Das Bundesministerium für Gesundheit beschreibt in seinem Webauftritt, unter anderem mittels eines Onlinetools, sowie in kostenlosen Broschüren, mit welchen gesetzlichen Pflegeversicherungs-Leistungen ein Pflegebedürftiger und die pflegenden Angehörigen aktuell rechnen können.

Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt bei Weitem nicht alle Kosten, die bei der Pflege und Versorgung eines Pflegebedürftigen entstehen. Allerdings sollten Pflegebedürftige und auch ihre Angehörigen sich auf alle Fälle darüber informieren, mit welchen gesetzlichen Leistungen sie im konkreten Fall rechnen können. Entsprechend aktuelle Informationen liefert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Broschüren und im Webportal. Ein Onlinetool des Ministeriums zeigt zudem die Pflegeversicherungs-Leistungen für den individuellen Pflegefall auf.

In Deutschland muss jeder Bürger eine Pflegeversicherung haben, deren Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind. So sind zum Beispiel gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) versichert, deren Träger die gesetzlichen Krankenkassen sind. Für privat Krankenversicherte gibt es hingegen eine Pflegepflicht-Versicherung (PPV) – diese Absicherung erfolgt über private Krankenversicherer.

Sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind, haben ein Pflegebedürftiger und teils auch seine pflegenden Angehörigen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, also der SPV oder der PPV. Um Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein Antrag auf eine Pflegeeinstufung bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Für gesetzlich Krankenversicherte ist dies die jeweilige Krankenkasse, bei der man kranken- und pflegeversichert ist. Privat Pflegepflicht-Versicherte müssen den Antrag bei ihrem privaten Krankenversicherer stellen.

Kostenlose Pflegeberatung

Im Falle einer eingetretenen Pflegebedürftigkeit stehen dem Pflegebedürftigen selbst, aber auch seinen Angehörigen eine individuelle und kostenlose Pflegeberatung zu. Ein entsprechendes Angebot erfolgt in der Regel automatisch, sofern Leistungen aus der SPV oder PPV beantragt wurden.

Die Anlaufstelle für die Pflegeberatung ist für gesetzlich Krankenversicherte die jeweilige Krankenkasse, bei der man kranken- und pflegeversichert ist – und in der auch die Pflegekasse integriert ist. Zudem gibt es auch sogenannte Pflegestützpunkte, die regional verteilt sind und an die man sich wenden kann.

Privat Krankenversicherte können sich im Rahmen der PPV an die dafür bundesweit zuständige Compass private Pflegeberatung GmbH (www.compass-pflegeberatung.de) unter der Telefonnummer 0800 1018800 wenden.

Leistungen für ambulante Pflege …

Nach der bereits erwähnten Antragstellung auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung wird die Höhe der Pflegebedürftigkeit des Betroffenen, der sogenannte Pflegegrad, im Rahmen eines Gutachtens eingestuft. Bei gesetzlich krankenversicherten Pflegebedürftigen erfolgt die Einstufung in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), bei privat Krankenversicherten durch die Medicproof GmbH.

Pflegende Angehörige können unter anderem einen Anspruch auf kostenlose Pflegekurse, eine (Familien-)Pflegezeit und ein Pflegeunterstützungs-Geld haben. Je nach Pflegegrad stehen einem Pflegebedürftigen, der ambulant, also zu Hause gepflegt wird, ein Pflegegeld und/oder beim Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes auch sogenannte Pflegesachleistungen zu. Auch eine Kombination aus beiden Leistungen ist möglich, dann kürzen sich die Leistungen anteilig zur Inanspruchnahme.

Pflegegeld und/oder Pflegesachleistung pro Monat

Pflegegrad

Maximales Pflegegeld

Maximale Pflegesachleistung

Pflegegrad 1

-

-

Pflegegrad 2

316 Euro

689 Euro

Pflegegrad 3

545 Euro

1.298 Euro

Pflegegrad 4

728 Euro

1.612 Euro

Pflegegrad 5

901 Euro

1.995 Euro

Notwendige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Einmalhandschuhe oder Betteinlagen erhält man gegen einen Eigenanteil von bis zu 40 Euro pro Monat. Für technische Pflegehilfsmittel, darunter zählen ein Rollstuhl, ein Pflegebett oder auch ein Notrufsystem, muss man maximal 25 Euro Zuzahlung je Hilfsmittel leisten. Daneben gibt es auch Zuschüsse für pflegegerechte Umbaumaßnahmen.

… und stationäre Pflege

Für eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim oder auch eine Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) erhält man je nach Pflegegrad eine Pauschale für die Pflegeaufwendungen.

Pauschalleistung für stationäre Pflege

Pflegegrad

Vollstationäre Pflege: Maximale Pauschalleistung pro Monat

Tages- oder Nachtpflege: Maximale Pauschalleistung pro Monat

Kurzzeitpflege: Maximale Pauschalleistung

Pflegegrad 1

125 Euro

Entlastungsbetrag bis zu 125 Euro

Entlastungsbetrag bis zu monatlich 125 Euro

Pflegegrad 2

770 Euro

689 Euro

pro Kalenderjahr maximal 1.612 Euro / ohne Leistungen aus der Verhinderungspflege bis zu 3.224 Euro

Pflegegrad 3

1.262 Euro

1.298 Euro

pro Kalenderjahr maximal 1.612 Euro / ohne Leistungen aus der Verhinderungspflege bis zu 3.224 Euro

Pflegegrad 4

1.775 Euro

1.612 Euro

pro Kalenderjahr maximal 1.612 Euro / ohne Leistungen aus der Verhinderungspflege bis zu 3.224 Euro

Pflegegrad 5

2.005 Euro

1.995 Euro

pro Kalenderjahr maximal 1.612 Euro / ohne Leistungen aus der Verhinderungspflege bis zu 3.224 Euro

Eine Pauschalleistung von bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr ist möglich, wenn während einer ambulanten Pflege der pflegende Angehörige selbst erkrankt oder eine Auszeit benötigt und deswegen eine Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen notwendig ist. Auch eine Kombination von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist möglich, dann stehen dafür maximal 2.418 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung. Wird keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird für die Kurzzeitpflege bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr bezahlt.

Die Pauschalleistungen reichen jedoch nicht aus, um die stationären Pflegekosten zu decken. Der einrichtungs-einheitliche Eigenanteil (EEE), den man für eine stationäre Pflege zusätzlich zu tragen hat, setzt sich aus den Kosten für die Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten des Pflegeheims und aus einem Teil der pflegebedingten Kosten zusammen. Der EEE ist laut Gesetz für Pflegegrad 2 bis 5 zwar gleich hoch, das heißt ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 zahlt für die Pflege genauso viel dazu wie mit Pflegegrad 2. Allerdings unterscheidet sich der Eigenanteil von Einrichtung zu Einrichtung.

Informationen vom Ministerium

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erklärt auf diversen Websites, welche Leistungen von der gesetzlichen Pflegeversicherung für Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörigen zur Verfügung stehen. Eine schnelle Übersicht über wichtige Pflegeversicherungs-Leistungen bietet auch die kostenlos downloadbare Broschüre des BMGPflegeleistungen zum Nachschlagen“.

Umfassende Informationen rund um die Pflege, zum Beispiel, wann jemand als pflegebedürftig gilt, aber auch welche gesetzlichen Pflegeversicherungs-Leistungen den Betroffenen zustehen, enthält die über 210 Seiten starke aktualisierte BMG-Broschüre „Ratgeber Pflege“. Spezielle Informationen über die häusliche Pflege und über die entsprechenden Pflegeleistungen für Demenzkranken gibt es im knapp 150-seitigen „Ratgeber Demenz“, der ebenfalls beim BMG erhältlich ist.

Einen Überblick, welche Leistungen die gesetzliche Pflegeversicherung für eine ambulante oder auch stationäre Pflege eines Pflegebedürftigen im individuellen Fall, also beispielsweise je nach vorliegendem Pflegegrad, vorsieht, zeigt der Pflegeleistungs-Helfer. Dieses Onlinetool, das kostenlos im Webportal des BMG zur Verfügung steht, veranschaulicht, welche Leistungen den Betroffenen zustehen, wenn sie sich zum Beispiel bei der ambulanten Pflege durch einen Angehörigen und/oder von einem ambulanten Pflegedienst unterstützen lassen wollen.

Hoher Eigenanteil für Pflegebedürftige

Grundsätzlich bietet die gesetzliche Pflegeversicherung allerdings nur eine Teilabsicherung, da mit den entsprechenden Leistungen bei Weitem nicht alle Kosten abgedeckt sind, die bei einer ambulanten oder gar stationären Pflege anfallen.

So lag nach einer Untersuchung des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. der Eigenanteil für eine stationären Pflege, den ein Pflegebedürftiger trotz der Pflegeversicherungs-Leistungen im September 2019 zu zahlen hatte, je nach Bundesland monatlich zwischen 1.346 und 2.406 Euro.

Mit einer privaten Pflegezusatz-Versicherung kann man dieses Kostenrisiko, das für einen selbst, aber je nachdem auch für die Angehörigen im Falle einer Pflegebedürftigkeit besteht, absichern. Eine entsprechende Beratung – auch bezüglich einer mit bis zu 60 Euro im Jahr staatlich geförderten privaten Pflegezusatz-Versicherung – erhält man auf Wunsch vom Versicherungsfachmann.

Quelle: (verpd)

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