Lange Zeit gab es beim Führerschein der Klasse AM – umgangssprachlich Mopedführerschein genannt – unterschiedliche Regelungen. In einigen Bundesländern konnte er erst mit 16 Jahren, in anderen mit 15 Jahren gemacht werden. Mittlerweile gilt bundesweit ein Mindestalter von 15 Jahren.

Um die Mobilität von Jugendlichen auf dem Land zu verbessern, haben einige Bundesländer schon vor einigen Jahren entschieden, dass junge Menschen nicht erst mit 16, sondern bereits mit 15 Jahren den Führerschein der Klasse AM erwerben können. Andere hielten am Mindestalter von 16 Jahren fest und wieder andere – Stichwort Bayern – setzten auf eine aufwendige Einzelfallprüfung. Das ist mittlerweile passé: Seit Juli 2021 gilt bundeseinheitlich ein Mindestalter von 15 Jahren. Doch es gibt eine wichtige Einschränkung.

Der Führerschein der Fahrerlaubnisklasse AM berechtigt zum Führen von Kleinkrafträdern wie Mopeds und Roller mit maximal 50 Kubikzentimetern Hubraum oder vier Kilowatt Dauernennleistung bei einem Elektroantrieb.

Mit dieser Führerscheinklasse dürfen außerdem dreirädrige Krafträder wie Minitrikes und vierrädrige Fahrzeuge, beispielsweise Minicars, mit einer Leermasse von höchstens 350 Kilogramm gefahren werden. Die Höchstgeschwindigkeit ist dabei stets auf 45 Stundenkilometer begrenzt.

Im Gegensatz zur Mofa-Prüfbescheinigung sind zum Erwerb der AM-Fahrerlaubnis insgesamt 14 Doppelstunden Theorieunterricht vorgeschrieben. Außerdem erfolgt eine praktische Grundausbildung. Die Zahl der Fahrstunden ist nicht festgelegt und hängt von den jeweiligen Fähigkeiten sowie dem Lernfortschritt ab. Die theoretische Prüfung umfasst 30 Fragen; die praktische Prüfung eine 45-minütige Fahrt innerhalb von Ortschaften.

Endlich kein Flickenteppich mehr

In der Vergangenheit gab es beim Führerschein AM unterschiedliche Regelungen. Manche Bundesländer erlaubten bereits seit Jahren, dass Jugendliche bereits im Alter von 15 Jahren diesen Führerschein erwerben konnten. Andere bestanden auf das Mindestalter von 16 Jahren.

Das hatte zur Folge, dass die Gefahr bestand, plötzlich ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs zu sein, wenn man von einem in ein anderes Bundesland fuhr – mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.

Seit dem 28. Juli 2021 dürfen nun in ganz Deutschland Jugendliche den Führerschein AM mit 15 Jahren machen, egal in welchem Bundesland sie wohnen. Und es müssen dazu auch keine besonderen Gründe – wie es früher in einer bayerischen Einzelfallregelung notwendig war – vorliegen. Die Theorieprüfung kann dabei bereits drei Monate, die praktische Prüfung einen Monat vor dem 15. Geburtstag abgelegt werden.

Allerdings gibt es noch eine Einschränkung bei dieser Führerscheinklasse, welche durch die Schlüsselziffer 195 im Führerschein gekennzeichnet wird. Diese signalisiert, dass der Führerschein bis zum 16. Geburtstag nur im Inland gilt. Das bedeutet: Fahrten ins Ausland mit dem Moped oder Roller sind bis zum Alter von 16 Jahren verboten.

Kosten für Führerschein und Versicherung

Da zum Erwerb des Rollerführerscheins keine bestimmte Anzahl an praktischen Stunden vorgeschrieben ist, können die Kosten zum Erwerb des AM-Scheins unterschiedlich hoch ausfallen.

Die Experten des ADAC sprechen von einer Spanne zwischen 500 Euro und 2.000 Euro, je nach Kenntnisstand und den fahrerischen Qualitäten des Prüflings und den Tarifen der Fahrschule. Hinzu kommen die Kosten für den vorgeschriebenen Sehtest und den Erste-Hilfe-Sofortmaßnahmen-Kurs.

Deutlich günstiger ist der Unterhalt von einem Moped oder Roller, da ein solches Fahrzeug weder zulassungs- noch steuerpflichtig ist. Lediglich eine Kfz-Haftpflichtversicherung muss und eine ergänzende Teilkaskoversicherung kann abgeschlossen werden.

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben

Dass die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem Kleinkraftrad besteht, wird unter anderem durch ein gültiges Versicherungs-Kennzeichen am Kfz nachgewiesen. Der Versicherungsschutz gilt jeweils für ein Jahr. Er beginnt frühestens zum 1. März und läuft spätestens im darauffolgenden Jahr am 28. oder bei Schaltjahren am 29. Februar ab.

Dementsprechend muss jährlich zum 1. März das Versicherungs-Kennzeichen erneuert werden. Das neue Versicherungs-Kennzeichen ist beim Kfz-Versicherer beziehungsweise beim Versicherungsfachmann erhältlich.

Übrigens: Ob die Kfz-Haftpflichtversicherung aktuell besteht, erkennt man an der Schriftfarbe des Kennzeichens oder der Plakette, denn jedes Jahr wird die Schriftfarbe abwechselnd in Blau, Grün oder Schwarz geändert.

Im aktuellen Versicherungsjahr, also seit 1. März 2022 bis 28. Februar 2023, gilt eine grüne Schrift auf weißem Hintergrund. Wer noch mit einem blau-weißen Kennzeichen fährt – den letztjährigen Kennzeichenfarben – hat keinen gültigen Kfz-Haftpflicht-Versicherungsschutz mehr und macht sich strafbar.

Quelle: (verpd)

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