Eine defekte Waschmaschine, ein undichter Zulauf zur Spülmaschine oder einfach nur ein Eckventil, das mit der Zeit undicht wurde und nun ständig tropft, ohne dass es bemerkt wird. Es gibt viele Ursachen für einen Wasserschaden. Doch man kann vorsorgen.

Es sind häufig die immer gleichen Probleme, die zu Wasserschäden im Haus führen. Vor allem die Zuleitungen zu Wasch- und Geschirrspülmaschinen werden oftmals undicht. Mit einfachen Mittel lassen sich derartige Schäden vermeiden.

Eine unsachgemäße Verlegung des Zuführschlauchs, Materialfehler, eine defekte Dichtung oder ein simpler Riss im Schlauch – dies sind nur einige der Gründe, warum es immer wieder zu einem unerwünschten Wasseraustritt an der Wasch- oder Spülmaschine kommt. Innerhalb kurzer Zeit treten dann große Mengen an Wasser aus, die das Gebäude und den Hausrat beschädigen können.

Achtung: Als Mieter muss man für alle Leitungswasserschäden, die vom eigenen Haushalt ausgehen, und die das Gebäude oder auch andere Wohnungen in Mitleidenschaft gezogen haben, beispielsweise weil das Wasser durch die Decke in eine darunterliegende Wohnung gelaufen ist, haften. Dabei können enorme Kosten entstehen: Im schlimmsten Fall, beispielsweise wenn der Wasserschaden lange nicht entdeckt wird und im Winter etwas einfriert, muss ein Gebäude sogar aufwendig saniert werden.

Wasser zu, Wasser auf – Risiko klein

Die einfachste Art, sich vor derartigen Schäden zu schützen, ist ein simpler Wasserhahn. Damit wird das Wasser nur dann aufgedreht, wenn die Maschine unter Aufsicht läuft. Danach dreht man das Wasser wieder ab. So ist sichergestellt, dass selbst im Fall des Falles nur wenig Wasser austreten kann. Die technische Alternative hierzu ist ein Aquastopp-System.

Viele neue Wasch- und Spülmaschinen werden bereits vom Hersteller mit einer solchen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet. Bei einem Aquastopp-System handelt es sich um ein Absperrventil, das direkt in die Schlauchkupplung integriert ist. Dieses System unterbricht automatisch den Wasserzufluss, sollte es zu einem ungewollten Wasseraustritt an der Maschine kommen. Derartige Sicherungssysteme lassen sich aber auch für wenig Geld nachrüsten, was nicht nur Mietern unbedingt zu empfehlen ist.

Denn das Oberlandesgericht Oldenburg hat in diesem Zusammenhang in einem Urteil (Az. 3 U 6/04) Folgendes entschieden: „Wenn ein Hausbewohner den Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine ohne zwischengeschaltete Aquastopp-Vorrichtung mit einer Schlauchschelle an einem Wasserhahn befestigt und diesen danach durchgängig geöffnet lässt, ohne jemals zu prüfen, ob der Schlauch noch festsitzt, so beruht ein Wasserschaden, der dadurch eintritt, dass der Schlauch nach sechs Jahren vom Hahnzapfen abrutscht, auf grober Fahrlässigkeit.“

Wenn es (trotzdem) zum Schaden gekommen ist

Kommt es zu einem Leitungswasserschaden, so übernimmt die Hausratversicherung die Schäden am eigenen Inventar. Die Gebäudeversicherung wiederum trägt die Kosten für notwendige Instandsetzungsarbeiten am Haus, sofern dieses Risiko in der Police mit abgesichert ist.

Lässt man jedoch eine Geschirrspül- oder Waschmaschine unbeaufsichtigt laufen und geht in der Zwischenzeit beispielsweise zum Einkaufen, handelt man unter Umständen grob fahrlässig. Grob fahrlässig ist es, wie das genannte Urteil belegt, zum Teil auch, wenn der Wasserzulauf zu einer Maschine generell nicht abgedreht ist, selbst wenn die Maschine nicht im Einsatz ist – außer es ist ein Aquastopp-System eingebaut.

Wurde ein Schaden grob fahrlässig verursacht, hat das Folgen, denn dann kann der Hausrat- oder Gebäudeversicherer die Entschädigungsleistung anteilig kürzen und zwar um die Schadenhöhe, die direkt im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit entstanden ist. Es gibt jedoch auch Versicherer, die – teils gegen einen kleinen Prämienaufschlag – das Risiko der groben Fahrlässigkeit mit abdecken und dann auch für die so verursachten Schäden leisten.

Wenn Dritte durch den Wasseraustritt geschädigt werden

Ein Wohnungseigentümer oder Mieter, dessen Haushaltsmaschine die Ursache eines Wasserschadens ist, haftet für alle Schäden, die in der Folge an oder in einer Nachbarwohnung oder an der Bausubstanz des Gebäudes entstanden sind. Die Kosten hierfür sichert die Privat-Haftpflichtversicherung desjenigen ab, bei dem die Schadenursache zu finden ist, vorausgesetzt, er hat eine solche Police abgeschlossen. Denn eine solche Versicherung tritt ein, wenn durch eigenes Verschulden ein Dritter zu Schaden kommt und man gesetzlich zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Allerdings kann es für den Geschädigten wirtschaftlicher sein, seine Schäden vorrangig durch die eigene Gebäude- beziehungsweise Hausratversicherung begleichen zu lassen. In den meisten Policen dieser Versicherungsarten ist eine Regulierung zum Neuwert vereinbart, während die Haftpflichtversicherung in der Regel nur den Zeitwert ersetzt. Der Neuwert entspricht dem Kaufpreis, der benötigt wird, um den beschädigten Gegenstand durch ein neues gleichwertiges Objekt zu ersetzen.

Beim Zeitwert hingegen wird vom Neuwert eines Gegenstands ein bestimmter Geldbetrag für das Alter, die Abnutzung und den bisherigen Gebrauch abgezogen. Übrigens: Die Hausrat- und Gebäudeversicherung kann jedoch den Schadenverursacher in Regress nehmen, wenn der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Schadenersatz-Forderungen würde wiederum die Privathaftpflicht-Versicherung des Schadenverursachers übernehmen, sofern dieser eine solche Police hat.

Quelle: (verpd)

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