherung eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers orientiert sich ebenfalls am maximalen Arbeitgeberanteil, den ein Arbeitgeber für einen gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer zu zahlen hat. Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer lag der vom Arbeitgeber zu tragende halbe Pflegeversicherungs-Beitragssatz in 2018 bei 1,275 Prozent – in Sachsen bei 0,775 Prozent – vom Einkommen, maximal der BBMG (2018: 4.425 Euro).

Dementsprechend lag auch der Arbeitgeberzuschuss für die private Pflegepflicht-Versicherung für einen privat krankenversicherten Arbeitnehmer in 2018 bei maximal 56,42 Euro beziehungsweise in Sachsen 34,29 Euro. Zum Jahresanfang 2019 ist nicht nur die BBMG auf 4.537,50 Euro, sondern auch der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um 0,5 Prozent gestiegen. Dementsprechend erhöht sich auch der maximale Arbeitgeberzuschuss.

Der Beitragssatz, den ein Arbeitgeber für einen gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer für die soziale Pflegeversicherung zu übernehmen hat, beträgt seit 2019 die Hälfte von 3,05 Prozent, also 1,525 Prozent des Einkommens, maximal der geltenden BBMG. In Sachsen sind es die Hälfte von 2,05 Prozent, also 1,025 Prozent. Der maximale Arbeitgeberzuschuss, den ein Arbeitgeber für die private Pflegepflicht-Versicherung eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers zu zahlen hat, beläuft sich demnach auf 69,20 Euro pro Monat. In Sachsen sind es 46,51 Euro monatlich.

Zuschuss auch für Familienmitglieder

Ein privat kranken- und pflegeversicherter Arbeitnehmer bekommt also seit 2019 die Hälfte seiner tatsächlichen Beiträge für die private Kranken- und Pflegepflicht-Versicherung, maximal jedoch 420,86 Euro als Arbeitgeberzuschuss. Im Detail maximal 351,66 Euro für die Kranken und 69,20 Euro für die Pflegepflicht-Versicherung. Das sind 41,41 Euro mehr als noch im Vorjahr. In Sachsen beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss in 2019 398,17 Euro und damit 40,85 Euro mehr als in 2018.

Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) weist darauf hin, dass privat krankenversicherte Arbeitnehmer auch einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung für Familienmitglieder erhalten, sofern diese ebenfalls privat krankenversichert sind.

Eine Voraussetzung dafür ist unter anderem, so der PKV-Verband, dass, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert wäre, für das betreffende Kind oder den Ehepartner eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich wäre.

Quelle: (verpd)

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