Die Formulierung des Bezugsrechts einer Lebensversicherungs-Police sollte gut überlegt werden. Das belegt ein aktuelles Urteil.
Wer verhindern will, dass seine Familie nach seinem Tod in Streit gerät, sollte zum Bezugsrecht seiner Lebensversicherung eine eindeutige Formulierung wählen. Das geht aus einem veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 20 W 20/16).
Nachdem ein Mann verstorben war, stritt sich dessen uneheliche Tochter mit ihren Großeltern darum, wem die Todesfallleistung aus dem bestehenden Lebensversicherungs-Vertrag des Verstorbenen zusteht. Der Verstorbene hatte zu Lebzeiten für den Fall seines Todes das Bezugsrecht seiner Lebensversicherung wie folgt formuliert: „Eltern; bei Heirat Ehegatte“. Jahre vor seinem Tod hatte der Verstorbene geheiratet. Die Ehe wurde jedoch einige Zeit später geschieden, sodass seine uneheliche Tochter laut Erbrecht formal als Alleinerbin galt.
Sie beanspruchte zudem aber auch die Leistungen aus der Lebensversicherung ihres Vaters und reichte dazu eine entsprechende Gerichtsklage ein. Ihre Begründung: Die Formulierung zum Bezugsrecht des Vertrages sei so zu verstehen, dass ihre Großeltern nur so lange begünstigt sein sollten, wie ihr Sohn ledig war. Wegen seiner zwischenzeitlichen Ehe stehe den Eltern des Verstorbenen die Todesfallleistung daher nicht zu. Dass die Ehe geschieden worden sei, spiele keine Rolle.
Aussichtsloser Rechtsstreit
Doch dem wollten sich weder das in erster Instanz mit der Sache befasste Landgericht Münster noch das Hammer Oberlandesgericht anschließen. Beide Gerichte wiesen den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit mit dem Lebensversicherer wegen Aussichtslosigkeit zurück. Angesichts der Formulierung zum Bezugsrecht hatte dieser nämlich in der Zwischenzeit die Todesfallleistung an die Eltern des Versicherten ausgezahlt.
Zu Recht, meinten die Richter beider Instanzen. Denn anders als die Tochter des Verstorbenen meint, sei das Bezugsrecht der Eltern durch die Eheschließung nicht zwangsweise auf Dauer erloschen. Es sei vielmehr nach der Scheidung neu aufgelebt.
„Die Bestimmung der Eltern als Bezugsberechtigte mit der Einschränkung ‚bei Heirat Ehegatte‘ lässt vielmehr erkennen, dass die Eltern als ursprünglich Bezugsberechtigte erneut bestimmt werden sollten, wenn es beim Tode des Erblassers keinen vorrangig zu berücksichtigenden Ehegatten gibt“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung. Die Tochter des Verstorbenen könne den Versicherer daher nicht auf Zahlung der Todesfallleistung an sie in Anspruch nehmen.
Bezugsrecht gegebenenfalls aktualisieren
Wie der Gerichtsfall zeigt, ist es wichtig, ein Bezugsrecht für den Todesfall in einer Lebens- und Unfallversicherung möglichst eindeutig zu formulieren.
Insbesondere bei Änderungen der Familienverhältnisse wie Trennung, Scheidung, Tod des Ehepartners oder Wiederheirat sollte geprüft werden, ob das getroffene Bezugsrecht noch den aktuellen Wünschen, wer die Leistung im Todesfall erhält, gerecht wird.
Ist dies nicht der Fall, kann es entsprechend vom Versicherungsnehmer geändert werden. Nur wenn die Bezugsberechtigung als „unwiderruflich“ angegeben wurde, benötigt der Versicherungsnehmer für eine Änderung das schriftliche Einverständnis des bisher Bezugsberechtigten.
Quelle: (verpd)