Für Pflegebedürftige gibt es ab dem 1. Januar 2017 einige gravierende Änderungen. Unter anderem können Demenzkranke nun auch mit höheren Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung als bisher rechnen.

Zum 1. Januar 2017 wird es aufgrund des bereits in Kraft getretenen zweiten Pflegestärkungs-Gesetzes diverse Änderungen bei der gesetzlichen Pflegeversicherung geben. So gibt es eine Änderung des Pflegebedürftigkeits-Begriffs, also der Festlegung, wann eine Person als pflegebedürftig gilt. Zudem werden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung geändert. Unter anderem werden die Pflegebedürftigen nicht wie bisher in drei Pflegestufen, sondern in fünf Pflegegraden eingestuft, nach denen sich die entsprechenden Leistungsansprüche richten.

Im Rahmen der Pflegereform wird gemäß dem seit 2016 geltenden Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ab dem 01. Januar 2017 eine Einstufung in fünf Pflegegraden statt wie bisher in drei Pflegestufen erfolgen. Zudem gibt es ab 2017 einen neuen Pflegebedürftigkeits-Begriff und ein anderes Begutachtungsverfahren.

Um die Änderungen, unter anderem die damit verbundenen Leistungsverbesserungen, zu finanzieren, wird zum 1. Januar 2017 der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent beziehungsweise für Kinderlose auf 2,8 Prozent steigen.

Neuer Pflegebedürftigkeits-Begriff

Bisher galt als pflegebedürftig, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den alltäglichen Dingen im Leben in erheblichem oder höherem Maße Hilfe braucht und vieles dauerhaft nicht mehr allein bewerkstelligen kann. Bis Ende 2016 erfolgt die Einstufung in eine von drei Pflegestufen nach dem zeitlichen Aufwand des notwendigen Hilfebedarfs für die persönliche Grundpflege wie Körperpflege, hauswirtschaftliche Versorgung, Ernährung und Mobilität.

Bei der Ermittlung der bisherigen Pflegestufen spielte hauptsächlich der Grad der körperlichen Einschränkungen bei alltäglichen Verrichtungen wie Körperpflege und Nahrungsaufnahme eine Rolle. Kognitive oder psychische Einschränkungen wie Demenz spielten bei der Festlegung der individuellen Pflegestufe fast keine Rolle. Das soll sich laut Bundesministerium für Gesundheit mit dem neuen Pflegebedürftigkeits-Begriff ändern. Dadurch soll nun auch stärker der Hilfe- und Betreuungsbedarf von Personen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen berücksichtigt werden.

Pflegebedürftig sind gemäß Paragraf 14 PSG II ab 2017 „Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können." Die Dauer der Pflegebedürftigkeit muss wie bisher mindestens sechs Monate betragen, damit ein Anspruch auf Pflegeversicherungs-Leistungen besteht.

Aus Pflegestufen werden Pflegegrade

Ab 2017 erfolgt die Einstufung nun in einen der dann geltenden fünf Pflegegrade nach dem Grad der Selbstständigkeit. Dabei werden die Bereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte sowie Bewältigung und Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen berücksichtigt.

Die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade erfolgt dann anhand eines Punktesystems und nicht mehr anhand eines notwendigen Zeitaufwandes für die Pflege. Je weniger ein Pflegebedürftiger in den genannten Bereichen alleine ausüben kann, desto höher ist die Punktezahl und desto höher auch der Pflegegrad. Näheres zur Pflegeeinstufung gibt es unter www.pflegebegutachtung.de, einem Webportal des Medizinischen Dienstes (MDS), der für die Pflegeeinstufung der gesetzlich Krankenversicherten zuständig ist.

Laut Bundesministerium für Gesundheit (BMG) setzt die Unterstützung künftig deutlich früher an: „In Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes (zum Beispiel altersgerechte Dusche) oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen.“

Aus drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade

Wer bereits in eine Pflegestufe eingestuft wurde, wird automatisch, also ohne, dass er dafür einen Antrag stellen muss oder neu begutachtet wird, in eine der fünf Pflegegrade eingestuft. Die Pflegekasse wird die Betroffenen über den dann geltenden Pflegegrad informieren. Laut MDS gilt dabei ein Bestandsschutz, das heißt keiner wird schlechter gestellt. Die allermeisten werden nach Aussagen des MDS sogar mehr Leistungen erhalten.

Pflegebedürftige, die wegen einer ausschließlich körperlichen Beeinträchtigung in eine Pflegestufe eingestuft wurden, erhalten automatisch einen nächsthöheren Pflegegrad. Wer zum Beispiel Pflegestufe 2 hat, wird in 2017 automatisch in Pflegegrad 3 eingestuft. Wer eine Demenz aufweist, erhält automatisch zwei Pflegegrade mehr. Hat ein Demenzkranker bisher keine körperlichen Gebrechen und war daher in Pflegestufe 0 eingestuft, bekommt er ab 2017 nun Pflegegrad 2.

In manchen Fällen wären durch die Umstellung jedoch Einbußen möglich, zum Beispiel für Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 oder 2 ohne Demenz, die in einer stationären Pflege sind. Sie würden bei Pflegestufe 1 statt bisher 1.064 Euro nur 770 Euro in Pflegegrad 2 und bei Pflegestufe 2 statt bisher 1.330 Euro nur 1.262 Euro in Pflegegrad 3 erhalten. Im Rahmen des Bestandsschutzes erhalten die Betroffenen einen entsprechenden Zuschlag, der diese Differenz ausgleicht, sofern der von ihnen selbst zu tragender Pflegeeigenanteil ab 2017 höher ist als noch in 2016.

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 01.01.2017

Pflegegrade ab 01.01.2017 (bisherige Pflegestufe bis 2016 mit Demenz/ohne Demenz)

Pflegegeld für ambulante Pflege (bisherige Leistung bis 2016 mit Demenz/ohne Demenz)

Sachleistung für ambulante Pflege (bisherige Leistung bis 2016 mit Demenz/ohne Demenz)

Geldleistung für stationäre Pflege (bisherige Leistung bis 2016 mit Demenz/ohne Demenz)

1

-

125 Euro*

125 Euro*

2 (bisherige Pflegestufe 0 mit Demenz / 1 ohne Demenz)

316 Euro (bisher 123 Euro / 244 Euro)

689 Euro (bisher 231 Euro / 468 Euro)

770 Euro (bisher 0 Euro / 1.064 Euro)

3 (bisherige Pflegestufe 1 mit Demenz / 2 ohne Demenz)

545 Euro (bisher 316 Euro / 458 Euro)

1.298 Euro (bisher 689 Euro / 1.144 Euro)

1.262 Euro (bisher 1.064 Euro / 1.330 Euro)

4 (bisherige Pflegestufe 2 mit Demenz / 3 ohne Demenz)

728 Euro (bisher 545 Euro / 728 Euro)

1.612 Euro (bisher 1.298 Euro / 1.612 Euro)

1.775 Euro (bisher 1.330 Euro / 1.612 Euro)

5 (bisherige Pflegestufe 3 mit Demenz / Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung)

901 Euro (bisher 728 Euro)

1.995 Euro (bisher 1.612 Euro / 1.995 Euro)

2.005 Euro (bisher 1.612 Euro / 1.995 Euro)

Neu: Festgelegter Eigenanteil bei der stationären Pflege

Neu ist ab 2017 in der stationären Pflege ein einheitlich pflegebedingter Eigenanteil, den der Pflegebedürftige zu zahlen hat. Da auch in der Vergangenheit die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht reichten, um alleine die anfallenden Pflegekosten eines Pflegeheims zu decken, mussten die Pflegebedürftigen die Differenz selbst bezahlen. Dabei galt in der Regel, je höher die Pflegestufe, desto mehr Pflege war nötig und desto höher war auch der Eigenanteil des Pflegebedürftigen.

Laut BMG gilt nun: „Das Pflegestärkungsgesetz II regelt, dass es in den vollstationären Pflegeeinrichtungen einen einheitlichen pflegebedingten Eigenanteil für die Pflegegrade zwei bis fünf gibt, der von der jeweiligen Einrichtung mit den Pflegekassen/dem Sozialhilfeträger ermittelt wird. Dieser Eigenanteil wird nicht mehr steigen, wenn jemand in seiner Pflegeeinrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss.“ Nach Aussagen des BMG wird der pflegebedingte Eigenanteil in 2017 „im Bundesdurchschnitt voraussichtlich bei 580 Euro liegen“.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige wie bisher auch weiterhin selbst bezahlen. Nach Angaben von Experten zum Beispiel von den Verbraucherzentralen kann der feste Eigenanteil jedoch auch dazu führen, dass jemand, der eine geringe Pflegestufe beziehungsweise einen geringen Pflegegrad hat, nun mit einem höheren Eigenanteil rechnen muss als noch vor 2017.

Diverse Informationsangebote

Wer wissen will, was die gesetzlichen Pflegekassen ab 2017 noch übernehmen, kann sich im 36-seitigen Ratgeber „Die Pflegestärkungsgesetze – Das Wichtigste im Überblick“ informieren. Die Broschüre wird zum Download oder zum Bestellen vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) angeboten. Auch beim BMG zum Herunterladen oder Bestellen erhältlich ist die Broschüre „Die Pflegestärkungsgesetze – Alle Leistungen zum Nachschlagen“.

Für allgemeine Fragen zur gesetzlichen Pflegeversicherung bietet das BMG ein Bürgertelefon unter der Telefonnummer 030 340 606 602 sowie einen Onlineratgeber zur Pflege an. Für privat Pflege-Pflichtversicherte gibt es unter anderem vom Verband der privaten Krankenkassen e.V. (PKV-Verband) unter www.pflegeberatung.de Informationen, Checklisten und Datenbanken zur Unterstützung von Betroffenen.

Trotz der Änderungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung bleibt eine private finanzielle Vorsorge für den Pflegefall weiterhin unverzichtbar, wie aus den Aussagen des BMG hervorgeht: „Allerdings deckt die soziale Pflegeversicherung häufig nicht alle Kosten der Pflege ab. Den Rest tragen die Pflegebedürftigen oder ihre Familien selbst. Die Pflegeversicherung wird deshalb auch als „Teilleistungs-Versicherung“ bezeichnet“ Eine Beratung für eine umfassende und individuelle Pflegeabsicherung, die zum Teil staatlich gefördert wird, gibt es beim Versicherungsfachmann.

Quelle: (verpd)

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