Nach einer aktuellen Datenauswertung des Verbandes der Ersatzkassen e.V. steigt der Eigenanteil, den ein Pflegebedürftiger für eine stationäre Pflege im Durchschnitt zahlen muss, weiter. Auch regional gibt es diesbezüglich deutliche Unterschiede.

Die vor Kurzem veröffentlichte Statistik des Verbandes der Ersatzkassen e.V. verdeutlicht, dass ein Pflegebedürftiger im Durchschnitt für eine stationäre Pflege trotz Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung aktuell 2.068 Euro selbst tragen muss. Vor einem Jahr lag der Eigenanteil noch unter 2.000 Euro. Zudem gibt es hohe regionale Unterschiede. Während beispielsweise in Sachsen-Anhalt im Schnitt 1.465 Euro für eine stationäre Pflege vom Pflegebedürftigen verlangt werden, sind es in Nordrhein-Westfalen über zwei Drittel mehr, nämlich 2.460 Euro.

Seit rund vier Jahren haben sich die Leistungen der gesetzlichen (sozialen) Pflegeversicherung (SPV) für eine stationäre Pflege nicht verändert. Je nach Pflegegrad des Pflegebedürftigen wird ein Pauschalbetrag für die Pflege, Betreuung und medizinische Behandlung im Pflegeheim bezahlt. Pflegebedürftige, die stationär in einem Pflegeheim untergebracht sind, erhalten auch in 2021 von der SPV monatlich 125 Euro bei Pflegegrad 1, 770 Euro bei Pflegegrad 2, 1.262 Euro bei Pflegegrad 3, 1.775 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.005 Euro bei Pflegegrad 5.

Eine jüngst veröffentlichte Statistik des Verbandes der Ersatzkassen e.V. (VDEK) belegt, dass diese Pauschalbeträge der SPV bei Weitem nicht ausreicht, um die tatsächlichen Kosten einer stationären Pflege zu decken. Nach den aktuellen VDEK-Daten musste ein Pflegebedürftiger zum Stichtag 1. Januar 2021 ab Pflegegrad 2 zusätzlich zu den Leistungen der SPV für eine stationäre Pflege im bundesweiten Durchschnitt 2.068 Euro jeden Monat selbst tragen. Das sind 128 Euro beziehungsweise 6,6 Prozent mehr als noch am 1. Januar 2020, damals betrug der monatliche Eigenanteil 1.940 Euro.

Aus diesen Kostenarten besteht der Eigenanteil

Insgesamt setzt sich der Eigenanteil, den ein Pflegebedürftiger für eine stationäre Pflege zusätzlich zu den SPV-Leistungen zu zahlen hat, zum einen aus den Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung sowie den Investitionskosten des Pflegeheims zusammen. Zu den Investitionskosten zählen unter anderem die Kosten, die der Heimbetreiber für die Gebäudemiete oder -finanzierung, für Instandhaltungskosten oder ähnliche Ausgaben anteilig auf die Heimbewohner umlegen kann.

Zum anderen muss ein Pflegebedürftiger auch für einen Teil der pflegebedingten Kosten aufkommen, da die Pauschalleistungen der SPV hierfür nicht ausreichen. Es handelt sich hier beispielsweise um Kosten für das Pflegepersonal und den Sachaufwand für die Pflege. Seit 2017 ist dieser sogenannte einrichtungs-einheitliche Eigenanteil (EEE) für die Pflegekosten ab Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch. Alle Kostenanteile, aus der sich der gesamte Eigenanteil zusammensetzt, den ein Pflegebedürftiger für eine stationäre Pflege zu tragen hat, sind damit ab Pflegegrad 2 unabhängig vom Pflegegrad.

Das heißt, die Höhe des gesamten Eigenanteils in einem Pflegeheim ist für einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 gleich hoch wie für einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2. Allerdings unterscheidet sich der Eigenanteil von Einrichtung zu Einrichtung. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) rät daher: „Da die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen je nach Einrichtung sehr unterschiedlich ausfallen können, ist es dringend angeraten, sich bei der Auswahl eines Heims ausführlich darüber zu informieren.“

Der bundesweite Durchschnitt

Im bundesweiten Durchschnitt muss laut der VDEK-Statistik aktuell ein Pflegebedürftiger in einem stationären Pflegeheim im Durchschnitt 779 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 458 Euro für Investitionskosten selbst tragen. Der einrichtungs-einheitliche Eigenanteil, der für alle stationär betreuten Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 bis 5 je Einrichtung gleich hoch ist, liegt im Bundesdurchschnitt bei 831 Euro. Bei Pflegegrad 1 sind es sogar 1.121 Euro.

Insgesamt lag damit deutschlandweit die finanzielle Belastung eines Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 für eine stationäre Pflege am 1. Januar 2021 bei durchschnittlich 2.068 Euro, bei Pflegegrad 1 waren es sogar 2.358 Euro. Im Vergleich zum Vorjahr ist der monatliche Eigenanteil ab Pflegegrad 2 um 128 Euro und bei Pflegegrad 1 um 99 Euro gestiegen.

Rechnet man die Leistungen der SPV und den Eigenanteil eines Pflegebedürftigen zusammen, belaufen sich die hierzulande durchschnittlichen Gesamtkostenkosten für die stationäre Pflege auf aktuell:

  • 2.483 Euro in Pflegegrad 1,
  • 2.838 Euro in Pflegegrad 2,
  • 3.330 Euro in Pflegegrad 3,
  • 3.843 Euro in Pflegegrad 4 und
  • 4.073 Euro in Pflegegrad 5.

Bis zu 66 Prozent Unterschied je nach Region

Nicht zuletzt aufgrund der regionalen Unterschiede beim Lohnniveau, den Immobilienpreisen und bei den Lebenshaltungskosten, variiert auch der durchschnittliche Eigenanteil für eine stationäre Pflege von Bundesland zu Bundesland deutlich. So müssen Pflegebedürftige in Nordrhein-Westfalen, dem Bundesland mit dem höchsten Eigenanteil mit durchschnittlich 2.460 Euro, knapp ein Fünftel (19 Prozent) mehr für eine stationäre Pflege zahlen als der Bundesdurchschnitt mit 2.068 Euro.

In Sachsen-Anhalt, dem Bundesland mit dem im Schnitt niedrigsten Eigenanteil von 1.465 Euro, haben die Pflegebedürftigen für eine stationäre Pflege dagegen eine rund 29 Prozent niedrigere Belastung als im deutschlandweiten Durchschnitt. Pflegebedürftige in Nordrhein-Westfalen müssen im Vergleich zu Pflegebedürftigen in Sachsen-Anhalt für die stationäre Pflege sogar fast 68 Prozent mehr an Zuzahlung leisten. Doch auch der Anstieg des Eigenanteils im Vergleich zum Vorjahr ist nicht bei jedem Bundesland gleich hoch.

Die größte Steigerung gab es in Sachsen – hier ist der Eigenanteil um 206 Euro beziehungsweise um über 14 Prozent gegenüber dem 1. Januar 2020 auf nun monatliche 1.642 Euro gestiegen. Von allen Bundesländern am wenigsten verteuerte sich der monatliche Eigenanteil im Saarland. Hier haben Pflegebedürftige für eine stationäre Pflege mit Stand 1. Januar 2021 im Schnitt 2.376 Euro pro Monat zu zahlen – das sind 66 Euro und damit drei Prozent mehr als noch Anfang 2020.

Finanzielle Belastung eines Pflegebedürftigen zum 1. Januar 2021 in Euro

Bundesland

Einrichtungs-einheitlicher Eigenanteil (*EEE)

Unterkunft und Verpflegung

Investitionskosten (näherungsweise)

Gesamter Eigenanteil

Sachsen-Anhalt

580

593

292

1.465

Mecklenburg-Vorpommern

671

611

340

1.622

Sachsen

672

607

363

1.642

Thüringen

554

729

365

1.648

Brandenburg

784

647

298

1.729

Niedersachsen

649

618

500

1.767

Schleswig-Holstein

637

757

498

1.892

Bremen

694

805

527

2.026

Hessen

816

718

501

2.035

Berlin

1.034

624

389

2.047

Bundesdurchschnitt

831

779

458

2.068

Bayern

985

681

412

2.078

Hamburg

737

793

550

2.080

Rheinland-Pfalz

795

900

439

2.134

Saarland

965

899

512

2.376

Baden-Württemberg

1.121

853

431

2.405

Nordrhein-Westfalen

854

1.051

555

2.460

Finanzielle Pflegevorsorge

Insgesamt ist die Erhöhung des Eigenanteils besonders dem Anstieg des einrichtungs-einheitlichen Eigenanteils (EEE) geschuldet. Je nach Bundesland stieg der EEE zwischen plus fünf und 33 Prozent – 33 Prozent höher ist der EEE in Sachsen. Bei der Unterkunft und Verpflegung lag der Zuwachs zwischen unter eins und rund fünf Prozent. Bei den Investitionskosten gab es in einem Bundesland, nämlich in Thüringen, im Schnitt sogar eine Reduzierung von knapp einem Prozent. Bei den anderen Bundesländern lag der Anstieg bei dieser Kostenart zwischen null und weniger als vier Prozent.

Die VDEK-Daten verdeutlichen, dass die gesetzliche Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten für die stationäre Pflege von Pflegebedürftigen übernimmt. Auch bei der ambulanten Pflege muss ein Pflegebedürftiger mit zusätzlichen Kosten rechnen, da auch hier die Leistungen der SPV oft nicht kostendeckend sind. Reicht das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen zusammen mit den Leistungen der SPV nicht für die anfallenden Pflegekosten aus, müssen unter Umständen auch die Angehörigen einen Teil dieser Pflegekosten übernehmen.

Zwar ist laut dem Angehörigen-Entlastungsgesetz seit 2020 ein Kind oder ein Elternteil mit einem Bruttojahreseinkommen von bis zu 100.000 Euro nicht zur Übernahme der Pflegekosten verpflichtet. Allerdings gilt das nicht für den Ehepartner des Pflegebedürftigen. Dieser muss eventuell auch bei einem kleineren Einkommen, und/oder wenn ein Vermögen vorhanden ist, die restlichen Pflegekosten zumindest teilweise begleichen. Vorsorgen, um nicht zur finanziellen Belastung für die Angehörigen und/oder zum Sozialhilfefall zu werden, kann man mit einer privaten Pflegezusatz-Versicherung.

Quelle: (verpd)

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