Nicht immer sollte man sich darauf verlassen, dass die Waschmaschine einwandfrei funktioniert, wie ein aktueller Gerichtsfall zeigt.

Wer seine Wohnung trotz geöffnetem Zulaufschlauch für eine Waschmaschine für längere Zeit verlässt, ohne dass die Maschine über einen Wasserstopp verfügt, handelt grob fahrlässig, was sich auch auf den Versicherungsschutz negativ auswirkt. Kommt es nämlich während dieser Zeit zu einem Wasserschaden, muss sich ein Leitungswasser-Versicherer nur zu einem geringen Teil an den Aufwendungen des Versicherten beteiligen. Das hat das Landgericht Osnabrück entschieden (Az.: 9 O 762/10).

Eine Frau besaß eine Eigentumswohnung, für die unter anderem eine Gebäude-Leitungswasser-Versicherung bestand. Eines Tages rutschte infolge eines Bruchs der Überwurfmutter der Zulaufschlauch der in ihrer Wohnung befindlichen Waschmaschine ab.

Weil der Wasserhahn nicht abgesperrt war und die Waschmaschine keine Wasserstopp-Einrichtung hatte, traten erhebliche Wassermengen aus. Dadurch entstand ein Gebäudeschaden von mehreren Tausend Euro. Die Frau befand sich zum Zeitpunkt des Zwischenfalls zu einem circa einstündigen Friseurbesuch außer Haus.

Mit einer Wasserstopp-Einrichtung auf der sicheren Seite

Da die Maschine über keine Wasserstopp-Einrichtung verfügte, hätte die Versicherte den Zulauf zu der Waschmaschine vor Verlassen der Wohnung zwingend zudrehen müssen. Dies hatte sie jedoch nicht getan und damit grob fahrlässig gehandelt. Der Leitungswasser-Versicherer bot ihr an, 30 Prozent des Schadens zu übernehmen.

Die Frau verklagte den Leitungswasser-Versicherer auf den vollen Schadenersatz. Das Osnabrücker Landgericht wies die Klage der Versicherten auf Zahlung des gesamten Schadens als unbegründet zurück. Auch die Richter waren der Auffassung, dass die Klägerin den Schaden grob fahrlässig ermöglicht hatte. Denn sie hat ihre Wohnung unstreitig für längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen, ohne den Zulauf zu ihrer Waschmaschine abzusperren.

Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer könne nach Ansicht des Gerichts aber erwartet werden, dass er von den Gefahren weiß, die von einem unter Druck stehenden Waschmaschinenschlauch ausgehen. Er hat daher entsprechende Sicherungsvorkehrungen zu treffen, indem er den Wasserhahn beim Verlassen seiner Wohnung entweder zudreht oder aber eine Sicherheitsvorrichtung (Wasserstopp) installiert.

Zudrehen ist zumutbar

„Insbesondere das Schließen der Wasserzufuhr für die Zeit des Nichtgebrauchs ist nämlich ohne Weiteres und ohne einen besonderen Aufwand an Kosten und Unbequemlichkeit möglich und daher ohne Weiteres zumutbar“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Etwas anderes gilt nach Meinung der Richter allenfalls dann, wenn ein Versicherter seine Wohnung nur für eine kurze Zeit verlässt, etwa um nach der Post zu schauen.

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass das ständige Offenlassen eines Waschmaschinen-Zuflusses zwar gefährlich ist. Grob fahrlässig wird es jedoch erst dann, wenn ein Versicherter die versicherten Räume für längere Zeit verlässt und die Maschine beziehungsweise deren Wasserzulauf nicht mehr überwachen kann.

(verpd)

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